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Was gibt's Neues?

Zum Jahreswechsel 2023/2024 stellen wir Ihnen hier Änderungen, die sich nach Redaktionsschluss ergeben, in einer Übersicht zur Verfügung, um Sie während der Seminarphase zu begleiten. So sind Sie immer auf dem neuesten Stand. Die Aktualisierung dieses eMagazins endet am 31. März 2024.

Für unterjährige Änderungen insbesondere im Sozialversicherungsrecht möchten wir Sie auf unsere neue Reihe
TK-Update: Was gibt`s Neues in Sachen Sozialversicherung? aufmerksam machen.
Damit bieten wir Ihnen quartalsweise kurze und kompakte Informationen, die Ihre tägliche Personalarbeit beeinflussen können.

Die bisher geplanten Termine, die Aufzeichnungen und FAQ finden Sie unter
firmenkunden.tk.de, Suchnummer 2164742.

Letzte Bearbeitung: 12.4.2024

Rundschreiben zur Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung veröffentlicht

Anlässlich der Verkündung des Wachstumschancengesetzes im Bundesgesetzblatt wurde vom GKV-Spitzenverband ein Rundschreiben samt Anlagen veröffentlicht, in dem die vereinfachte Übergangsregelung in § 125 SGB IV erläutert wird. Diese regelt die Verzinsung und Aufrechnungsmöglichkeit eines ggf. bestehenden Erstattungsanspruchs bei zuviel gezahlten PV-Beiträgen bis 30. Juni 2025.

Die Regelung ist am 28. März 2024 in Kraft getreten.

Die entsprechenden Rundschreiben finden Sie unter firmenkunden.tk.de, das Rundschreiben unter Suchnummer 2169892, das Wachstumschancengesetz unter der Suchnummer 2169898 und die Grundsätzlichen Hinweise vom 28. März 2024 unter Suchnummer 2169900.

Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024

Die Änderungen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz treten zum 1. April 2024 in Kraft (Link zum Gesetz).

Wachstumschancengesetz kann in Kraft treten

Nachdem am 22. März 2024 der Bundesrat nunmehr dem Änderungsvorschlag des Vermittlungsausschusses zugestimmt hat, kann auch das letzte Gesetz, das im Rahmen der Jahreswechselveranstaltungen immer mal wieder bei steuerrechtlichen Fragen Thema war, endlich in Kraft treten. Sobald das Gesetz veröffentlicht ist, können Sie es über den folgenden Link einsehen/herunterladen: Wachstumschancengesetz

Bitte beachten Sie die Regelung in Artikel 32 Nr. 6 des Änderungsgesetzes. Hierdurch wird § 125 SGB IV angepasst und eine die nachträgliche Verzinsung der Abschläge in der Pflegeversicherung geregelt.

Was sich im einzelnen noch geändert hat und welche Auswirkungen dies auf Ihr Personalbüro haben kann, entnehmen Sie bitte den Unterlagen unter folgendem Link: firmenkunden.tk.de, Suchnummer 2167844. Dort können Sie sich auch für weitere Veranstaltungen in den nächsten Tagen anmelden. Den Video-Mitschnitt können Sie in ein paar Tagen unter firmenkunden.tk.de, Suchnummer 2134336 abrufen.

Qualifizierungsgeld ab 1. April 2024

Das neue Instrument der Weiterbildungsförderung – das Qualifizierungsgeld – kann für Zeiträume ab dem 1. April 2024 beantragt werden (vgl. Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung). Wollen Sie mehr darüber wissen, wie dieses beantragt werden kann und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, fragen Sie nach dem 2024 aktualisierten Fachwebinar Kurzarbeit. Da das Qualifizierungsgeld einige Analogien zum Kurzarbeitergeld aufweist, wurde es dort angesiedelt.

sv.net: Verlängerung der Übergangsphase

Eigentlich sollte sv.net bereits zum 29. Februar 2024 abgeschaltet werden. Eine Neuregistrierung ist auch nicht mehr möglich, zumal für sv.net seit Jahresbeginn keine Updates mehr durchgeführt wurden. Neuerungen aus dem Melderecht zum 1. Januar 2024 oder später sind also nicht mehr enthalten.

