§ 147 der Abgabenordnung (AO) enthält Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen. Ein wesentlicher Entlastungsbeitrag nach dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) ist, dass die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege von zehn auf acht Jahre verkürzt werden (§ 147 Absatz 3 AO/§ 257 Absatz 4 HGB).
Mit der Verkürzung der Fristen sollen sich die Kosten für das sichere Verwahren reduzieren, weil beispielsweise keine zusätzlichen Räume für die Lagerung der Unterlagen angemietet werden müssen. Auch Kosten, die die elektronische Speicherung verursachen, werden laut Gesetzesbegründung mit den verkürzten Fristen reduziert. Allein für diesen Punkt rechnet die Bundesregierung mit einer jährlichen Entlastung von rund 626 Millionen Euro.
Nach bislang geltendem Recht sind Buchungsbelege grundsätzlich 10 Jahre aufzubewahren. Der Entwurf sieht vor, die Aufbewahrungsfrist für diese Belege auf 8 Jahre zu verkürzen (§ 147 Absatz 3 AO, § 257 Absatz 4 HGB). Die Erleichterung gilt für alle Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist am Tag nach der Verkündung des BEG IV noch nicht abgelaufen ist.
Die Regelung des § 3 Nummer 11c EStG zur steuerfreien Inflationsausgleichsrämie ist Bestandteil des „Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ vom 19. Oktober 2022, BGBl. 2022, Teil I Seite 1743.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Gehaltsumwandlungen sind danach nicht steuerfrei möglich (siehe § 8 Absatz 4 EStG). Es können Bar- und/oder Sachzuwendungen gewährt werden. Die Steuerbefreiung gilt je Dienstverhältnis jeweils bis zur Höhe von insgesamt 3.000 Euro auch für mehrere (Teil-)Leistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im begünstigten Zeitraum gewährt. Die Leistungen müssen spätestens am 31. Dezember 2024 beim Arbeitnehmer angekommen sein.
Anspruchsberechtigt sind, unabhängig von der Art ihrer Beschäftigung, alle Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne. Die Anspruchsberechtigung für die Steuerbefreiung besteht zum Beispiel auch für Teilzeitkräfte, Minijobber, Arbeitnehmer in Kurzarbeit oder Elternzeit beziehungsweise Altersteilzeit und auch für Gesellschafter-Geschäftsführer, soweit sie den steuerlichen Arbeitnehmerbegriff erfüllen.
Die Steuerfreiheit impliziert auch die Beitragsfreiheit!
Die bisherige Unsicherheit, ob die Prämie pfändbar ist, wurde mit BGH-Beschluss vom 25. April 2024 (Az. IX ZB 55/23) positiv beantwortet.
Mit dem Erreichen des 1. Januar 2025 kann die Inflationsausgleichsprämie nicht mehr steuer- und beitragsfrei ausgezahlt werden.
Der Bundesrat hat sich in erster Lesung mit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz befasst und dazu Stellung genommen, vgl. https://www.bundesrat.de/bv.html?id=0488-24. Hier ist aber davon auszugehen, dass das Gesetzgebungsverfahren aufgrund der bevorstehenden Auflösung des Bundestages nicht mehr zu einem Ende gebracht werden kann.
Arbeitgeber dürfen vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer für jeden Arbeitnehmer mit einem ersten Dienstverhältnis einen Teilbetrag ihres Arbeitgeberbeitrags zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung (Förderbetrag) entnehmen und bei der nächsten Lohnsteuer- Anmeldung gesondert absetzen (§ 100 EStG).
Der Förderbetrag beträgt bisher im Kalenderjahr 30 Prozent des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags, höchstens 288 Euro.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Förderbetrags ist unter anderem, dass der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Kalenderjahr mindestens einen Betrag in Höhe von 240 Euro an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zahlt.
Mit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz ist die Ausweitung der Arbeitgeber-Förderung vorgesehen. Die Beträge 288 Euro in § 100 Absatz 2 S. 1 EStG bzw. 960 Euro in § 100 Absatz 6 S. 1 EStG, sollen ab 2025 durch 360 Euro bzw. 1.200 Euro ersetzt werden. Der Förderbetrag beträgt danach im Kalenderjahr 30 Prozent des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags, höchstens 360 Euro. Dies bedeutet, dass Arbeitgeber, die 1.200 Euro in die kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung ihres Mitarbeiters einzahlen, die Höchstförderung von 360 Euro (30 Prozent von 1.200 Euro) in Anspruch nehmen können.
