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Steuern

Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag und Kindergeld

Tarifentwicklung gemäß § 32a EStG laut Inflationsausgleichsgesetz vom 8. Dezember 2022, BGBl. 2022 Teil I Seite 2230:

2023

  • Eingangssteuersatz von zvE 10.909 Euro bis 15.999 Euro
  • Progressionsphase von zvE 16.000 Euro bis 62.809 Euro
  • Spitzensteuersatz (42 Prozent) ab zvE 62.810 Euro
  • „Reichensteuer“ (45 Prozent) ab zvE 277.826 Euro

2024

  • Eingangssteuersatz von zvE 11.605 Euro bis 17.005 Euro
  • Progressionsphase von zvE 17.006 Euro bis 66.760 Euro
  • Spitzensteuersatz (42 Prozent) ab zvE 66.761 Euro
  • „Reichensteuer“ (45 Prozent) ab zvE 277.826 Euro

Der Grundfreibetrag beträgt 2023 = 10.908 Euro und ab 2024 = 11.604 Euro. Das heißt, dass bis zu einem zu versteuerndem Einkommen (zvE) von 11.604 Euro für 2024 keine Einkommensteuer/Lohnsteuer anfällt. Mit der jährlichen Anhebung des in den Einkommensteuertarif gemäß § 32a EStG integrierten Grundfreibetrags soll die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der Bürger gewährleistet werden. Durch die Anhebung des Grundfreibetrags vermindert sich auch die lohnsteuerliche Belastung 2024 für Arbeitnehmer.

  2023 2024
Grundfreibetrag 10.908 EUR 11.604 EUR
Jahres-Kinderfreibetrag je Elternteil 3.012 EUR 3.192 EUR
Jahres-Kinderfreibetrag für Eltern (insgesamt) 6.024 EUR 6.384 EUR
Jahres-Kinderfreibetrag zzgl. Betreuungsfreibetrag je Elternteil 4.476 EUR 4.656 EUR
Jahres-Kinderfreibetrag zzgl. Betreuungsfreibetrag für Eltern (insgesamt) 8.952 EUR 9.312 EUR

Weitere Anpassungen sind möglich, weil noch nicht alle Steuergesetze endgültig verabschiedet sind. In der Presse werden aber bereits höhere Werte kommuniziert, die jedoch voraussichtlich erst mit dem neusten Jahressteuergesetz umgesetzt werden (ggf. rückwirkend ab 1. Januar 2024).

Wir informieren Sie unter Was gibt´s Neues? über die jüngsten Änderungen.

Kinderfreibeträge

Laut Bundesverfassungsgericht darf bei der Besteuerung von Familien ein Einkommensbetrag in Höhe des sächlichen Existenzminimums eines Kindes zuzüglich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung nicht besteuert werden. Der steuerliche Kinderfreibetrag (§ 32 Absatz 6 EStG) wurde für die Jahre 2023 (3.012,00 Euro) und ab 2024 (3.192,00 Euro) entsprechend angepasst.

Die Freibeträge für Kinder wirken sich weiterhin beim Lohnsteuerabzug nur hinsichtlich der Zuschlagsteuern (Kirchensteuer/ ggf. Solidaritätszuschlag) aus. Bei der Einkommensteuerveranlagung der Eltern kommt es im Rahmen des Familienleistungsausgleichs zu einer Günstigerprüfung. Verglichen wird die steuerliche Auswirkung auf die Freibeträge für Kinder mit dem Kindergeld.

Kindergeld

Das Kindergeld wurde zuletzt ab 2023 angehoben (§ 66 EStG) und beträgt auch 2024 250 Euro je Kind und Monat.

Kalenderjahr Anspruch 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder
2023/2024 für jedes Kind Anspruch der Eltern auf 250 Euro monatlich 250 EUR 500 EUR 750 EUR 1.000 EUR

Inflationsausgleichsprämie

Die Regelung des § 3 Nummer 11c EStG zur steuerfreien Inflationsausgleichsprämie ist Bestandteil des „Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ vom 19. Oktober 2022, BGBl. 2022, Teil I Seite 1743.

