Statusreform
Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Feststellung des Erwerbsstatus der Selbständigkeit im Sozialversicherungsrecht vom 26. März 2026 sieht einige nicht unerhebliche Änderungen im Statusrecht vor.
Es soll eine neue zusätzliche Form der sozialversicherungsrechtlichen Selbstständigkeit eingeführt werden (neu: § 7 Absatz 5 SGB IV). Neben der bisherigen klassischen Selbstständigkeit sollen Auftraggeber und Auftragnehmer künftig wählen können, ob es eine selbstständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung sein soll.
Voraussetzungen für diese neue Form der Selbstständigkeit sind:
- Beide Parteien vereinbaren bei Vertragsschluss ausdrücklich eine selbstständige Tätigkeit.
- Der Auftragnehmer handelt unternehmerisch, muss dazu mindestens zwei Kriterien erfüllen und nachweisen, beispielsweise unternehmerisches Risiko, Tätigkeit für mehrere Auftraggeber, eigene Betriebsausgaben, eigener Marktauftritt beziehungsweise Werbung für sein Unternehmen.
- Es darf in den letzten 6 Monaten kein früheres Beschäftigungsverhältnis beim selben Auftraggeber bestanden haben.
Die neuen Selbstständigen sollen gleichwohl der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Deshalb hat der Auftraggeber Melde- und Beitragspflichten analog zum Arbeitgeberverfahren zu übernehmen.
Ausnahmen sind für Risikobranchen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vorgesehen.
Dabei handelt es sich nicht einfach um „Branchen mit vielen Selbstständigen“, sondern Bereiche, die der Gesetzgeber für die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung als besonders relevant eingestuft hat.
Das sieht man auch daran, dass der Zoll dort besondere Kontroll- und Meldeinstrumente einsetzt. § 28a Absatz 4 SGB IV schreibt beispielsweise für diese Branchen eine Sofortmeldung bei Beschäftigungsbeginn vor.
In den genannten Branchen besteht ein erhöhtes Risiko, dass abhängige Beschäftigung formal als selbstständige Tätigkeit deklariert wird – also das klassische Problem der Scheinselbstständigkeit.
Gerade in Branchen, in denen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung ein besonderes Kontrollproblem darstellen, wollte der Gesetzgeber offenbar keinen erleichterten Weg in die Selbstständigkeit eröffnen.
Ausgeschlossen wird allerdings nicht die Selbstständigkeit, sondern die Anwendung der neuen Statusregelung. Seit April 2022 sind einige Änderungen im Statusfeststellungsverfahren in Kraft. Das sind insbesondere:
- Einführung einer Prognoseentscheidung,
- Gruppenfeststellung,
- Prüfung von Dreieckskonstellationen,
- mündliche Anhörung im Widerspruchsverfahren.
Diese Regelungen waren von vornherein bis 30. Juni 2027 gesetzlich befristet. Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) hatte Ende 2025 einen Erfahrungsbericht vorgelegt. Darin spricht sie sich für die Beibehaltung der Änderungen aus. Ausnahme: Zur Gruppenfeststellung konnten wegen zu geringer Fallzahlen keine belastbaren Erkenntnisse gewonnen werden. Unter Berücksichtigung der Bewertung der DRV Bund sieht der Referentenentwurf die Entfristung aller vier im Jahr 2022 eingeführten Instrumente vor. Die Gruppenfeststellung ist ein Angebot an Auftraggeber, bei der es bei größerer Bekanntheit zu einer höheren Inanspruchnahme kommen kann.
Rückblick (gilt seit 2022)
- Prognoseentscheidung
- Gruppenfeststellung
- Prüfung von Dreieckskonstellationen
- Mündliche Anhörung im Widerspruchsverfahren
Ausblick (neue Form der Selbstständigkeit)
- Parteien vereinbaren bei Vertragsschluss ausdrücklich selbstständige Tätigkeit.
- Auftragnehmer handelt unternehmerisch.
- In letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss kein früheres Beschäftigungsverhältnis beim selben Auftraggeber.
[Bearbeitungsstand: 14.10.2026]