Zwei Kollegen besprechen konzentriert ein digitales Dokument auf einem Tablet in einem modernen Büro.  Auf dem Bild sind zwei Personen im Vordergrund zu sehen, die offensichtlich zusammenarbeiten. Die Person links, deren Oberkörper und Kopf zu sehen sind, hat kurze, dunkle Haare und trägt einen grauen Strickpullover über einem gestreiften Hemdkragen. Ihr Blick ist nach unten auf das Tablet gerichtet, das sie mit beiden Händen hält. Ihre Zeigefinger berühren den Bildschirm, als ob sie etwas erklären oder auswählen würden. Ihr Gesichtsausdruck ist konzentriert und ernst.  Neben ihr steht eine Person, von der ebenfalls der Oberkörper und Kopf zu sehen sind. Diese Person hat blondes Haar, das zu einem Dutt hochgebunden ist, und einen Bart. Sie trägt ein hellgraues Hemd. Ihr Kopf ist leicht zur Seite geneigt, und sie blickt ebenfalls auf das Tablet, ihr Mund ist leicht geöffnet, was auf eine engagierte Diskussion oder eine Frage hindeutet.  Im Hintergrund ist ein Großraumbüro zu erkennen. Mehrere Arbeitsplätze mit Computern sind in einer Reihe aufgestellt. Durch das Fenster dringt helles Tageslicht, das die Szene beleuchtet. An der Decke hängen moderne Lampen in verschiedenen Farben. Weitere Personen sind im Hintergrund zu sehen, die an ihren Computern arbeiten, jedoch unscharf dargestellt. Die Atmosphäre ist geschäftig und doch ruhig, geprägt von Konzentration und Teamarbeit. Die Farbpalette ist überwiegend neutral mit Grau-, Weiß- und Beigetönen, was dem Raum eine moderne und professionelle Ausstrahlung verleiht. Es gibt keine Tiere auf dem Bild. Die Stimmung ist professionell, konzentriert und kollaborativ.

Ausblick 2028

Bereits für das Jahr 2028 sieht das GKV-BStabG Änderungen in verschiedenen Bereichen vor, die wir an dieser Stelle nur kurz anreißen wollen.

Beitragszuschlag für familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner

Zur Stärkung der solidarischen Beteiligung an den Aufwendungen der GKV wird die bislang beitragsfreie Familienversicherung für Ehe- und Lebenspartner ab dem 1. Januar 2028 begrenzt. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sind familienversichert, wenn sie ihren Wohnsitz in Deutschland haben und ihr regelmäßiges Gesamteinkommen höchstens ein Siebtel der dann für 2028 geltenden Bezugsgröße beziehungsweise bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung die dann geltende Geringfügigkeitsgrenze beträgt. Bis Ende 2027 wird die Familienversicherung für sie beitragsfrei durchgeführt.

Ab dem 1. Januar 2028 ist für familienversicherte Ehegatten oder Lebenspartner ein monatlicher Zuschlag in Höhe von 2,5 Prozent auf die jeweiligen beitragspflichtigen Einnahmen des als Mitglied versicherten Ehegatten oder Lebenspartners zu erheben (vergleiche § 242b SGB V). Die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern bleibt unverändert und uneingeschränkt erhalten (§ 10 SGB V).

Analog der Regelung in der gesetzlichen Krankenversicherung soll die bislang beitragsfreie Familienversicherung für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner ab dem 1. Januar 2028 begrenzt werden. Der Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung für Betroffene beträgt 0,52 Prozent (vergleiche § 56 Absatz 1 und 55 Absatz 3b SGB XI in Verbindung mit § 242b SGB V). Die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern des Versicherten (Mitglieds) bleibt in der Pflegeversicherung wie in der Krankenversicherung uneingeschränkt erhalten.

