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Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung

Die wichtigsten Regelungen

Weiterbildungsmaßnahmen sind wichtig, damit Mitarbeiter sich für neue Herausforderungen in der Arbeitswelt qualifizieren können. In Zeiten des Fachkräftemangels haben die Themen Fort- und Weiterbildung noch einmal an Bedeutung gewonnen.

Die Bundesregierung hat nun mit dem „Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung“ (kurz: Weiterbildungsgesetz) Neuregelungen auf den Weg gebracht, um die Weiterbildung in Betrieben und Unternehmen zu fördern. Eine vollständig bezahlte Bildungszeit nach österreichischem Vorbild wurde allerdings nicht eingeführt. Das Weiterbildungsgesetz enthält folgende Eckpunkte:

„Ausbildungsgarantie“

Das Gesetz enthält ausdrücklich keinen Rechtsanspruch junger Menschen auf eine Ausbildungsstelle, wie auch Unternehmen nicht dazu verpflichtet werden, Auszubildende zu beschäftigen. Somit ist das Schlagwort „Ausbildungsgarantie“ etwas missverständlich und nicht wörtlich zu nehmen.

Das Weiterbildungsgesetz schafft vielmehr Voraussetzungen für eine breitere Förderung bei der Unterstützung und vor allem bei der Motivation junger Menschen zu einer beruflichen Ausbildung.

Die Förderung erfolgt vor allem durch

  • Unterstützung der Agenturen für Arbeit und Jobcenter bei der Berufsorientierung oder Aufnahme einer Berufsausbildung.
  • Förderung von berufsorientierten Kurzpraktika in einem oder mehreren Betrieben oder Bildungsstätten. Die Kurzpraktika müssen mindestens eine Woche und dürfen nicht länger als sechs Wochen dauern.
  • Die Förderung erfolgt vor allem durch Übernahme von Fahrtkosten und erforderlichenfalls Unterkunftskosten, für Menschen mit Behinderungen bestehen weitere Fördermöglichkeiten.
  • Förderung außerbetrieblicher Ausbildungsabschlüsse als letzte Möglichkeit, sofern eine betriebliche Ausbildung trotz entsprechender Bemühungen nicht erfolgen kann.

Förderungswürdig sind junge Menschen, die

  • ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt haben,
  • aktuell keine Schule besuchen und
  • ausbildungssuchend gemeldet sind.

 
 

Mobilitätszuschuss

Durch Bewilligung eines Fahrtkostenzuschusses gemäß § 73a SGB III soll jungen Menschen die Entscheidung erleichtert werden, eine weiter entfernt liegende Ausbildungsstelle anzutreten, die „nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann.“ Dazu werden im ersten Ausbildungsjahr zwei Familienheimfahrten pro Monat gezahlt.

Qualifizierungsgeld

Mit Einführung des sogenannten Qualifizierungsgeldes gemäß § 82a SGB III wird der Katalog bestehender Förderungsmöglichkeiten zur Weiterbildung der Beschäftigten ergänzt. Betriebe und Beschäftigte sollen vor Arbeitsplatzverlusten aufgrund des Strukturwandels geschützt werden, indem durch passende Weiterbildungen ihre Weiterbeschäftigung gesichert wird.

Das Prinzip dieser Förderungsmaßnahme basiert darauf, dass der Arbeitgeber zwar die Weiterbildungskosten trägt, dafür aber nicht das Arbeitsentgelt der Mitarbeiter für die Dauer der Weiterbildung übernehmen muss.

Im Einzelnen gilt:

  • Betriebe müssen die Beschäftigten für die Dauer der Weiterbildungsmaßnahme freistellen und die Weiterbildungskosten tragen.
  • Die Beschäftigten erhalten in dieser Zeit Qualifizierungsgeld als Entgeltersatz für die Dauer der Weiterbildung.
  • Die Förderung erfolgt unabhängig von Alter oder Qualifikation der Beschäftigten, das Arbeitsverhältnis darf aber nicht beendet sein.
  • Qualifizierungsgeld erhält nur, wer in den letzten vier Jahren nicht an einer geförderten Weiterbildungsmaßnahme teilgenommen hat.
  • Die Förderdauer umfasst maximal 3,5 Jahre.
  • Die Höhe des Qualifizierungsgeldes orientiert sich am Kurzarbeitergeld in Höhe von
    • 60 Prozent des Nettoentgelts bei Kinderlosen,
    • 67 Prozent des Nettoentgelts bei mindestens einem Kind mit Unterhaltsanspruch.
  • Eine Aufstockung durch den Arbeitgeber ist möglich.
  • Hinzuverdienste sind erlaubt, werden aber angerechnet.

 
 

Für Arbeitgeber ist zu beachten:

  • Der Arbeitgeber muss die Weiterbildung der Beschäftigten (bei zertifizierten Bildungsträgern) vollständig vorfinanzieren.
  • In Betrieben mit weniger als 50 Beschäftigten soll der Arbeitgeber von der Kostentragungspflicht befreit werden.
  • Die Weiterbildung muss aufgrund des Strukturwandels erforderlich sein und den Beschäftigten eine zukunftssichere Beschäftigung im gleichen Unternehmen ermöglichen.
  • Die Betriebsgröße ist nicht von Bedeutung, es kommt nur auf den Qualifizierungsbedarf der Beschäftigen an, das heißt: Strukturwandelbedingten Förderbedarf müssen
    • mindestens 20 Prozent der Beschäftigten,
    • in Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten wenigstens 10 Prozent der Belegschaft haben.
  • Der Umfang muss mindestens 120 Weiterbildungsstunden betragen und darf bis zu einer Vollzeitmaßnahme reichen.
  • Der Arbeitgeber muss das Qualifizierungsgeld mindestens drei Monate vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme beantragen.
  • Es müssen Regelungen zur Weiterbildung und zum Qualifizierungsgeld getroffen werden und diese müssen entweder durch Tarifvertrag oder durch eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat vereinbart werden.

Ausnahme
Nur in Kleinstbetrieben mit weniger als zehn Beschäftigten reicht eine einfache schriftliche Erklärung des Arbeitgebers aus.

Hinweis:

Nach dem Wortlaut des Gesetzes kann damit für nicht tarifgebundene Betriebe mit mehr als zehn Beschäftigten ohne Betriebsrat kein Qualifizierungsgeld bewilligt werden.

Vereinfachung von Weiterbildungsförderung

Das Weiterbildungsgesetz enthält zahlreiche Regelungen zur Vereinfachung der betrieblichen Weiterbildung. Im Einzelnen sollen

  • Regelungen übersichtlicher und transparenter gestaltet,
  • Sondertatbestände reduziert und
  • feste Fördersätze je nach Betriebsgröße eingeführt werden.

Förderungsfähige Maßnahmen

Üblicherweise sind folgende Maßnahmen förderungswürdig:

  • Fortbildungslehrgänge,
  • Umschulungen zur beruflichen Neuorientierung,
  • Meisterkurse,
  • Sprachunterricht,
  • Programme zum Erreichen von Schulabschlüssen.

Inkrafttreten des Gesetzes

Die dargestellte Reform der betrieblichen Weiterbildungsförderung sowie der Anspruch auf Qualifizierungsgeld treten zum 1. April 2024 in Kraft. Unternehmen und Betriebe haben also ausreichend Zeit, sich darauf vorzubereiten und sich bei der Bundesagentur für Arbeit über die Erstattungsmöglichkeiten beraten zu lassen.

Hinweis:

Die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der Kosten trifft letztlich die zuständige Agentur für Arbeit.

[Bearbeitungsstand: 17.10.2023]