Für sozialversicherungspflichtig beschäftigte Mütter besteht die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht während des Bezuges von Mutterschaftsgeld sowie während der gesetzlichen Elternzeit beitragsfrei fort (vgl. § 192 Absatz 1 SGB V).
Die in diesem Kontext erforderlichen Prüfungen waren für die Krankenkassen in der Praxis bislang aufwendig. Arbeitgeber geben zwar in solchen Fällen eine DEÜV-Unterbrechungsmeldung aufgrund des Mutterschaftsgeldbezuges ab. Ob die Arbeitnehmerin die Beschäftigung nach dem Mutterschaftsgeldbezug wieder aufgenommen oder Elternzeit in Anspruch genommen hat, war für die Krankenkasse aus den abgegebenen DEÜV-Meldungen jedoch nicht ersichtlich. Dies wurde von den Krankenkassen in der Regel in Papierform bei den Arbeitgebern oder den Arbeitnehmern abgefragt, um das beitragsfreie Fortbestehen der Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung beurteilen zu können.
Dieses Informationsdefizit in der betrieblichen Praxis besteht für Krankenkassen auch dann, wenn Väter oder Großeltern die gesetzliche Elternzeit in Anspruch nehmen oder die Elternzeit einer Mutter nicht unmittelbar im Anschluss an den Bezug des Mutterschaftsgeldes beginnt.
In solchen Fällen erhalten Krankenkassen zwar eine DEÜV-Unterbrechungsmeldung aus Anlass der Aufnahme der Elternzeit und erkennen damit den Beginn der Elternzeit, allerdings verbleibt ein Informationsdefizit am Ende der Elternzeit. Bei Wiederaufnahme der Beschäftigung nach der Elternzeit bestand bisher keine gesonderte Meldepflicht, sodass die Krankenkassen von der Beendigung der Elternzeit erst durch die nächste DEÜV-Entgeltmeldung und somit mit erheblicher Zeitverzögerung erfahren haben.
Mit dem 8. SGB IV-Änderungsgesetz wurde festgelegt, dass Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2024 den Beginn und das Ende der Elternzeit der zuständigen Krankenkasse im DEÜV-Meldeverfahren zu melden haben (vgl. § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummern 4 und 4a SGB IV). Die Pflicht zur Meldung einer Elternzeit ist ein Novum, da erstmalig im Arbeitgeber-Meldeverfahren der Beginn und das Ende einer Fehlzeit zu melden ist und nicht wie bislang die Fehlzeit als Meldetatbestand nur eine DEÜV-Unterbrechungsmeldung auslöst. Damit unterscheiden sich die Elternzeit-Meldungen von der sonstigen fachlichen Struktur des Arbeitgeber-Meldeverfahrens, zumal sie ungeachtet bestehender Meldetatbestände (zum Beispiel Unterbrechungsmeldung wegen Elternzeit) zusätzlich abzugeben sind.
Die Beginn-Meldung und die Ende-Meldung enthalten die Abgabegründe „17“ (Anmeldung) und „37“ (Abmeldung). Diese Meldepflicht wird wie folgt umgesetzt (vgl. § 12 Absatz 6 DEÜV):
In der Beginn-Meldung ist das Datum des Beginns der Elternzeit anzugeben. Eine zusätzliche Angabe über das vereinbarte Ende der Elternzeit erfolgt in der Beginn-Meldung nicht, da ansonsten die in der Praxis auftretende Veränderung des Zeitraumes der Elternzeit zu vermeidbaren Korrekturen dieser Beginn-Meldungen führen würden. Die Meldung über den Beginn der Elternzeit ist somit eine in die Zukunft gerichtete Aussage, die bis zur Abgabe der Meldung über das Ende der Elternzeit gilt.
Die Beginn-Meldung zur Anzeige der Elternzeit ist mit der nächsten Abrechnung des Entgeltes oder bei Nutzung einer Ausfüllhilfe (wie dem SV-Meldeportal) innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der Elternzeit zu melden (vgl. § 12 Absatz 6 Satz 3 DEÜV).
Bei sehr langen Elternzeiträumen von mehreren Jahren kann es auch zukünftig sein, dass die Krankenkassen nach Ablauf der grundsätzlichen Höchstdauer der Elternzeit (aktuell drei Jahre pro Kind) den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer kontaktieren.
Die Ende-Meldung enthält den ursprünglich gemeldeten Beginn aus der Beginn-Meldung und das Ende-Datum. Dies gilt auch, sofern die Elternzeit über den 31. Dezember eines Jahres hinaus besteht. Wie bereits erwähnt sind keine „Elternzeit-Jahresmeldungen“ abzugeben.
Die Ende-Meldung ist nach dem tatsächlichen Ende der Elternzeit mit der nächsten Abrechnung des Entgeltes aus der wiederaufgenommenen Beschäftigung oder bei Nutzung einer Ausfüllhilfe (wie zum Beispiel dem SV-Meldeportal) innerhalb von sechs Wochen nach Ende der Elternzeit abzugeben (vgl. § 12 Absatz 6 Satz 3 DEÜV).
Nach Ende der Elternzeit ist keine zusätzliche DEÜV- Anmeldung (im Beispiel zum 7. September 2024) zu erstellen.
Nach Ende der Elternzeit ist keine DEÜV-Anmeldung zum 7. September 2024 zu erstellen.
Sofern während der Elternzeit eine mehr als geringfügige Beschäftigung aufgenommen wird, endet der Erfüllungszweck der neuen Meldepflicht. Vor diesem Hintergrund ist – ungeachtet der arbeitsrechtlich vereinbarten und dem Grunde nach weiterhin bestehenden Elternzeit – bei einer temporären Aufnahme einer solchen Tätigkeit beim selben Arbeitgeber eine Ende-Meldung (Grund „37“) abzugeben. Der anzugebende Meldezeitraum endet mit dem Tag vor Aufnahme der Teilzeitbeschäftigung.
[Bearbeitungsstand: 15.12.2023]