Mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) will das bisherige Bundeskabinett zu dem im Koalitionsvertrag versprochenen Bürokratieabbau beitragen. Das Gesetz wurde am 29. Oktober 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. 2024 Nr. 323). Es tritt zu den hier behandelten Anpassungen am 1. Januar 2025 in Kraft. Danach wird unter anderem die Bagatellgrenze in der Künsterlersozialversicherung durch eine Änderung in § 54 KSVG deutlich angehoben.
Arbeitsrechtlich interessiert hier insbesondere die Absenkung der Formerfordernisse, die sich auf verschiedene Gesetze auswirkt und den Alltag im Personalbüro nachhaltig beeinflussen kann.
Um den digitalen Rechtsverkehr zu fördern, wurde im Allgemeinen Teil des BGB die elektronische Form (§ 126a BGB) oder – soweit geeignet – die Textform als Regelform ausgestaltet und an die Stelle der Schriftform gesetzt. Die Schriftform wird umgekehrt nur noch als Ersatzform für die elektronische Form beibehalten. Dementsprechend wurden die allgemeinen Formvorschriften in den §§ 126 ff. BGB geändert.
Das Gesetz senkt Formerfordernisse durch Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Einführungsgesetz zum BGB ab. So wurde beispielsweise das Schriftformerfordernis für Gewerberaum-Mietverträge auf die Textform nach § 126b BGB herabgestuft.
Weitere Erleichterungen im Hinblick auf Formerfordernisse betreffen beispielsweise das Arbeitszeitgesetz (ArbZG; Artikel 46), das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG; Artikel 47 Nummer 1), das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG; Artikel 48 Nummer 9 und 10) und das Pflegezeitgesetz (PflegeZG; Artikel 57) sowie das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG; Artikel 58).
Zeugnisse über Dienst- und Arbeitsverhältnisse können auch in elektronischer Form (§ 126a BGB) erteilt werden (Artikel 15 Nummer 12, Artikel 33). Allerdings müssen gewisse Auflagen erfüllt sein (Zugänglichkeit, Speicher- und Druckmöglichkeit sowie Erteilung eines Empfangsnachweises). Dies gilt auch für Ausbildungsverträge.
Bereits durch das Berufsbildungsvalidierungs- und digitalisierungsgesetz (BVaDiG) wurde zum 1. August 2024 die elektronische Form für Ausbildungsverträge eröffnet (vgl. § 11 Absatz 2 Satz 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG).
Im Nachweisgesetz (NachwG) wird im Hinblick auf die Erbringung des Nachweises der wesentlichen Vertragsbedingungen ein Nachweisersatz auch durch in elektronischer Form (§ 126a BGB) geschlossene Arbeits- und Änderungsverträge ermöglicht (Artikel 44).
Die Einführung der Textform für Anträge auf Elternzeit erleichtert die Kommunikation zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern (Artikel 48 Nr. 10). Zudem vereinfacht der automatisierte Datenabruf bei den Standesämtern den Nachweis von Geburten bei der Beantragung von Elterngeld (Artikel 48 Nummer 14).
Die Änderungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II; Artikel 50) und des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV; Artikel 51) erlauben die elektronische Übertragung der Daten über die Arbeitsunfähigkeit von Empfängern von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende von den gesetzlichen Krankenkassen an die zuständigen Behörden.
[Bearbeitungsstand: 1.1.2025]