Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Weiterentwicklungsgesetz – UV-Weiterentwicklungsgesetz) soll es eine Reihe von Änderungen zum 1. Januar 2025 geben. Ob diese in der Zukunft noch kommen, ist derzeit ungewiss.
Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erstreckt sich grundsätzlich nur auf Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. Dazu gehören auch Unfälle auf dem Weg zur oder von der Arbeit.
Eine Ausnahme gab es schon länger für bestimmte Personen im Rahmen einer Auslandstätigkeit. Insbesondere für Entwicklungshelfer gab es einen darüber hinausgehenden Schutz auch für private Aktivitäten, wenn sie in einem Land tätig waren, in dem die Verhältnisse wesentlich von denen in Deutschland abweichen. Gemeint ist damit beispielsweise eine hohe Kriminalitätsrate oder andere besondere Gefahren.
Dieser Schutz für private Aktivitäten wird nun auch auf weitere Gruppen von Krisenhelfern ausgedehnt. Dies betrifft Freiwilligendienstleistende des Programms "weltwärts", Internationale Jugendfreiwilligendienstleistende, Lehrkräfte, die vom Auswärtigen Amt durch das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten an Schulen im Ausland vermittelt worden sind, sowie Angehörige eines Mitgliedsstaates der EU/EWR oder der Schweiz, die bei Auslandsvertretungen des Bundes oder der Länder beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Künftig sind damit auch die mit einer versicherten Tätigkeit im Ausland zusammenhängenden privaten Verrichtungen unfallversichert, sofern die Ursache des Unfalls auf vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zurückzuführen ist. Weitere Voraussetzung: Die versicherte Person hat sich nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig der jeweiligen konkreten Gefährdung ausgesetzt.
Allerdings soll der erweiterte Schutz nur greifen, wenn die privaten Verrichtungen in einem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit im Ausland stehen. Hierdurch wird dem Grundsatz Rechnung getragen, dass der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung die von Arbeitgebern gesetzten Risiken umfasst. Der Unfallversicherungsschutz wird auf weitere Tätigkeiten begrenzt, soweit diese bei genereller Betrachtung auf die Entscheidung des Unternehmens zurückzuführen sind, die versicherte Person in eine gefährlichere Region zu entsenden. Welche Entfernungen oder zeitlichen Abstände noch vom Unfallversicherungsschutz gedeckt sind, sagt das Gesetz nicht. Dabei kommt es – nach der Gesetzesbegründung – auf die konkreten Verhältnisse vor Ort an. Eine differenzierte Auslegung wird deshalb in den nächsten Jahren den Gerichten vorbehalten bleiben.
Darüber hinaus wird der Unfallversicherungsschutz für Bewerber im Rahmen von Personalauswahlverfahren durch das Gesetz vereinheitlicht. Bisher galt dieser nur dann, wenn Personen mit der Bewerbung einer Aufforderung der Arbeitsagentur oder des Jobcenters nachkommen. Bewerber, die auf eigene Initiative bei Personalauswahlverfahren teilnehmen, werden künftig ebenfalls unter den Versicherungsschutz der UV gestellt.
Damit wird nun der Unfallversicherungsschutz auf den Personenkreis erweitert, der auf eine konkrete Einladung des Unternehmens hin die Unternehmensstätte oder einen von diesem bestimmten Ort aufsucht und dort an einem Bewerbungsverfahren teilnimmt. Dabei werden auch die Wege zum Bewerbungsverfahren und wieder nach Hause mit einbezogen. Erfasst sind das Bewerbungsgespräch, Eignungsprüfungen, Eignungstests und ähnliche Maßnahmen. Auch die Erbringung von Arbeitsproben ohne betriebliche Eingliederung, die dazu dient, die Eignung für die Übernahme bestimmter Tätigkeiten und Aufgabenbereiche festzustellen, ist somit versichert.
In Zeiten des Fachkräftemangels kommt der Suche nach geeigneten Beschäftigten eine immer wichtigere Rolle zu. Nach bisher geltender Rechtslage war der Versicherungsschutz bislang in der Regel nicht gewährleistet, wenn ein Unternehmen Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch zur Unternehmensstätte einlud. Hier fand bisher eine Ungleichbehandlung statt, da ein Versicherungsschutz dann gegeben war, wenn das Bewerbungsgespräch von der Bundesagentur für Arbeit (BA) oder einem Jobcenter initiiert wurde. Die Bewerber sollen davon unabhängig künftig gleichbehandelt werden.
Den tatsächlichen familiären Realitäten wird im Bereich der Kinderbetreuung dadurch Rechnung getragen, dass der Wegeunfallversicherungsschutz bei der Begleitung von Kindern zur Schule oder Kita an das Umgangsrecht im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs geknüpft wird.
Danach liegt gem. § 8 Absatz 2 Nr. 2c SGB VII eine versicherte Tätigkeit auch bei Personen mit Umgangsrecht gem. §§ 1684, 1685 oder 1686a BGB vor, wenn kein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind besteht.
Damit sind auch die Wege zum Beispiel von Großeltern, die nicht mit dem Kind in einem Haushalt leben, dieses aber auf ihrem Weg zur Arbeit zur Kita oder Schule bringen, abgesichert.
In einem zentralen Dateisystem bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung werden die Unternehmernummer und die zur Identifizierung des Unternehmens erforderlichen Daten einschließlich aller dem Unternehmen zuzuordnenden Betriebsnummern gespeichert. Daran knüpft das neu zu schaffende Betriebsstätten-Verzeichnis an, in dem die den Unfallversicherungsträgern bekannten Betriebsstätten und Besichtigungsorte zum Zwecke der Prävention möglichst umfassend gespeichert werden. Ziel ist es, an einer Stelle alle relevanten Daten für Prävention und Arbeitsschutz zusammenzuführen.
Jede Betriebsstätte und jeder erfasste Besichtigungsort erhält eine Betriebsstätten-Nummer. Diese setzt sich aus der Unternehmernummer einschließlich Anhang und einer Serien- bzw. Prüfnummer zusammen.
In einem automatisierten Datenaustauschverfahren werden die Angaben und Änderungen in der von der Bundesagentur für Arbeit geführten Datei der Beschäftigungsbetriebe an das Betriebsstätten-Verzeichnis übermittelt.
Für die Einführung des Betriebsstätten-Verzeichnisses ist eine fünfjährige Pilotphase vorgesehen. Diese soll es den Beteiligten ermöglichen, einzelne Teile des Verfahrens schrittweise umzusetzen und zu erproben. Die Pilotphase läuft vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2029.
[Bearbeitungsstand: 1.1.2025]