Steuern
Aktivrente
Die Aktivrente wurde zum 1. Januar 2026 eingeführt. Sie soll Arbeitnehmer nach Erreichen der Regelaltersgrenze motivieren, weiter erwerbstätig zu bleiben, und so dem Fachkräftemangel entgegenwirken.
Bei der Aktivrente handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag nach § 3 Nr. 21 EStG. Sie beinhaltet:
- Der Arbeitgeber kann bis zu 2.000 Euro monatlich (maximal 24.000 Euro jährlich) steuerfrei zahlen.
- Die Regelung gilt nur für Arbeitslohn aus nichtselbstständiger, sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit.
- Es handelt sich um einen Monatsbetrag. Wird die Entgeltgrenze in einem Monat nicht erreicht, kann der nicht genutzte Freibeträge nicht auf andere Monate übertragen werden.
- Die Steuerbefreiung gilt ab dem 1. des auf das Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze folgenden Kalendermonats.
- Der Freibetrag wird vom Arbeitgeber bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt und zwar zusätzlich zum allgemeinen Grundfreibetrag. Das Besondere: es gibt keinen Progressionsvorbehalt.
Begünstigt sind also Arbeitnehmer,
- die die Regelaltersgrenze erreicht haben,
- die aktuell nichtselbstständig und sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, und
- für deren Arbeitslohn der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge beziehungsweise Beitragszuschüsse zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen zahlt.
Es kommt nicht darauf an, ob bereits eine Rente bezogen wird oder der Rentenbezug aufgeschoben wurde.
Hinweis:
Nicht begünstigt sind insbesondere Beamte, da für sie keine Rentenversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber gezahlt werden, und geringfügig Beschäftigte.
Für die Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2026 gilt, dass der steuerfreie Arbeitslohn nicht in den steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn einbezogen wird. Die steuerfreien Beträge werden im Rahmen der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzverwaltung übermittelt. Die Sozialversicherungsbeiträge werden nach den allgemeinen Grundsätzen bescheinigt. Die Beiträge auf Aktivrenten-Arbeitslohn bleiben bei der Vorsorgepauschale unberücksichtigt.
Für die Lohnsteuerbescheinigung 2027gilt dann neu:
Die Aufnahme der sogenannten Aktivrente in das amtliche Muster der Lohnsteuerbescheinigung. Arbeitnehmer, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und (weiterhin) in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, können den monatlichen Freibetrag in Höhe von 2.000 Euro in Anspruch nehmen. In Zeile 16c der Lohnsteuerbescheinigung ist der nach § 3 Nummer 21 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei belassene Arbeitslohn für die Aktivrente zu bescheinigen. Im elektronischen Datensatz ist zusätzlich der monatlich aufgrund der Aktivrente steuerfrei belassene Arbeitslohn zu übermitteln. Das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2027 kann auf der Homepage des BMF abgerufen werden.
Einkommensteuerreformgesetz 2027
(Kabinettsbeschluss vom 2. September 2026) Der Kabinettsbeschluss greift ein Thema auf, auf das bereits in der genannten Regierungserklärung eingegangen worden ist.
Erhöhung des maximal zulässigen Grundlohns für steuerlich begünstigte SF-Zuschläge von 50 auf 75 EUR
Geplant: tariflich geregelte SF-Zuschläge künftig in derselben Höhe steuer- und beitragsfrei
Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.230 auf 1.430 EUR
Anhebung der Pauschsteuer bei Minijobs von 2 auf 5 % (Minijob-Grenze 2027 = 633 EUR)
Steuerliche Entlastung bei Sonn- und Feiertagszuschlägen (SF-Zuschläge)
Nach dem politischen Beschluss sollen die Obergrenzen für die steuerliche Begünstigung für Sonn- und Feiertagsarbeit nach § 3b EStG ab dem 1. Januar 2027 auf einen Grundlohn von bis zu 75 Euro je Stunde angehoben werden. Der derzeit noch maßgebliche Höchstgrundlohn liegt bei 50 Euro je Stunde. Der maximal zulässige Grundlohn für Nachtarbeit bleibt allerdings unverändert bei 50 Euro.
Wichtig ist die genaue Funktionsweise dieser Änderung: Die Prozentsätze der steuerlich begünstigten Zuschläge werden dadurch nicht generell erhöht. Die Änderung betrifft vielmehr die Höhe des Grundlohns, bis zu dem die steuerliche Begünstigung greifen kann.
Geltende steuerfreie Höchstsätze:
- Nachtarbeit 25 Prozent
- Sonntagsarbeit 50 Prozent
- Gesetzliche Feiertage/31.12. ab 14 h 125 Prozent
- 24.12. ab 14 h, 25./26.12. und 1.5. 150 Prozent
Damit können insbesondere Arbeitnehmer mit einem Stundenlohn oberhalb von 50 Euro von der Anhebung profitieren. Für Beschäftigte mit einem niedrigeren Grundlohn (bis 50 Euro) verändert sich die steuerliche Berechnung grundsätzlich nicht.
