Ein junger Mann steht auf einem Bahnsteig und schaut auf sein Handy, während ein Zug daneben hält. Auf dem Bild ist ein junger Mann mit hellbraunem Haar zu sehen, der einen dunklen Mantel mit einem auffälligen Kragen aus Kunstpelz trägt. Unter dem Mantel trägt er ein hellblaues Hemd mit feinem Muster. Er hat eine Umhängetasche aus beigefarbenem Leder über der Schulter. Der Mann steht in einer leichten Seitenansicht und blickt konzentriert auf sein Smartphone, das er in der rechten Hand hält. Sein Gesichtsausdruck ist nachdenklich. Im Hintergrund ist ein langer, moderner Zug zu sehen, der an einem Bahnsteig hält. Die Türen des Zuges sind geschlossen und die Fenster spiegeln die Umgebung wider, was eine leicht verschwommene Optik erzeugt. Über dem Bahnsteig befindet sich eine Überdachung, deren roten Trägerkonstruktion im sanften Licht zu erkennen ist. Die Atmosphäre des Bildes ist ruhig und urban, mit einem Hauch von Vorfreude oder Erwartung, die mit Reisen verbunden ist. Das helle, diffuse Licht deutet auf einen bewölkten Tag oder eine leichte Dämmerung hin. Die Stimmung ist gelassen und fokussiert, wobei der Mann im Mittelpunkt des Geschehens steht, obwohl er in seine digitale Welt vertieft ist.

Änderungen mit EU-Bezug

EU-Entgelttransparenzrichtlinie

Die sogenannte Entgelttransparenzrichtlinie (EU) 2023/970 ist bereits seit 6. Juni 2023 in Kraft. Sie soll die Durchsetzung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicherstellen und dafür sorgen, dass der sogenannte Gender-Pay-Gap, also der Unterschied in der Entlohnung von Männern und Frauen, verringert wird. Geschlechtsspezifische Entgeltdiskriminierung soll verhindert werden.

Zur Umsetzung wird die Entgelttransparenz gestärkt und es gibt entsprechende Durchsetzungsmechanismen wie eine Umkehr der Beweislast und Entschädigungsregelungen. Die Richtlinie gilt universell für alle öffentlichen und privaten Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die Größe des Unternehmens. 

Die Mitgliedsländer waren verpflichtet, die Umsetzung in nationales Recht bis spätestens 7. Juni 2026 vorzunehmen. Das hat der deutsche Gesetzgeber bisher versäumt. Deshalb gilt formal weiterhin das nationale Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) mit individuellem Auskunftsanspruch nur für Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 200 Mitarbeitenden.

Hinweis

Sobald der deutsche Gesetzgeber die EU-Richtlinie umsetzt, erfahren Sie mehr von uns über die üblichen Informationswege.

Allerdings entfaltet die EU-Richtlinie auch ohne das entsprechende Umsetzungsgesetz bereits Wirkung, verstärkt durch die BAG-Rechtsprechung (unter anderem Urteil vom 23. Oktober 2025, 8 AZR 38/25).

Neues zu A1-Bescheinigungen

Aktualisierung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Die einschlägigen EU-Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 wurden im April 2026 überarbeitet. Daraus ergeben sich spürbare praktische Änderungen für Arbeitgeber. Besonders betroffen sind Entsendungen (A1- Verfahren). Darüber hinaus gibt es Anpassungen bei Familien- und Arbeitslosen- sowie Pflegeleistungen. Außerdem werden die Betrugsbekämpfung verstärkt und die Datenzugriffe der Sozialversicherungsträger angepasst.

