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Reform Arbeitszeitgesetz

Der Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes und anderer Vorschriften“ hat folgende Regelungsinhalte:

  • Entsprechend der bisherigen Regelungssystematik wird § 16 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geändert beziehungsweise stark erweitert.
  • Folgeänderungen ergeben sich für § 21a ArbZG und die dort geregelten Beschäftigungen im Straßentransport.
  • Die Bußgeldvorschrift zu Aufzeichnungspflichten in § 22 Nr. 9 ArbZG wird erweitert und zusätzlich Nr. 10 (Information des Arbeitnehmers zu den Arbeitszeiten) eingefügt. Die bisherige Nr. 10 wird Nr. 11.
  • Analog werden Änderungen im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) vorgenommen. Neu wird § 49a JArbSchG ergänzt und die entsprechende Bußgeldvorschrift in § 58 JArbSchG erweitert. Über eine Änderung des § 58 Absatz 3 JArbSchG gilt die Aufzeichnungspflicht auch für Schülerpraktikanten.

Hinweis: Leider hat sich in 2023 u. a. aus Zeitgründen keine gesetzlich Umsetzung mehr ergeben.

Der Arbeitgeber wird gem. § 16 Absatz 2 Satz 1 ArbZG-E verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Beschäftigten jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzuzeichnen. Damit soll die tatsächliche Einhaltung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit sowie die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten sichergestellt werden. Elektronisch kann aber per Zeiterfassungsprogramm oder App oder auch nur per Excel-Tabelle bedeuten. Das heißt aber, dass bisher in einigen Branchen noch geführte Stundenzettel möglicherweise ausgedient hätten. Zumindest müssten diese täglich in einer elektronisch vorliegenden Form, zum Beispiel einer Excel-Tabelle, erfasst werden.

Hinweis:

Sinnvoll wäre es für Arbeitgeber, eine Lösung zu finden, die allen Vorgaben aus den einschlägigen Rechtsgrundlagen gerecht wird. Werden bei der Arbeitszeitaufzeichnung personenbezogenen Daten verarbeitet, ist gleichzeitig sicherzustellen, dass die datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach Bundes- (Bundesdatenschutzgesetz) und Europarecht (Verordnung (EU) 2016/679, Datenschutz-Grundverordnung) eingehalten werden.
 

Grundsätzlich ist für die korrekte Zeiterfassung der Arbeitgeber in der Pflicht. § 16 Absatz 3 ArbZG-E eröffnet ihm aber die Möglichkeit, die ordnungsgemäße Aufzeichnung zu delegieren. Die Verantwortung bleibt jedoch bei ihm. Dabei kommt eine Übertragung der Aufzeichnung auf die einzelnen Beschäftigten, deren Vorgesetzte oder auch auf Entleiher bei Leiharbeitnehmern in Betracht.

Mit der Regelung in § 16 Absatz 4 ArbZG-E soll sichergestellt werden, dass in Beschäftigungen mit sogenannter „Vertrauensarbeitszeit“, in denen der Arbeitgeber grundsätzlich auf die Überprüfung der Einhaltung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit verzichtet hat, trotzdem die Beschäftigten ihre Arbeitszeit ordnungsgemäß erfassen, um Verstöße gegen Ruhezeiten oder Arbeitsdauer (also arbeitsschutzrechtliche Regelungen) zu vermeiden beziehungsweise diese kontrollierbar zu machen.

Vorstellbar wäre eine Zeiterfassung, die im Falle der Nichteinhaltung einer Ruhezeit eine warnende Meldung an den Arbeitgeber verschickt. Die genauen Zeiten müssen dafür nicht unbedingt weitergegeben werden.

[Bearbeitungsstand: 15.12.2023]