Ausnahmen

Der Zuschlag wird nicht erhoben, wenn gesetzlich definierte Ausnahmetatbestände vorliegen. Das ist dann der Fall, wenn das Mitglied oder der familienversicherte Ehegatte oder Lebenspartner ein Kind hat, das im Haushalt des familienversicherten Ehegatten oder Lebenspartners lebt und

  • das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
  • als Mensch mit Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Als Kinder gelten auch Stiefkinder, Enkelkinder im Haushalt, Pflegekinder und Kinder in Adoptionspflege unter den gesetzlichen Voraussetzungen. Darüber hinaus entfällt der Zuschlag, wenn der familienversicherte Ehegatte oder Lebenspartner

  • einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2, mindestens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage pro Woche, in häuslicher Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegt,
  • nach § 3 Pflegezeitgesetz eine Pflegezeit in Anspruch nimmt,
  • die Regelaltersgrenze für die Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung nach §§ 35 oder 235 SGB VI erreicht hat,
  • einen festgestellten Pflegegrad 3, 4 oder 5 hat oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bekommt,
  • einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 % hat oder
  • Leistungen der Grundsicherung bezieht. 

Die Krankenkassen stellen fest, ob für familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner eine Zuschlagspflicht besteht. Zur Verwaltungsvereinfachung beginnen Zuschlagspflichten immer mit dem Beginn des Monats und enden mit dem Ende des Monats. Der Einbehalt des monatlichen Zuschlags erfolgt allerdings durch die jeweiligen beitragsabführenden Stellen für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern sind dies die Arbeitgeber und bei gesetzlich krankenversicherten Versorgungsbeziehern die Zahlstellen.

Dazu wird das Arbeitgeber- beziehungsweise Zahlstellen-Meldeverfahren angepasst, sodass Zuschlagspflichten und Änderungen bei den Zuschlagspflichten ab 2028 elektronisch über die Datenaustauschverfahren an die Arbeitgeber übermittelt werden können. Eine separate Ausweisung der Beitragszuschläge in Beitragsnachweisen erfolgt nicht. Sie sind im nachzuweisenden Beitrag zur Krankenversicherung (Beitragsgruppe 1000 oder 3000) zu berücksichtigen.

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis 31. Juli 2028 gelten Erleichterungen für die praktische Umsetzung. Ein bis zum 31. Juli 2028 unterbliebener Einbehalt des Zuschlags durch Arbeitgeber oder Zahlstellen ist über drei Monate hinaus ohne zeitliche Einschränkung rückwirkend möglich (§ 28g Satz 3 SGB IV wird nicht angewandt). Zudem werden in der Übergangszeit Säumniszuschläge für in diesem Zeitraum fällige Zuschläge nicht erhoben, wenn diese nicht fristgerecht einbehalten und an die Einzugsstellen abgeführt werden.

Unabhängig davon gilt, dass ein unterbliebener Beitragsabzug durch den Arbeitgeber auch in späteren als den drei folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnungen erfolgen darf, wenn den Arbeitgeber oder die Zahlstelle kein Verschulden trifft, also beispielsweise immer dann, wenn die Krankenkasse die Zuschlagspflicht erst zeitverzögert mitteilt.

Einführung einer neuen Teilarbeitsunfähigkeit

Mit der gesetzlichen Teilarbeitsunfähigkeit (vergleiche § 44c SGB V) wird zum 1. Januar 2028 eine neue Form der Arbeitsunfähigkeit eingeführt. Bislang wird nur zwischen vollständiger Arbeitsfähigkeit und vollständiger Arbeitsunfähigkeit unterschieden. Daneben gibt es die Möglichkeit einer stufenweisen Wiedereingliederung (sogenanntes „Hamburger Modell“). Diese setzt jedoch eine fortbestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit voraus und sieht grundsätzlich keine Kombination von anteiliger Arbeitsleistung und anteiligem Krankengeld vor.

Die Neuregelung schafft die Möglichkeit, dass Arbeitnehmer trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit ihre bisherige Tätigkeit in einem begrenzten Umfang fortführen können. Ergänzend wird nach Ablauf der Entgeltfortzahlung ein anteiliges Krankengeld eingeführt, das den krankheitsbedingten Ausfall der verbleibenden Arbeitszeit ausgleicht.

Voraussetzungen:

Die neue Regelung richtet sich ausschließlich an Arbeitnehmer mit einer nicht nur geringfügigen Erkrankung. Eine solche liegt insbesondere dann vor, wenn aufgrund der Art, Schwere oder voraussichtlichen Dauer der Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als vier Wochen zu erwarten ist. Typische Anwendungsfälle in der betrieblichen Praxis sind insbesondere psychische Erkrankungen wie depressive Episoden, Angstoder Anpassungsstörungen, chronische Erkrankungen des Muskel-Skelett-Systems, insbesondere Wirbelsäulenerkrankungen, sowie onkologische Erkrankungen während oder nach belastenden Therapiephasen. Bei diesen Erkrankungen besteht häufig trotz fortbestehender Arbeitsunfähigkeit eine medizinisch vertretbare Teilbelastbarkeit, die künftig therapeutisch sinnvoll mit Arbeit genutzt werden kann.