Die Anhebung der Höchstgrenze für den maximal zulässigen Grundlohn zur Berechnung der begünstigten Sonn- und Feiertagszuschläge ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2027 anzuwenden.
Parallel sollen durch eine Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) tariflich geregelte Sonn- und Feiertagszuschläge künftig in derselben Höhe wie bei der Einkommensteuer auch in der Sozialversicherung beitragsfrei gestellt werden. Derzeit regelt § 1 Absatz 1 Nr.1 SvEV nur die Beitragsfreiheit eines Grundlohns von höchstens 25 Euro. Für Sonn- und Feiertagszuschläge, die nicht in einem Tarifvertrag geregelt sind, in dessen Geltungsbereich das jeweilige Arbeitsverhältnis fällt und dessen Bestimmungen für das Arbeitsverhältnis gelten, sowie für Nachtzuschläge soll es bei der bisherigen Regelung zur Beitragsfreiheit für die Sozialversicherung bleiben.
Weitere steuerliche Änderungen
Darüber hinaus wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a EStG für Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ab dem Veranlagungszeitraum 2027 von bisher 1.230 auf 1.430 Euro erhöht. Er wird in die Programmablaufpläne für den im Jahr 2027 vorzunehmenden Lohnsteuerabzug eingearbeitet und wirkt sich damit ab dem 1. Januar 2027 unmittelbar lohnsteuermindernd aus.
Der einheitliche Pauschsteuersatz für Minijobs gemäß § 40a EStG wird ab dem 1. Januar 2027 von bisher 2 auf 5 Prozent erhöht.
Der Arbeitgeber kann demnach unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2 EStG) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder 8 EStG) die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern (einheitliche Pauschsteuer) für das Arbeitsentgelt bei geringfügigen Beschäftigungen (Minijobs) mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt ab 2027 dann 5 Prozent des Arbeitsentgelts erheben.
Mit dem Einkommensteuerreformgesetz 2027 wird unter anderem der Grundfreibetrag für 2027 und ab 2028 weiter angehoben.
- Eingangssteuersatz 14 Prozent von zvE
12.565 bis 17.799 Euro - Progressionsphase von zvE
17.800 bis 70.600 Euro - Spitzensteuersatz (42 Prozent) ab zvE
70.601 bis 249.999 Euro - „Reichensteuer“ (45 Prozent) ab zvE
250.000 bis 279.999 Euro - Neu: „Super-Reichensteuer“ (47 Prozent) ab zvE
280.000 Euro
- Eingangssteuersatz 14 Prozent von zvE
12.901 bis 17.799 Euro - Progressionsphase von zvE
17.800 bis 70.600 Euro - Spitzensteuersatz (42 Prozent) ab zvE
70.601 bis 249.999 Euro - „Reichensteuer“ (45 Prozent) ab zvE
250.000 bis 279.999 Euro - „Super-Reichensteuer“ (47 Prozent) ab zvE
280.000 Euro
zvE bedeutet „zu versteuerndes Einkommen“
Grundfreibeträge
| Kalenderjahr | Höhe des Jahres-Kinderfreibetrages – Einzelveranlagung | Höhe des Grundfreibetrags – Zusammenveranlagung |
|---|---|---|
| 2027 | 12.564 EUR | 25.128 EUR |
| 2028 | 12.900 EUR | 25.800 EUR |
Kinderfreibetrag (§ 32 Absatz 6 EStG)
Laut Bundesverfassungsgericht darf bei der Besteuerung von Familien ein Einkommensbetrag in Höhe des sächlichen Existenzminimums eines Kindes zuzüglich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung nicht besteuert werden.
Der steuerliche Kinderfreibetrag wird ab 2027 auf 7.128 Euro und ab 2028 auf 7.308 Euro angehoben.
| Kalenderjahr | Höhe des Jahres-Kinderfreibetrages für ein Elternteil | Höhe des Jahres-Kinderfreibetrages (für Eltern insgesamt) |
|---|---|---|
| 2027 | 3.564 EUR | 7.128 EUR |
| 2028 | 3.654 EUR | 7.308 EUR |
| Kalenderjahr | Höhe der Jahres-Freibeträge für Kinder (Kinderfreibetrag zzgl. Betreuungsfreibetrag 1.464 EUR je Elternteil) | Höhe der Jahres-Freibeträge für Kinder (Kinderfreibetrag zzgl. Betreuungsfreibetrag 2.928 EUR für Eltern insgesamt) |
|---|---|---|
| 2027 | 5.028 EUR | 10.056 EUR |
| 2028 | 5.118 EUR | 10.236 EUR |
Die Freibeträge für Kinder haben beim Lohnsteuerabzug weiterhin nur Bedeutung für die Annexsteuern wie gegebenenfalls den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer.