Bis 30. Juni 2024 kann sv.net mit eingeschränkten Funktionen weiter genutzt werden. Umgekehrt wurde aber auch die Möglichkeit der für 2024 kostenlosen Registrierung bis zu diesem Datum verlängert. Sie haben also, wenn Sie sich noch nicht registriert haben, bis Juni Zeit, noch Kosten zu sparen.

Anbei der Link zur Registrierung: SV-Meldeportal

Erneute Anpassungen durch das Zweite Haushaltsfinanzierungsgesetz

Es wurden in Ihren Unterlagen bereits Änderungen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) angekündigt, die sich aus dem Haushaltsfinanzierungsgesetz (damals noch im Entwurf) ergaben. Das Zweite Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 bringt weitere Anpassungen mit sich:

  1. Bei den Ausnahmen von der Einschränkung des gleichzeitigen Bezugs in den ersten zwölf Lebensmonaten kommen behinderte Kinder (Neugeborenes oder auch ältere Geschwisterkinder bei Anspruch auf einen Geschwisterbonus) hinzu.
  2. Die Einkommengrenze für Alleinerziehende (von derzeit noch 250.000 EUR) soll nunmehr ab dem 1. April 2024 bei 200.000 EUR (anstatt wie ursprünglich geplant 150.000 EUR) liegen (vgl. dazu § 28 Abs. 5 BEEG neu). Ab dem 1. April 2025 soll diese Grenze sich dann auf 175.000 EUR reduzieren (§ 1 Abs. 8 BEEG). Damit wäre sie dann identisch mit der Einkommensgrenze für Paare.

Das Zweite Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 ist zwar nicht zustimmungsbedürftig, muss aber trotzdem noch als Einspruchsgesetz den Bundesrat passieren (vorauss. in der Sitzung am 22. März 2024, damit eine Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt noch vor dem 1. April 2024 möglich wird).

Siehe dazu auch Familienstartzeit-Gesetz

Zusatzbeitragsatz stabil, Umlagesätze abgesenkt

Zusatzbeitrag

Wir freuen uns Ihnen mitteilen zu können, dass der Zusatzbeitrag der TK ab 1. Januar 2024 weiterhin stabil bei 1,2 % bleibt. Damit liegt er deutlich unter dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag, der auf 1,7 % für 2024 festgelegt wurde.

Umlagesätze

Unsere Umlagesätze werden gemäß des Beschlusses des Verwaltungsrates der TK vom 15. Dezember 2023 abgesenkt:

Umlagesätze U1 ab 1. Januar 2024

  • 70 %: Absenkung von 2,6 % auf 2,2 %
  • 50 % (ermäßigt): Absenkung von 1,7 % auf 1,6 %
  • 80 % (erhöht): Absenkung von 4,1 %auf 3,4 %

Umlagesatz U2 ab 1. Januar 2024

Absenkung von 0,58 % auf 0,44 %

 

Weitere Erhöhung der Kinderfreibeträge

Da bereits höhere Freibeträge in der Presse kommuniziert werden, die allerdings noch nicht gesetzlich verabschiedet sind, wollen wir diese hier bereits nennen: Danach soll der Kinderfreibetrag sogar auf 6.612 Euro (3.306 Euro je Elternteil) erhöht werden - möglicherweise rückwirkend.

Sobald diese Erhöhung gesetzlich umgesetzt wurde, werden wir im Kapitel Steuern bei den Angrenzenden Rechtsgebieten darüber berichten und die Werte anpassen. Derzeit sind die dort genannten Werte noch relevant.

