Zum Jahreswechsel 2023/2024 stellen wir Ihnen hier Änderungen, die sich nach Redaktionsschluss ergeben, in einer Übersicht zur Verfügung, um Sie während der Seminarphase zu begleiten. So sind Sie immer auf dem neuesten Stand. Die Aktualisierung dieses eMagazins endet am 31. März 2024.
Für unterjährige Änderungen insbesondere im Sozialversicherungsrecht möchten wir Sie auf unsere neue Reihe
TK-Update: Was gibt`s Neues in Sachen Sozialversicherung? aufmerksam machen.
Damit bieten wir Ihnen quartalsweise kurze und kompakte Informationen, die Ihre tägliche Personalarbeit beeinflussen können.
Die bisher geplanten Termine, die Aufzeichnungen und FAQ finden Sie unter
firmenkunden.tk.de, Suchnummer 2164742.
Letzte Bearbeitung: 12.4.2024
Anlässlich der Verkündung des Wachstumschancengesetzes im Bundesgesetzblatt wurde vom GKV-Spitzenverband ein Rundschreiben samt Anlagen veröffentlicht, in dem die vereinfachte Übergangsregelung in § 125 SGB IV erläutert wird. Diese regelt die Verzinsung und Aufrechnungsmöglichkeit eines ggf. bestehenden Erstattungsanspruchs bei zuviel gezahlten PV-Beiträgen bis 30. Juni 2025.
Die Regelung ist am 28. März 2024 in Kraft getreten.
Die entsprechenden Rundschreiben finden Sie unter firmenkunden.tk.de, das Rundschreiben unter Suchnummer 2169892, das Wachstumschancengesetz unter der Suchnummer 2169898 und die Grundsätzlichen Hinweise vom 28. März 2024 unter Suchnummer 2169900.
Die Änderungen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz treten zum 1. April 2024 in Kraft (Link zum Gesetz).
Nachdem am 22. März 2024 der Bundesrat nunmehr dem Änderungsvorschlag des Vermittlungsausschusses zugestimmt hat, kann auch das letzte Gesetz, das im Rahmen der Jahreswechselveranstaltungen immer mal wieder bei steuerrechtlichen Fragen Thema war, endlich in Kraft treten. Sobald das Gesetz veröffentlicht ist, können Sie es über den folgenden Link einsehen/herunterladen: Wachstumschancengesetz
Bitte beachten Sie die Regelung in Artikel 32 Nr. 6 des Änderungsgesetzes. Hierdurch wird § 125 SGB IV angepasst und eine die nachträgliche Verzinsung der Abschläge in der Pflegeversicherung geregelt.
Was sich im einzelnen noch geändert hat und welche Auswirkungen dies auf Ihr Personalbüro haben kann, entnehmen Sie bitte den Unterlagen unter folgendem Link: firmenkunden.tk.de, Suchnummer 2167844. Dort können Sie sich auch für weitere Veranstaltungen in den nächsten Tagen anmelden. Den Video-Mitschnitt können Sie in ein paar Tagen unter firmenkunden.tk.de, Suchnummer 2134336 abrufen.
Das neue Instrument der Weiterbildungsförderung – das Qualifizierungsgeld – kann für Zeiträume ab dem 1. April 2024 beantragt werden (vgl. Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung). Wollen Sie mehr darüber wissen, wie dieses beantragt werden kann und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, fragen Sie nach dem 2024 aktualisierten Fachwebinar Kurzarbeit. Da das Qualifizierungsgeld einige Analogien zum Kurzarbeitergeld aufweist, wurde es dort angesiedelt.
Eigentlich sollte sv.net bereits zum 29. Februar 2024 abgeschaltet werden. Eine Neuregistrierung ist auch nicht mehr möglich, zumal für sv.net seit Jahresbeginn keine Updates mehr durchgeführt wurden. Neuerungen aus dem Melderecht zum 1. Januar 2024 oder später sind also nicht mehr enthalten.
Bis 30. Juni 2024 kann sv.net mit eingeschränkten Funktionen weiter genutzt werden. Umgekehrt wurde aber auch die Möglichkeit der für 2024 kostenlosen Registrierung bis zu diesem Datum verlängert. Sie haben also, wenn Sie sich noch nicht registriert haben, bis Juni Zeit, noch Kosten zu sparen.
