Am 4. September 2024 hat das Bundeskabinett eine Formulierungshilfe beschlossen, mit der die rentenpolitischen Maßnahmen der Wachstumsinitiative umgesetzt werden sollen. Da wir bereits im sozialversicherungsrechtlichen Teil auf die Beschäftigung von Rentnern genauer eingegangen sind, greifen wir diese Initiative an dieser Stelle auf, da unter anderem die Arbeit im Alter an Attraktivität gewinnen soll.
Inwieweit diese Pläne tatsächlich umgesetzt werden, lässt sich seit dem Scheitern der Ampelkoalition schlecht einschätzen.
Um eine weitere Erhöhung des gesetzlichen Renteneintrittsalters auszuschließen, will die derzeitige Regierung weitere finanzielle Anreize schaffen, damit Personen in Rentenbezug weiterhin freiwillig arbeiten wollen.
Dafür ist geplant, das sogenannte Vorbeschäftigungsverbot, das in § 14 Absatz 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt ist, ab Erreichen der Regelaltersgrenze einzuschränken. Dafür soll § 41 SGB VI geändert werden. Ergebnis der Änderung soll sein, dass der Abschluss von sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter möglich sein wird. Dieser schließt in der bisherigen Fassung die sachgrundlose befristete Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber aus, wenn zuvor bereits ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Nach derzeitigem Stand (Formulierungshilfe vom 4. September 2024) sollen als Grenzwerte maximal 8 Jahre und/oder maximal 12 befristete Arbeitsverträge gelten. Allerdings bleibt die allgemeine Grenze von sachgrundlosen Befristungen aus § 14 Absatz 2 S. 1 TzBfG erhalten. Das bedeutet, wenn ein Arbeitnehmer unbefristet jahrelang bei demselben Arbeitgeber gearbeitet hat, kann er nach Erreichen der Regelaltersgrenze einer sachgrundlos befristeten Tätigkeit bis zu zwei Jahren bei demselben Arbeitgeber nachgehen.
Des Weiteren sollen den neben der Rente sozialversicherungspflichtig Beschäftigten (also keine Minijobber) zukünftig die Arbeitgeberbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung ausgezahlt werden können. Dies würde das monatliche Brutto um mehr als 10 Prozent erhöhen. Arbeitgeber hätten den Vorteil, dass wichtige Fachkräfte ggf. über das Rentenalter hinaus in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung zur Verfügung stehen. Statt die Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung zu zahlen, sollen Arbeitgeber diese zukünftig an die Arbeitnehmer zahlen. Es ist noch unklar, wie sich dies steuerlich für die Arbeitnehmer auswirkt.
Für Hinterbliebene soll ein Sockelbetrag – entsprechend der Geringfügigkeitsgrenze – geschaffen werden, bis zu dem es keine Einkommensanrechnung auf die Witwen-/Witwerrente geben soll.
Des Weiteren soll es eine Rentenaufschubprämie geben, die wie eine Einmalzahlung beim Aufschieben des Renteneintritts über die Regelaltersgrenze hinaus und nach Weiterarbeit im Rahmen einer mehr als geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung von mindestens einem Jahr gezahlt wird. Diese soll dann allerdings die sonstigen monatlichen Zuschläge ersetzen, die sich bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit bei weiterer Beschäftigung sonst ergäben.
Die Formulierungshilfe ist erst vor ein paar Wochen erschienen und das weitere Verfahren noch nicht abschließend geklärt.
Die Änderungen zum Vorbeschäftigungsverbot sollen noch in das parlamentarische Verfahren zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (dazu später mehr) integriert werden und nach Möglichkeit zum 2. April 2025 in Kraft treten.
Für die Auszahlungsmöglichkeit der RV-/ALV-Beiträge durch die Arbeitgeber wird für die Umsetzung der Entgeltabrechnungssoftware ein Inkrafttreten am 1. Juli 2025 vorgesehen.
Die Einführung des Sockelbetrages wird nicht vor dem 1. Juli 2027 möglich sein. Schließlich werden die Regelungen zur Rentenaufschubprämie nach § 107a SGB VI wegen der umfangreichen technischen und organisatorischen Maßnahmen wohl auf den 1. Januar 2028 festgelegt.
Hinweis: Ob und wie genau diese Pläne zukünftig umgesetzt werden, ist seit dem Scheitern der Ampel-Koalition bisher ungeklärt.
[Bearbeitungsstand: 1.1.2025]