Das sogenannte Familienstartzeit-Gesetz sollte laut Referentenentwurf ursprünglich zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. Die Haushaltsdebatte und andere Rechtsgebiete haben das Thema in den Hintergrund geschoben. Bisher ist das Gesetzgebungsverfahren allerdings noch nicht einmal eingeleitet worden, sodass die Umsetzung weiterhin ungewiss ist. Sobald sich etwas tut, werden wir Sie über unsere Newsletter informieren.
Das Gesetz soll aus den folgenden Gründen umgesetzt werden:
Betroffen sind Beschäftigte und Arbeitgeber, weil die Neuregelungen Änderungen im Mutterschutzgesetz (MuSchG), im SGB V und im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sowie im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) mit sich bringen und der einzelne Arbeitgeber – anders als nach § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – von den Kosten für die Freistellung befreit werden soll.
Mit der Partnerfreistellung erhalten Arbeitgeber einen vollen Erstattungsanspruch aus dem arbeitgebersolidarisch finanzierten U2-Verfahren. Zugleich wird der Anspruch der Beschäftigten auf eine vergütete Freistellung anlässlich einer Geburt nunmehr auf zehn Arbeitstage ausgedehnt und besteht nicht mehr nur unter den Voraussetzungen des § 616 BGB.
Es wird ein neuer § 25a MuSchG eingeführt. Dieser regelt die neue Partnerfreistellung nach der Entbindung und den Partnerschaftslohn. In anderen Regelungen wird entsprechend darauf verwiesen. Der § 2 Absatz 6 MuSchG definiert zukünftig, was unter Partner oder Partnerin im Sinne des Gesetzes zu verstehen ist.
Dabei ist besonders hervorzuheben, dass auch Alleinerziehende einen solchen Partner benennen dürfen. Gemäß § 15 Absatz 3 MuSchG-E soll der Partner zum Nachweis ein ärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers erbringen, in dem der Name des Partners oder der Partnerin sowie der Tag der Entbindung enthalten sein müssen. Die Gebärende darf das Zeugnis nur für eine Person ausstellen lassen.
Es besteht ein Anspruch auf 10 Arbeitstage Freistellung ab Entbindungstag oder dem darauffolgenden Arbeitstag.
Der Partnerschaftslohn ist in Höhe des durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelts der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor der Entbindung zu entrichten.
Die neu eingeführten Partnerschaftsleistungen orientieren sich an den Mutterschaftsleistungen für Beschäftigte. Das bedeutet, hat die Mutter keinen Anspruch auf Mutterschaftsleistungen gemäß § 24j SGB V, hat der Partner oder die Partnerin bei gleichem Versicherungsstatus auch keinen Anspruch auf Partnerschaftsleistungen, weil diese sonst bessergestellt wären als die Mutter.
Der freiwillig gesetzlich versicherten Mutter steht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes während der Schutzfristen nach § 3 MuSchG nur bei vorherigem Abschluss eines entsprechenden Anspruchs auf Krankengeld zu. Durch die Regelung zum Partnerschaftsgeld soll sichergestellt werden, dass dem Partner oder der Partnerin nur unter den gleichen Voraussetzungen das Partnerschaftsgeld gewährt wird.
Mit den Änderungen durch das Familienstartzeit-Gesetz im Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) werden die Aufwendungen für den Partnerschaftslohn in das Erstattungsverfahren U2 (Umlage 2) einbezogen. Dafür wird § 1 Absatz 2 Nummer 2 AAG neu gefasst. Durch die Ergänzung in Nummer 2 werden die Ausgaben der einzelnen Arbeitgeber für den Partnerschaftslohn nach § 25a MuSchG-E vollumfänglich im Rahmen des U2-Erstattungsverfahrens erstattet.
Nach bisheriger Rechtslage ist der Arbeitgeber nach den Vorgaben des § 616 BGB zumindest wohl für fünf Tage zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Nunmehr werden Arbeitgeber, die nach § 25a MuSchG-E Partnerschaftslohn zu zahlen haben, in vollem Umfang von den Lohnkosten freigestellt.
Dies führt dazu, dass im Rahmen des U2-Erstattungsverfahrens nicht nur Aufwendungen für Mutterschaftsleistungen ausgeglichen werden, sondern auch Leistungen an Väter. Damit verlieren die Beiträge zum U2-Verfahren, die von allen Arbeitgebern erhoben werden, den Charakter als allein auf Frauen bezogene Lohnnebenkosten.
Der Partnerschaftslohn wird damit dem Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG gleichgestellt. Es muss aufgrund des bewährten Verfahrens keine neue Verwaltungsstruktur aufgebaut werden.
Aufgrund der sich unweigerlich erhöhenden Kosten der Ausgleichskassen ist mit einer deutlichen Erhöhung der Beiträge zur U2 bei allen Kassen zu rechnen.
Die weiteren Änderungen durch das Gesetz haben weitestgehend nur klarstellenden Charakter beziehungsweise keinen direkten Einfluss auf Arbeitgeber.
Der Elterngeldanspruch wird für Eltern, deren Kinder vor der 37. Schwangerschaftswoche geboren werden, erhöht. Dafür werden die bisherigen Abstufungen vor dem errechneten Geburtstermin angepasst. Sie erhalten bereits bei 4 Wochen (nicht bei 6 Wochen) vor dem errechneten Geburtstermin einen zusätzlichen Basiselterngeldmonat. Damit sind die Abstufungen gleichmäßig in 4-Wochen-Schritten.
Längeres Elterngeld bei vorzeitigen Entbindungen | ||||
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Woche vor errechnetem Geburtstermin | 6, geplant 4 für Geburten ab 2024 | 8 | 12 | 16 |
zusätzliche Basiselterngeldmonate | 1 | 2 | 3 | 4 |
Im Herbst 2023 war in der politischen Diskussion, ob der Schwellenwert, bis zu welchem Einkommen überhaupt Elterngeld gewährt wird, abgesenkt werden soll. Hintergrund ist, dass hochverdienende Eltern – nach Ansicht der Bundesregierung – auch andere Wege finden können, dass ihre Kinder in den ersten Lebensjahren ausreichend betreut sind. Die gesetzliche Grundlage bietet dafür das Haushaltsfinanzierungsgesetz.
Am 15. Dezember 2023 hat der Bundestag mit dem Haushaltsfinanzierungsgesetz u.a. auch die Einkommensschwelle für das Elterngeld angepasst.
Danach können Paare nur noch bis zu einem zu versteuernden gemeinsamen Jahreseinkommen von 175.000 Euro Elterngeld beziehen. Für Alleinerziehende liegt die Grenze bei 150.000 Euro. Die Beträge werden erneut durch das Zweite Haushaltsfinanzierungsgesetz angepasst. Ab 1. April 2024 gilt dann ein Betrag von 200.000 Euro für Alleinerziehende, der zum 1. April 2025 auf 175.000 Euro abgesenkt wird und damit der Einkommensgrenze von Paaren angeglichen werden soll.
Darüber hinaus sollen Paare zukünftig nur noch innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes für einen Monat parallel Elterngeld beziehen und gemeinsam zuhause bleiben können. Ausnahmen sind bei Mehrlings- und Frühgeburten vorgesehen. Dieser Ausnahmentatbestand wird über das Zweite Haushaltsfinanzierungsgesetz auf behinderte Kinder ausgedehnt.
[Bearbeitungsstand: 11.3.2024]