 

Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 in Kraft

Am 29. Dezember 2023 wurde noch das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Die Änderungen, die sich u.a. auf die Einschränkung der Einkommensgrenzen für das Elterngeld beziehen, treten zum 1. April 2024 in Kraft. Weitere Änderungen sind auch bereits zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten.

Insolvenzgeldumlage im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Am 21. Dezember 2023 wurde die Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2024 – InsoGeldFestV 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlich und tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft. Der Umlagesatz bleibt unverändert bei 0,06 %.

 

Einkommensschwelle beim Elterngeld reduziert

Am 15. Dezember 2023 hat der Bundestag das Haushaltsfinanzierungsgesetz verabschiedet. Zum 1. Januar 2024 ändern sich die Schwellenwerte für das Elterngeld; mehr

Zukunftsfinanzierungsgesetz

Das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) ist am 14. Dezember 2023 mit Bundesgesetzblatt Nr. 354 veröffentlicht worden. Der Artikel 17 mit den Änderungen im Einkommensteuergesetz, welche u. a. die Verbesserungen bei den Mitarbeiterkapitalbeteiligungen (Vermögensbeteiligungen) betreffen, tritt gemäß Artikel 35 Absatz 2 am 1. Januar 2024 in Kraft.

Auch Geringfügigkeitsgrenze, Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und Faktor F für 2024 fix

Am 8. Dezember 2023 veröffentlichte das Bundesministerium der Justiz (BMJ) für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Bundesanzeiger den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz in Höhe von 40,9 Prozent und den Faktor F für 2024 (0,6846).

Bereits einen Tag zuvor, am 7. Dezember 2023, wurde ebenfalls im Bundesanzeiger die Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2024 in Höhe von 538 Euro und für das Jahr 2025 in Höhe von 556 Euro veröffentlicht.

Damit stehen jetzt alle Rechenwerte der Sozialversicherung für 2024 fest. Es gibt keine weiteren Beitragssatzänderungen ab 1. Januar 2024. Die Aktualisierung der Werte (soweit erforderlich) im eMagazin erfolgt rechtzeitig zum Jahreswechsel.

Achtung: Fehlerteufel!

In den Unterlagen zu unseren Jahreswechsel-Informationen hat sich leider der Fehlerteufel eingeschlichen.

Bei der Berechnung des beitragspflichtigen Entgelts des Arbeitnehmers im Übergangsbereich lautet die Formel korrekt:

1,367989056 x AE - 735,978112175

Wir bitten für das Versehen um Entschuldigung!

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung veröffentlicht

Am 30.11.2023 wurde auch die Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung im Bundesgesetzblatt Nr. 328 veröffentlicht. Damit stehen die Sachbezugswerte für 2024 nunmehr auch endgültig fest und sind nicht mehr nur vorläufig.

 

Verordnungen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Am 29.11.2023 wurden im Bundesgesetzblatt Nr. 321 die Vierte Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohn (MiLoV4) veröffentlicht. Damit ist die Höhe des Mindestlohns brutto je Zeitstunde für 2024 auf 12,41 Euro und für 2025 auf 12,82 Euro festgelegt.

Außerdem wurde im Bundesgesetzblatt Nr. 322 des selben Tages die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024 (Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024) veröffentlicht. Damit sind die Rechenwerte, die bereits in unseren Unterlagen berücksichtigt wurden, nicht mehr nur vorläufig.

Zukunftsfinanzierungsgesetz passiert Bundesrat

Am 24. November 2023 hat der Bundesrat dem Zukunftsfinanzierungsgesetz zugestimmt. Es tritt überwiegend zum 1. Januar 2024 in Kraft.

Noch Ergänzungen beim PUEG und Änderungen bei Mitarbeiterkapitalbeteiligungen möglich

Der Deutsche Bundestag hat das Wachstumschancengesetz und das Zukunftsfinanzierungsgesetz in 2./3. Lesung verabschiedet. Beide sind zustimmungsbedürftig im Bundesrat und stehen auf der Tagesordnung für die Plenarsitzung am 24. November 2023. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Vermittlungsausschuss zum Erzielen einer Einigung eingeschaltet wird.