Die Arbeitnehmer selbst müssen sich gesundheitlich in der Lage sehen, ihre bisherige Tätigkeit teilweise auszuüben. Der freiwillige Charakter der Regelung wird dadurch ausdrücklich hervorgehoben. 

Der behandelnde Arzt muss eine Teilarbeitsunfähigkeit feststellen und den Umfang der verbleibenden Arbeitsfähigkeit verbindlich auf 25, 50 oder 75 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit festlegen. Die Beschränkung auf diese festen Stufen dient der Standardisierung der Entgeltabrechnung und der Berechnung des Teilkrankengeldes, ermöglicht zugleich aber eine ausreichende Anpassung an unterschiedliche gesundheitliche Belastbarkeiten.

Die Arbeitsaufnahme während einer Teilarbeitsunfähigkeit bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers. Da die konkrete Ausgestaltung der Arbeitsaufgaben sowie deren organisatorische Einbindung in den Betrieb ausschließlich in dessen Verantwortungsbereich liegen, entscheidet der Arbeitgeber, ob der vorhandene Arbeitsplatz für eine Tätigkeit im reduzierten Umfang geeignet ist.

Hinweis

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit der Anpassung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) begonnen, um die Teilarbeitsunfähigkeit dort zu integrieren.

Der Prozess ist künftig so ausgestaltet, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seinen Wunsch nach einer Teilarbeitsunfähigkeit anzeigen muss. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diesen Wunsch innerhalb von sieben Kalendertagen zu prüfen und mitzuteilen, ob der Arbeitsplatz unter Berücksichtigung arbeitsorganisatorischer, betrieblicher und arbeitsschutzrechtlicher Anforderungen für die teilweise Arbeitsausübung geeignet ist. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Erklärung, gilt der Arbeitsplatz kraft Gesetzes als geeignet. Widerspricht der Arbeitgeber der teilweisen Arbeitsaufnahme, bleibt es bei der vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Ein gesetzlicher Anspruch auf Einrichtung oder Anpassung eines Arbeitsplatzes besteht nicht.

Das Nähere zur Feststellung der Teilarbeitsunfähigkeit, insbesondere zu den Voraussetzungen einer Teilarbeitsunfähigkeit im Umfang von 25, 50 oder 75 Prozent, regelt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) voraussichtlich bis zum 31. Dezember 2026 in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie.

Auswirkungen auf die Entgeltfortzahlung und das Krankengeld

Auch bei einer Teilarbeitsunfähigkeit behalten Arbeitnehmer ihren vollen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz während der ersten sechs Wochen der Krankheit, unabhängig davon, ob sie ihre Tätigkeit ganz oder teilweise ausüben. Durch die teilweise Arbeitsleistung erhält der Arbeitgeber jedoch bereits während dieser Zeit einen entsprechenden Arbeitsleistungsanteil, ohne dass sich hierdurch Beginn, Dauer oder Höhe des Entgeltfortzahlungsanspruchs verändern.

Für Arbeitgeber, die am Erstattungsverfahren für Aufwendungen für die Entgeltfortzahlung (U1-Verfahren) teilnehmen, ist für den Zeitraum und den Umfang des während einer Teilarbeitsunfähigkeit fortgezahlten Arbeitsentgelts ein Erstattungsanspruch gegeben (vergleiche § 1 Absatz 1 Aufwendungsausgleichsgesetz).

Nach Ablauf des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums setzt – wie bisher – die Krankenkasse mit Krankengeld ein. Neu ist, dass bei einer festgestellten Teilarbeitsunfähigkeit dann Arbeitsentgelt und Krankengeld miteinander kombiniert werden. Der Arbeitgeber vergütet die tatsächlich geleistete Arbeitszeit, während die Krankenkasse für den krankheitsbedingt nicht geleisteten Arbeitsanteil ein anteiliges Krankengeld (vergleiche § 44 Absatz 1a SGB V) zahlt. Dadurch wird die teilweise Erwerbstätigkeit finanziell abgesichert und ein gleitender Übergang zwischen vollständiger Arbeitsunfähigkeit und vollständiger Arbeitsfähigkeit ermöglicht.