Anbei der Link zur Registrierung: SV-Meldeportal
Es wurden in Ihren Unterlagen bereits Änderungen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) angekündigt, die sich aus dem Haushaltsfinanzierungsgesetz (damals noch im Entwurf) ergaben. Das Zweite Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 bringt weitere Anpassungen mit sich:
Das Zweite Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 ist zwar nicht zustimmungsbedürftig, muss aber trotzdem noch als Einspruchsgesetz den Bundesrat passieren (vorauss. in der Sitzung am 22. März 2024, damit eine Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt noch vor dem 1. April 2024 möglich wird).
Siehe dazu auch Familienstartzeit-Gesetz
Zusatzbeitrag
Wir freuen uns Ihnen mitteilen zu können, dass der Zusatzbeitrag der TK ab 1. Januar 2024 weiterhin stabil bei 1,2 % bleibt. Damit liegt er deutlich unter dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag, der auf 1,7 % für 2024 festgelegt wurde.
Umlagesätze
Unsere Umlagesätze werden gemäß des Beschlusses des Verwaltungsrates der TK vom 15. Dezember 2023 abgesenkt:
Umlagesätze U1 ab 1. Januar 2024
Umlagesatz U2 ab 1. Januar 2024
Absenkung von 0,58 % auf 0,44 %
Da bereits höhere Freibeträge in der Presse kommuniziert werden, die allerdings noch nicht gesetzlich verabschiedet sind, wollen wir diese hier bereits nennen: Danach soll der Kinderfreibetrag sogar auf 6.612 Euro (3.306 Euro je Elternteil) erhöht werden - möglicherweise rückwirkend.
Sobald diese Erhöhung gesetzlich umgesetzt wurde, werden wir im Kapitel Steuern bei den Angrenzenden Rechtsgebieten darüber berichten und die Werte anpassen. Derzeit sind die dort genannten Werte noch relevant.
Am 29. Dezember 2023 wurde noch das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Die Änderungen, die sich u.a. auf die Einschränkung der Einkommensgrenzen für das Elterngeld beziehen, treten zum 1. April 2024 in Kraft. Weitere Änderungen sind auch bereits zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten.
Am 21. Dezember 2023 wurde die Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2024 – InsoGeldFestV 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlich und tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft. Der Umlagesatz bleibt unverändert bei 0,06 %.
Am 15. Dezember 2023 hat der Bundestag das Haushaltsfinanzierungsgesetz verabschiedet. Zum 1. Januar 2024 ändern sich die Schwellenwerte für das Elterngeld; mehr
Das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) ist am 14. Dezember 2023 mit Bundesgesetzblatt Nr. 354 veröffentlicht worden. Der Artikel 17 mit den Änderungen im Einkommensteuergesetz, welche u. a. die Verbesserungen bei den Mitarbeiterkapitalbeteiligungen (Vermögensbeteiligungen) betreffen, tritt gemäß Artikel 35 Absatz 2 am 1. Januar 2024 in Kraft.
Am 8. Dezember 2023 veröffentlichte das Bundesministerium der Justiz (BMJ) für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Bundesanzeiger den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz in Höhe von 40,9 Prozent und den Faktor F für 2024 (0,6846).
Bereits einen Tag zuvor, am 7. Dezember 2023, wurde ebenfalls im Bundesanzeiger die Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2024 in Höhe von 538 Euro und für das Jahr 2025 in Höhe von 556 Euro veröffentlicht.
Damit stehen jetzt alle Rechenwerte der Sozialversicherung für 2024 fest. Es gibt keine weiteren Beitragssatzänderungen ab 1. Januar 2024. Die Aktualisierung der Werte (soweit erforderlich) im eMagazin erfolgt rechtzeitig zum Jahreswechsel.
In den Unterlagen zu unseren Jahreswechsel-Informationen hat sich leider der Fehlerteufel eingeschlichen.
Bei der Berechnung des beitragspflichtigen Entgelts des Arbeitnehmers im Übergangsbereich lautet die Formel korrekt:
1,367989056 x AE - 735,978112175
Wir bitten für das Versehen um Entschuldigung!
Am 30.11.2023 wurde auch die Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung im Bundesgesetzblatt Nr. 328 veröffentlicht. Damit stehen die Sachbezugswerte für 2024 nunmehr auch endgültig fest und sind nicht mehr nur vorläufig.