Achtung! Beide Gesetzentwürfe haben noch Änderungen bzw. Ergänzungen erfahren, die sich auf unsere Rubriken „Angrenzende Rechtsgebiete“ und auch „Sozialversicherung“ (hinsichtlich des PUEG) auswirken können; eine Aktualisierung der entsprechenden Textstellen erfolgt aber erst nach Abschluss der Gesetzgebungsverfahren.

Hinweis für Interessierte: Sie können die Beschlüsse des Finanzausschusses für das Wachstumschancengesetz anhand von BT-Drs. 20/9396 bzw. für das Zukunftsfinanzierungsgesetz anhand von BT-Drs. 20/9363 nachlesen.

Beitragssätze 2024 in der Rentenversicherung bekanntgegeben

Die Beitragssätze in der allgemeinen und der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2024 wurden im Bundesgesetzblatt I 2023, Nr. 312, am 17. November 2023 bekannt gegeben.

Die Beitragssätze bleiben gegenüber 2023 gleich.

Für die allgemeine RV gilt auch 2024 der Beitragssatz von 18,6 Prozent, für die knappschaftliche RV gilt auch 2024 der Beitragssatz von 24,7 Prozent.

Jahreswechselportal für Arbeitgeber ist online

Für unsere Arbeitgeber ist zum Jahreswechsel 2023/2024 das Arbeitgeberportal mit den Rechengrößen 2024 und weiteren interessanten Informationen und z. B. dem Jahresarbeitsentgeltrechner online. Sie finden es unter firmenkunden.tk.de mit der Suchnummer 2030070 .

4. Mindestlohnanpassungsverordnung im Bundeskabinett beschlossen

Die Verordnung soll zum 1. Januar 2024 in Kraft treten (Veröffentlichung steht noch aus!) Damit wurde der Beschluss der Mindestlohnkommission vom 26. Juni 2023, der für 2024 einen Mindestlohn von 12,41 Euro brutto je Zeitstunde (und für 2025 von 12,82 Euro brutto je Zeitstunde) vorsieht, rechtsverbindlich umgesetzt.

Fälligkeitstermine 2024

Eine Übersicht über die Fälligkeitstermine in der Sozialversicherung für 2024 stellen wir Ihnen auf unseren Firmenkundenseiten bereits jetzt zur Verfügung.

Sie finden Sie hier.

Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz für 2024 steht fest

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz (gem. § 242a Abs. 1 SGB V) für das Jahr 2024 beträgt 1,7 Prozent. So ergibt es sich aus der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) vom 16. Oktober 2023, die am 31.10.2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde.

Damit steht ein weiterer Bestandteil des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes für das Jahr 2024 fest; dieser und der daraus abgeleitete Faktor F für die Beitragsberechnung im Übergangsbereich (Midijobs) sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bis zum 31. Dezember 2023 im Bundesanzeiger bekannt zu geben.

Schätzerkreis errechnet vorauss. durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz für 2024

In seiner Sitzung am 12.10.2023 hat der GKV-Schätzerkreis seine Schätzergebnisse für 2023 und 2024 bekannt gegeben. Die Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben des Gesundheitsfonds haben rechnerisch einen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 1,7 % (also eine Erhöhung um 0,1 Prozentpunkte) ergeben.

 

Kabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen

Das Bundeskabinett hat am 11.10.2023 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2024 beschlossen.

Bevor diese im Bundesgesetzblatt verkündet wird, muss allerdings noch der Bundesrat zustimmen. Wir informieren Sie sobald die Verordnung Rechtskraft erlangt.
Eine Übersicht über sämtliche Rechenwerte für 2024 wird an dieser Stelle zeitnah verlinkt.