Die Gesetzesfassung des § 3 Nummer 11c EStG lautet:

Steuerfrei sind …zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3.000 EUR;[…]

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Gehaltsumwandlungen sind danach nicht steuerfrei möglich (siehe § 8 Absatz 4 EStG). Es können Bar- und/oder Sachzuwendungen gewährt werden. Die Steuerbefreiung gilt je Dienstverhältnis jeweils bis zur Höhe von insgesamt 3.000,00 Euro auch für mehrere (Teil-)Leistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im begünstigten Zeitraum gewährt. Die Leistungen müssen spätestens am 31. Dezember 2024 beim Arbeitnehmer angekommen sein.

Anspruchsberechtigt sind, unabhängig von der Art ihrer Beschäftigung, alle Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne. Die Anspruchsberechtigung für die Steuerbefreiung besteht zum Beispiel auch für Teilzeitkräfte, Minijobber, Arbeitnehmer in Kurzarbeit oder Elternzeit beziehungsweise Altersteilzeit und auch für Gesellschafter-Geschäftsführer, soweit sie den steuerlichen Arbeitnehmerbegriff erfüllen.

Hinweis:

Die Steuerfreiheit impliziert auch die Beitragsfreiheit!

Zukunftsfinanzierungsgesetz

Das „Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen" (Zukunftsfinanzierungsgesetz) wurde am 17. November 2023 im Bundestag verabschiedet und erhielt am 24. November 2023 im Bundesrat seine Zustimmung. Mit dem Gesetz wird ab 2024 unter anderem die Mitarbeiterkapitalbeteiligung weiter verbessert werden. Die umfangreichen Anpassungen werden an dieser Stelle auf die beiden wichtigsten Änderungen reduziert. Danach ist der steuerliche Freibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen (§ 3 Nummer 39 EStG) weiter erhöht und Begleitregelungen zur Gewährleistung der zweckgerechten Wirkung dieser Vorschriften eingeführt worden. Außerdem wurden die Vorschriften zur aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligung von Arbeitnehmern in § 19a EStG ausgeweitet.

Nach bisher geltender Rechtslage war der Vorteil des Arbeitnehmers im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und f bis l und Absatz 2 bis 5 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes am Unternehmen des Arbeitgebers steuerfrei, soweit der Vorteil insgesamt 1.440,00 Euro im Kalenderjahr nicht überstieg. Dies gilt für Aktien, GmbH-Anteile etc.

Der Höchstbetrag wird mit Wirkung ab 2024 von 1.440,00 Euro auf 2.000,00 Euro angehoben.

Hinweis Ursprünglich sollte der Steuerfreibetrag sogar auf 5.000 Euro steigen. Im Hinblick auf die Auswirkungen auf den Bundeshaushalt war jedoch eine geringere Anhebung geboten. Aus diesem Grund ist auch keine Einschränkung hinsichtlich der möglichen Entgeltumwandlung (wie ursprünglich im Entwurf geplant - Zusätzlichkeitserfordernis oberhalb von 2.000 Euro) mehr erforderlich.

Aus steuerlicher Sicht sind folgende wesentliche Änderungen geplant:

Zu § 3 Nummer 39 EStG (Steuerbefreiung)

  •  Anhebung des steuerlichen Freibetrags von 1.440,00  Euro auf 2.000,00 Euro.
  • Nachversteuerung mit Abgeltungssteuersatz beziehungsweise nach dem Teileinkünfteverfahren (bei Beteiligungen im Sinne von § 17 EStG), wenn Anteile innerhalb von drei Jahren veräußert oder unentgeltlich übertragen werden.
  • Bisher: Beschränkung der Steuerbefreiung auf Fälle, in denen die Vermögensbeteiligungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (teilweiser Ausschluss von Entgeltumwandlungen).

In der Sozialversicherung gibt es keinen Aufschub hinsichtlich der Verbeitragung! Darüber hinaus besteht für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen in der Sozialversicherung ab dem ersten Cent das Zusätzlichkeitserfordernis.

[Bearbeitungsstand: 15.12.2023]