Am 29.11.2023 wurden im Bundesgesetzblatt Nr. 321 die Vierte Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohn (MiLoV4) veröffentlicht. Damit ist die Höhe des Mindestlohns brutto je Zeitstunde für 2024 auf 12,41 Euro und für 2025 auf 12,82 Euro festgelegt.
Außerdem wurde im Bundesgesetzblatt Nr. 322 des selben Tages die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024 (Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024) veröffentlicht. Damit sind die Rechenwerte, die bereits in unseren Unterlagen berücksichtigt wurden, nicht mehr nur vorläufig.
Am 24. November 2023 hat der Bundesrat dem Zukunftsfinanzierungsgesetz zugestimmt. Es tritt überwiegend zum 1. Januar 2024 in Kraft.
Der Deutsche Bundestag hat das Wachstumschancengesetz und das Zukunftsfinanzierungsgesetz in 2./3. Lesung verabschiedet. Beide sind zustimmungsbedürftig im Bundesrat und stehen auf der Tagesordnung für die Plenarsitzung am 24. November 2023. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Vermittlungsausschuss zum Erzielen einer Einigung eingeschaltet wird.
Achtung! Beide Gesetzentwürfe haben noch Änderungen bzw. Ergänzungen erfahren, die sich auf unsere Rubriken „Angrenzende Rechtsgebiete“ und auch „Sozialversicherung“ (hinsichtlich des PUEG) auswirken können; eine Aktualisierung der entsprechenden Textstellen erfolgt aber erst nach Abschluss der Gesetzgebungsverfahren.
Hinweis für Interessierte: Sie können die Beschlüsse des Finanzausschusses für das Wachstumschancengesetz anhand von BT-Drs. 20/9396 bzw. für das Zukunftsfinanzierungsgesetz anhand von BT-Drs. 20/9363 nachlesen.
Die Beitragssätze in der allgemeinen und der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2024 wurden im Bundesgesetzblatt I 2023, Nr. 312, am 17. November 2023 bekannt gegeben.
Die Beitragssätze bleiben gegenüber 2023 gleich.
Für die allgemeine RV gilt auch 2024 der Beitragssatz von 18,6 Prozent, für die knappschaftliche RV gilt auch 2024 der Beitragssatz von 24,7 Prozent.
Für unsere Arbeitgeber ist zum Jahreswechsel 2023/2024 das Arbeitgeberportal mit den Rechengrößen 2024 und weiteren interessanten Informationen und z. B. dem Jahresarbeitsentgeltrechner online. Sie finden es unter firmenkunden.tk.de mit der Suchnummer 2030070 .
Die Verordnung soll zum 1. Januar 2024 in Kraft treten (Veröffentlichung steht noch aus!) Damit wurde der Beschluss der Mindestlohnkommission vom 26. Juni 2023, der für 2024 einen Mindestlohn von 12,41 Euro brutto je Zeitstunde (und für 2025 von 12,82 Euro brutto je Zeitstunde) vorsieht, rechtsverbindlich umgesetzt.
Eine Übersicht über die Fälligkeitstermine in der Sozialversicherung für 2024 stellen wir Ihnen auf unseren Firmenkundenseiten bereits jetzt zur Verfügung.
Sie finden Sie hier.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz (gem. § 242a Abs. 1 SGB V) für das Jahr 2024 beträgt 1,7 Prozent. So ergibt es sich aus der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) vom 16. Oktober 2023, die am 31.10.2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde.
Damit steht ein weiterer Bestandteil des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes für das Jahr 2024 fest; dieser und der daraus abgeleitete Faktor F für die Beitragsberechnung im Übergangsbereich (Midijobs) sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bis zum 31. Dezember 2023 im Bundesanzeiger bekannt zu geben.
In seiner Sitzung am 12.10.2023 hat der GKV-Schätzerkreis seine Schätzergebnisse für 2023 und 2024 bekannt gegeben. Die Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben des Gesundheitsfonds haben rechnerisch einen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 1,7 % (also eine Erhöhung um 0,1 Prozentpunkte) ergeben.
Das Bundeskabinett hat am 11.10.2023 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2024 beschlossen.
Bevor diese im Bundesgesetzblatt verkündet wird, muss allerdings noch der Bundesrat zustimmen. Wir informieren Sie sobald die Verordnung Rechtskraft erlangt.
Eine Übersicht über sämtliche Rechenwerte für 2024 wird an dieser Stelle zeitnah verlinkt.