Umsetzung im Rahmen des Datenaustauschverfahrens zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Künftig wird auch die Feststellung einer Teilarbeitsunfähigkeit in den gesetzlich vorgesehenen Abstufungen elektronisch über das Datenaustauschverfahren zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) übermittelt werden können.

Änderungspläne zum Thema Krankschreibung

Derzeitige Rechtslage nach § 5 EFZG

Danach sind Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist grundsätzlich eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist allerdings bereits jetzt berechtigt, die ärztliche Feststellung schon ab dem ersten Krankheitstag zu verlangen. Hierfür ist kein besonderer Anlass nötig.

Bei gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten erfolgt die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch über die Krankenkasse (eAU). Der Arbeitgeber ruft die entsprechenden AU-Daten dort ab. Damit der Arbeitgeber dies anstoßen kann, müssen die Beschäftigten den Arbeitgeber aber weiterhin unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer informieren.

Von dieser Nachweispflicht ist außerdem die Frage zu unterscheiden, wie die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Eine persönliche Untersuchung in der Arztpraxis ist weiterhin der Regelfall. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine AU derzeit jedoch auch im Rahmen einer Videosprechstunde oder – noch weitergehend – telefonisch festgestellt werden.

Nach der seit dem 7. Dezember 2023 geltenden Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) ist eine telefonische Krankschreibung insbesondere möglich, wenn der Patient der jeweiligen Arztpraxis bereits bekannt ist und keine schwere Symptomatik vorliegt. Außerdem gilt die telefonische Feststellung als nachrangige Möglichkeit, wenn eine Videosprechstunde nicht umsetzbar ist.

Der Arzt muss im konkreten Fall entscheiden, ob eine telefonische Anamnese für eine zuverlässige Beurteilung ausreicht. Ein Anspruch des Patienten auf eine telefonische Krankschreibung besteht nicht. Bei einer erstmaligen telefonischen Feststellung kann die Arbeitsunfähigkeit für maximal 5 Kalendertage bescheinigt werden. Besteht die Erkrankung darüber hinaus fort, gelten für die Folgebescheinigung zusätzliche Anforderungen; grundsätzlich ist dann eine persönliche Untersuchung erforderlich.

Das soll sich zukünftig ändern: Nach dem am 2. Juli 2026 von der Bundesregierung vorgestellten Reformpaket „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ ist unter anderem vorgesehen, die verpflichtende Vorlage der AU-Bescheinigung ab dem ersten Krankheitstag einzuführen und die telefonische Krankschreibung abzuschaffen.

Was das genau bedeutet und wie das konkret gesetzlich umgesetzt werden soll, ist bis dato jedoch ungeklärt.

Für die Personalarbeit bedeutet dies, dass das Gesetzgebungsverfahren und die sich daraus ergebende konkrete Ausgestaltung der geplanten Neuregelungen aufmerksam verfolgt und im Hinblick auf bestehende betriebliche Regelungen Arbeitsverträge und Betriebs- und Dienstvereinbarungen gegebenenfalls überprüft werden sollten. 

Geplant: Die unrichtige Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung soll nach § 278 StGB künftig stärker bestraft werden. Eine konkrete gesetzliche Neuregelung liegt hierzu derzeit noch nicht vor.

§ 278 StGB lautet weiterhin:

„Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr als Arzt oder andere approbierte Medizinalperson ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

In besonders schweren Fällen beträgt der Strafrahmen drei Monate bis fünf Jahre Es geht dabei nicht um eine AU, die fehlerhaft ist, sondern um die bewusste Ausstellung zur Täuschung im Rechtsverkehr. Dazu zählen beispielsweise AU ohne erforderliche Untersuchung, „Gefälligkeits-AU“ (Patient ist nicht krank, möchte aber frei haben), AU länger attestiert als medizinisch gerechtfertigt, rückdatierte AU ohne sachlichen Grund (abhängig vom Grund). 

[Bearbeitungsstand: 14.10.2026]