Kindergeld (§ 66 EStG)
Das Kindergeld, zum Beispiel für Kinder in einer Berufsausbildung, wird ab Januar 2027 zunächst von 259 auf 267 Euro monatlich sowie ab Januar 2028 auf 272 Euro monatlich angehoben. Das Kindergeld wird längstens bis zu dem Monat der Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt.
Jahressteuergesetz 2026
Folgende lohnsteuerliche Neuregelungen sind mit dem Änderungsgesetz geplant: Neben den bereits weiter oben genannten Anpassungen bei den SF-Zuschlägen wird nun durch das Jahressteuergesetz 2026 eine Klarstellung erzielt, da sich der Bundesfinanzhof (BFH) und die Verwaltungspraxis bisher nicht einig waren.
Geplante Änderungen 2027
In Bezug auf die Ermittlung des Grundlohns für die Berechnung der steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit soll die bisherige Verwaltungspraxis in Reaktion auf die BFH-Rechtsprechung gesetzlich festgeschrieben werden. Grundlohn ist danach der steuerpflichtige und nicht der nach § 40 EStG pauschal besteuerte laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht. Ebenso gehören nicht dazu die nach § 3 Nr. 56 oder 63 EStG steuerfreien Beträge des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung, wenn sie laufender Arbeitslohn sind.
Das EStG setzt in Bezug auf eine erste Tätigkeitsstätte (relevant unter anderem für die Ermittlung der Entfernungspauschale) eine dauerhafte Zuordnung des Arbeitnehmers zu dieser Tätigkeitsstätte durch entsprechende dienst- oder arbeitsrechtliche Bestimmungen voraus. Der maßgebliche Zeitraum, nach dem von einer dauerhaften Zuordnung auszugehen ist, soll für das Inland von 48 auf 24 Monate herabgesetzt werden. Bei einer Tätigkeitsstätte im Ausland soll der Zeitraum weiterhin 48 Monate betragen. Die Neuregelung ist erstmals auf Zuordnungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 dienst- oder arbeitsrechtlich festgelegt werden. Für Zuordnungen, die bis zum 31. Dezember 2026 festgelegt worden sind, ist § 9 Absatz 4 Satz 3 EStG in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die Verlängerung einer befristeten Zuordnung gilt als neue Zuordnung im Zeitpunkt der Verlängerung.
Das Datenzugriffsrecht im Rahmen der Lohnsteuer-Nachschau wird erweitert, sodass Amtsträger künftig auch elektronisch gespeicherte Lohn- und Gehaltsunterlagen einsehen können. Bei Bedarf darf dafür auch das jeweilige Datenverarbeitungssystem des Unternehmens genutzt werden. Die Regelung schließt ausdrücklich auch E-Rechnungen gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 UStG ein. (Inkrafttreten ab 1. Januar 2027)
Geplante Änderungen 2028
Arbeitgeber sollen mehr Flexibilität erhalten, wenn Lohnsteuerbescheinigungen berichtigt werden müssen. Eine Korrektur soll künftig bis Ende Februar des Folgejahres möglich sein, ohne dass hierfür eine besondere Begründung erforderlich ist. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass nach Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung noch Korrekturen erforderlich werden. Das kann etwa bei nachträglichen Lohnkorrekturen, fehlerhaften Meldedaten oder verspätet erkannten Abrechnungsfehlern der Fall sein. (Inkrafttreten 1. Januar 2028)
Hinweis Damit soll der vornehmliche Wunsch der Arbeitgeberseite umgesetzt werden, korrigierte und geänderte Lohnsteuerbescheinigungen ohne Angabe von Gründen bis Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln.
Der Bescheinigungskatalog in § 41b EStG wird ausgebaut. Arbeitgeber müssen künftig zusätzliche Angaben übermitteln, unter anderem zu
- Lohnersatzleistungen (zum Beispiel Kurzarbeitergeld, Mutterschaftsgeld-Zuschuss) aufgeschlüsselt nach Leistungszeitraum und Betrag,
- Steuerfreie Reisekosten und Aufwendungen bei doppelter Haushaltsführung nach Kostenarten getrennt,
- Dienstwagenüberlassung (Kennzeichen "D"),
- Steuerfreie Arbeitgeber-Leistungen zur Kinderbetreuung,
- Übertragung von Vermögensbeteiligungen,
- Lohnsteuer-Nachschau (§ 42g Absatz 3 Satz 2 und 3 EStG),
- Aktivrente.
Diese Regelung des Änderungsgesetzes soll erst zum 1. Januar 2028 in Kraft treten.
Hinweis Die Erweiterung des Übermittlungsumfangs macht die Fortentwicklung des bisherigen amtlichen Vordrucks des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu einem amtlichen elektronischen Datensatz erforderlich.
[Bearbeitungsstand: 14.10.2026]