Rentenreform
Die nachfolgenden Informationen beruhen derzeit noch auf den Empfehlungen der Alterssicherungskommission und den Regierungsäußerungen nach deren Erscheinen.
Renteneintrittsalter
Das Renteneintrittsalter steigt weiterhin planmäßig bis 2031 für die ab 1964 Geborenen auf 67 Jahre. Daran ist derzeit keine Änderung geplant, auch wenn in den Medien immer wieder davon gesprochen wird, dass eine Rente mit 70 eingeführt wird. Allerdings werden Möglichkeiten diskutiert, die eine Stabilisierung der Finanzierung der Rentenversicherung sicherstellen sollen. Diese sind aber zum Teil noch heftig umstritten.
Folgende Ansätze werden derzeit diskutiert:
- Die Abschaffung der abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte (45 Beitragsjahre). Hier wären Übergangsregelungen erforderlich, insbesondere mit Blick auf bestehende Altersteilzeitvereinbarungen.
- Altersteilzeitvereinbarungen im sogenannten Blockmodell sollen wegfallen – auch hier wären Übergangsfristen erforderlich.
- Die Koppelung des Renteneintrittsalters an Beitragsjahre*: Damit sollen Arbeitnehmer, die
- bereits in jungen Jahren eine Ausbildung oder Beschäftigung aufgenommen haben, früher in Rente gehen können als solche, die zum Beispiel aufgrund eines längeren Studiums erst später mit der Beitragszahlung begonnen haben.
- Der Zugang zur Erwerbsminderungsrente soll für bestimmte Berufsgruppen erleichtert werden: Dies wäre Voraussetzung für eine Erhöhung der Regelaltersgrenze, um einen Ausgleich für körperlich stark belastende Tätigkeiten zu schaffen.
* Nach den Modellrechnungen der Kommission würde die 70-Jahre-Grenze erst in den 2090er-Jahren erreicht. Der Weg dorthin soll über sehr kleine, regelmäßig überprüfte Anhebungen führen. Interessant ist deshalb eher die Entwicklung: 67 → 67,5 → 68 → … → langfristig 70.
Änderungen bei den Minijobs
Eine größere „Baustelle“ der Reformen stellen die Minijobs dar. Bereits durch das GKV-BStabG wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2027 der vom Arbeitgeber zu zahlende Beitragssatz in der KV für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijobs) angehoben. Statt bisher pauschal 13 Prozent des gezahlten Entgelts wird dann ein Beitrag in Höhe des gesetzlichen Krankenversicherungsbeitrags (14,6 Prozent) zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitrags (ab 2027 x,xx Prozent) erhoben. Dadurch erhöhen sich die Kosten der Minijobs für den Arbeitgeber. Trotz des vollen Beitrags führt der Minijob nicht zur Krankenversicherungspflicht. Siehe dazu auch ausführlich im Kapitel Minijobs und Übergangsbereich. Dazu kommen die geplanten Änderungen durch das PNOG für die Pflegeversicherung.
Darüber hinaus sind von der Alterssicherungskommission und der Bundesregierung weitere Änderungen ins Auge gefasst worden. Allerdings fehlt es derzeit noch an entsprechenden Gesetzesentwürfen.
Nach der Empfehlung der Alterssicherungskommission sollen die Minijobs sogar generell abgeschafft und in reguläre, sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse überführt werden. Ausnahmen sind für Schüler und Studenten vorgesehen, eventuell auch für Rentner. In der Folge einer solch gravierenden Änderung ist fraglich, was aus der besonderen Beitragsberechnung im Übergangsbereich (Midijob) wird.
Frühstartrente
Zur sogenannten Frühstartrente liegt seit dem 7. September 2026 ein Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/7864) vor. Ziel der Frühstartrente ist es, durch einen frühen Start der kapitalgedeckten Altersvorsorge die Teilnahme am Kapitalmarkt bereits früh im Leben zu verankern, insbesondere aber die Kapitalmarktfinanzierung der Rente in Deutschland zu etablieren. Das Gesetz ermöglicht im Anschluss an die staatliche Förderung der Frühstartrente eine unbürokratische Überführung des bis zur Volljährigkeit angesparten Betrags in einen steuerlich geförderten Altersvorsorgevertrag.
Die wichtigsten Punkte des Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente:
- Für jedes Kind vom 6. bis zum 18. Lebensjahr werden aus dem Bundeshaushalt 10 Euro pro Monat in ein individuelles, kapitalgedecktes Altersvorsorgedepot eingezahlt, das von den Eltern des anspruchsberechtigten Kindes bei Anbietern eröffnet werden kann.
- Zudem können private Einzahlungen geleistet werden, die in der Höhe auf 6.840 Euro pro Jahr begrenzt sind.
- Als Produkte für die Frühstartrente kann für individuelle Verträge nur ein Standarddepot (Standardprodukt-Vertrag Altersvorsorge) genutzt werden. Für diese Standarddepot-Verträge ist für die Kosten ein Deckel von 1 Prozent gesetzlich festgelegt. Die individuellen Verträge ermöglichen einen nahtlosen Anschluss an die steuerlich geförderte private Altersvorsorge ab Eintritt der Volljährigkeit des Kindes.
- Die Erträge sind bis zum Beginn der Auszahlungsphase steuerfrei. Eine Auszahlung ist grundsätzlich nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres möglich. Anschließend erfolgt eine volle Besteuerung der Auszahlungsbeträge nach § 22 Nr. 5 EStG.
- Für Kinder, deren Eltern keinen Depot-Vertrag abschließen, erfolgt eine kollektive Anlage der Mittel am Kapitalmarkt, die durch die Deutsche Bundesbank verwaltet wird. Diese kollektive Anlage erfolgt ausschließlich in Aktien beziehungsweise Aktienfonds und wird global diversifiziert.
Das Gesetz soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten und rückwirkend für 2026 wirken. Erster geförderter Jahrgang sind Kinder, die 2026 sechs Jahre alt werden (Geburtsjahrgang 2020).
[Bearbeitungsstand: 14.10.2026]