In der betrieblichen Praxis entwickelt sich zunehmend der Trend, dass ältere Arbeitnehmer auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze für die Altersrente weiterarbeiten möchten. Mit dem Flexirentengesetz wurden 2017 Anreize geschaffen, um den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand flexibler zu gestalten und somit eine Weiterarbeit über die Regelaltersgrenze hinaus attraktiver zu machen. Aus diesem Grund haben Arbeitgeber häufiger mit der versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Beurteilung von beschäftigten Altersrentnern zu tun.
Für Personen, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben und bereits eine Teilrente wegen Alters beziehen, ergeben sich grundsätzlich keine Besonderheiten in der Sozialversicherung. Sie sind daher als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale mit der Personengruppe 101 zu melden. Lediglich zur Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungsfreiheit, sobald die Regelaltersgrenze erreicht wird. Der Arbeitgeberanteil an den Arbeitslosenversicherungsbeiträgen muss weiterhin gezahlt werden.
Bei beschäftigten Rentnern, die eine Vollrente wegen Alters beziehen, kommt es bei der Beurteilung in der Sozialversicherung darauf an, ob die Regelaltersgrenze bereits erreicht worden ist. Nach dem Recht der Rentenversicherung wird im Meldeverfahren nach der DEÜV differenziert zwischen versicherungsfreien und versicherungspflichtigen Altersvollrentnern.
Bei den Altersvollrentnern ist zu unterscheiden zwischen den versicherungsfreien und den versicherungspflichtigen Rentnern.
Bei versicherungsfreien Altersvollrentnern handelt es sich um Personen, die
Diese Personen sind mit der Personengruppe 119 und dem jeweils maßgeblichen Beitragsgruppenschlüssel (KV = 3, RV = 3, ALV= 1 oder 2, PV = 1) zu melden.
Bei versicherungspflichtigen Altersvollrentnern handelt es sich um Personen, die
eine Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze beziehen und auf die Versicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 4 S. 2 SGB VI verzichten.
Diese Personen sind mit der Personengruppe 120 und dem jeweils maßgeblichen Beitragsgruppenschlüssel (KV = 3, RV = 1, ALV = 1 oder 2, PV = 1) zu melden.
Für beschäftigte Altersrentner gelten in der Sozialversicherung zusammenfassend folgende Regelungen:
Beschäftigte sind versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, wenn sie gegen Entgelt beschäftigt sind. Dieser Grundsatz gilt auch für beschäftigte Altersrentner. Abhängig davon, ob die Altersrente als Voll- oder Teilrente gewährt wird und ob die Regelaltersgrenze nach § 235 SGB VI erreicht ist, sind in den einzelnen Sozialversicherungszweigen Besonderheiten zu beachten, die auch im Meldeverfahren nach DEÜV abgebildet werden müssen.
In der Krankenversicherung hat der Bezug einer Altersvollrente Auswirkungen auf den anzuwendenden Beitragssatz. Altersvollrentner haben keinen Anspruch auf Krankengeld. Deshalb ist für die Dauer der Beschäftigung der ermäßigte Beitragssatz maßgebend (Beitragsgruppe 3 zur Krankenversicherung in der DEÜV-Meldung). Bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze ist der Beitragsgruppenschlüssel 9 oder 0 heranzuziehen, wenn das Firmenzahlerverfahren nicht zur Anwendung kommt – losgelöst von der Altersrente. Bei Altersteilrenten ist der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung maßgebend. Die Teilrente schließt den Krankengeldanspruch nicht aus.
Die Altersrente hat keine Auswirkung auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung.
Arbeitnehmer sind in der Beschäftigung rentenversicherungspflichtig, wenn die Altersvollrente vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze bezogen wird. Damit wird der Rentenanspruch weiter gesteigert (Beitragsgruppe 1 zur Rentenversicherung in der DEÜV-Meldung).
Mit Erreichen der Regelaltersgrenze werden beschäftigte Altersvollrentner rentenversicherungsfrei. Der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung ist weiter zu zahlen (Beitragsgruppe 3 zur Rentenversicherung in der DEÜV-Meldung).
Arbeitnehmer können auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung nach Erreichen der Regelaltersgrenze verzichten (auch digital; Suchnummer 2046132). Die Erklärung ist gegenüber dem Arbeitgeber abzugeben und von diesem zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Dann werden auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin Rentenansprüche erworben. Beim Bezug einer Altersteilrente gibt es keine Besonderheiten in der Rentenversicherung. Es besteht Versicherungspflicht und es sind Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zu zahlen.
In der Arbeitslosenversicherung sind Arbeitnehmer losgelöst davon, ob die Altersrente als Vollrente oder Teilrente bezogen wird, mit Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze vollendet wird, versicherungsfrei (Beitragsgruppe 2 zur Arbeitslosenversicherung in der DEÜV-Meldung). Arbeitgeber zahlen aber weiterhin den Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung.
[Bearbeitungsstand: 1.1.2025]