Wir beschränken uns hier auf die für Arbeitgeber relevanten Neuerungen zur Entsendung:

Für die Weitergeltung der Rechtsvorschriften des Entsendestaates ist künftig eine Vorversicherung im Entsendestaat von mindestens 3 Monaten erforderlich, bevor eine Entsendung möglich ist. Das bedeutet nicht, dass die Beschäftigung bei dem entsendenden Arbeitgeber bereits für drei Monate bestanden haben muss. Die entsandte Person muss nur dem Sozialversicherungsrecht des Entsendestaates drei Monate unterlegen haben. So ist eine Einstellung zur sofortigen Entsendung durchaus möglich, etwa bei einem Wechsel des Arbeitgebers oder im Anschluss an ein Studium in Deutschland.

Für die Meldepflicht vor Beginn jeder Entsendung wird eine Ausnahmeregelung geschaffen. Sie gilt für Geschäftsreisen und Kurzentsendungen bis 3 Tage innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen. In diesen Fällen ist dann eine A1-Bescheinigung nicht mehr erforderlich. Diese Ausnahmeregelung gilt allerdings nicht für das Baugewerbe. Sie wird voraussichtlich im Laufe des Jahres 2028 wirksam werden.

Andererseits wird für die Fälle, in denen eine A1-Bescheinigung benötigt wird, festgelegt, dass diese verpflichtend vorab beantragt werden muss. Eine nachträgliche Ausstellung wird dann nicht mehr möglich sein. 

Die Behörden des Entsendestaates werden verpflichtet, die im Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung gemachten Angaben vorab zu überprüfen.

Der Beschäftigungsstaat erhält erweiterte Möglichkeiten, Zweifel an der Gültigkeit einer A1-Bescheinigung geltend zu machen. Dazu werden verbindliche Fristen für die Prüfung und Entscheidung der zuständigen Behörden eingeführt. Ziel ist es, die Betrugs- und Missbrauchsbekämpfung im Bereich grenzüberschreitender Beschäftigung zu erleichtern und zu verbessern.

Um Betrugs- und Missbrauchsbekämpfung im Bereich grenzüberschreitender Beschäftigung zu erleichtern und zu verbessern, sollen die Sozialversicherungsträger gegenseitige elektronische Zugriffe auf relevante Datenbanken erhalten. Dafür wurde eine Rechtsgrundlage für den EU-weiten Datenaustausch geschaffen.

Anpassungen sind zudem bei der Zuständigkeit bei der gleichzeitigen Beschäftigung in mehreren Mitgliedsstaaten vorgenommen worden. Bisher mussten in der Regel die Arbeitnehmer selbst das Verfahren anstoßen. Häufig war nur eine vorläufige Feststellung der Zuständigkeit möglich, da ein mehrstufiges Abstimmungsverfahren zwischen den Trägern vorgesehen war.

Künftig kann ausdrücklich auch der Arbeitgeber das Verfahren für den Arbeitnehmer einleiten (was in der Praxis ohnehin häufig erfolgte). Die bisher übliche vorläufige Feststellung wird auf bestimmte Fälle beschränkt. Die veränderte Abwicklung zwischen den Mitgliedsstaaten hat für den Arbeitgeber in der Regel wenig Auswirkungen, da das Verfahren nach wie vor von der DVKA durchgeführt wird. Von dort erhält der Arbeitgeber die Information über das Ergebnis, also über die Zuständigkeit für die Sozialversicherung, ggf. die A1-Bescheinigung. 

Nach Abschluss der formellen Gesetzgebungsverfahren - es fehlt noch an der Zustimmung des Rates - werden die neuen Regelungen – üblicherweise mit einer Vorlaufzeit von 24 Monaten – in Kraft treten. Viele der für Arbeitgeber relevanten Änderungen werden daher frühestens im Laufe des Jahres 2028 wirksam werden.

Wichtig

Für die EWR-Staaten Liechtenstein, Island und Norwegen sowie für die Schweiz und Großbritannien werden die neuen Regelungen nicht automatisch wirksam. Hierfür bedarf es entsprechender zusätzlicher Abkommen, sodass die Wirksamkeit hier erst deutlich später eintreten kann.

[Bearbeitungsstand: 14.10.2026]