Die Mindesteinzahlung muss weiterhin jährlich 240 Euro betragen.
Im Zeitpunkt der Beitragsleistung darf im Übrigen der laufende Arbeitslohn, der pauschal besteuerte Arbeitslohn oder das pauschal besteuerte Arbeitsentgelt aktuell nicht mehr als 2.575 Euro bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum betragen. Diese Grenze soll dynamisiert und an die Beitragsbemessungsgrenze zur allgemeinen Rentenversicherung gekoppelt werden. Bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum beträgt die Grenze drei Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (2024 90.600 Euro -> 2.718 Euro, 2025 96.600 Euro -> 2.898 Euro).
Das Gesetz wurde am 5. Dezember im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Steuerbürger können die Beiträge zu ihrer Krankenversicherung im Rahmen des § 10 EStG als Sonderausgaben im Rahmen der persönlichen Einkommensteuerveranlagung geltend machen. Letztlich berücksichtigt wird der tatsächlich verbliebene Aufwand des Steuerzahlers. Beitragsrückerstattungen wiederum mindern folgerichtig grundsätzlich den Aufwand.
Es gibt in der Praxis Bonusmodelle, bei denen ein Streit entbrannt war, ob eine Kürzung der Beiträge für den Sonderausgabenabzug gerechtfertigt ist. Hierzu hatte die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 28. Dezember 2023) eine Kulanzregelung getroffen, die jetzt gesetzlich verfestigt werden soll.
Die aktuelle Verwaltungsregelung, Bonusleistungen der Krankenkasse bis zu 150 Euro pro Jahr nicht als Beitragsrückerstattungen zu behandeln und somit eine Kürzung der abzugsfähigen Sonderausgaben zu vermeiden, wurde im Jahressteuergesetz 2024 mit aufgenommen.
Die einkommensteuerrechtliche Behandlung der auf Grundlage von § 65a SGB V gewährten Bonusleistungen war bereits mehrfach Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen des Bundesfinanzhofs.
Voneinander abzugrenzen sind die den Sonderausgabenabzug mindernden Beitragserstattungen und die den Sonderausgabenabzug nicht mindernden Leistungen der Krankenkasse. Sieht das jeweilige Modell Boni für die Inanspruchnahme gesundheitlicher Vorsorge- und Schutzmaßnahmen vor, die nicht vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst sind, sodass der Versicherte dementsprechend eigenen finanziellen (Gesundheits-) Aufwand zu tragen hat, ist der hierfür gezahlte Bonus ausschließlich mit den eigenen gesundheitsbestimmten Aufwendungen des Versicherten verknüpft. Eine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
Um eine administrativ komplexe Aufteilung insbesondere in Fällen pauschaler Ausgestaltung der Bonusmodelle bei gleichzeitig regelmäßig sehr geringer steuerlicher Auswirkung im Einzelfall zu vermeiden, wurde im Wege einer Verwaltungsregelung eine Vereinfachungsregelung geschaffen. Nach dieser stellen Bonusleistungen bis zu einer Höhe von 150 Euro pro versicherte Person und Beitragsjahr den Sonderausgabenabzug nicht mindernde Leistungen der Krankenkasse dar. In Höhe des übersteigenden Betrags wird von einer Beitragsrückerstattung ausgegangen. Der Steuerpflichtige kann indes nachweisen, dass es sich auch bei dem übersteigenden Betrag um Leistungen der Krankenkasse handelt. Diese Regelung gilt für bis zum 31. Dezember 2024 geleistete Zahlungen. Da sich die Vereinfachungsregelung in der Praxis bewährt hat, wird sie mit der o. g. Regelung gesetzlich verstetigt.
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde außerdem nicht nur die vermögensmäßige Beteiligung am Arbeitgeber, sondern auch an einem Konzernunternehmen hinsichtlich der zeitversetzten, späteren Besteuerung begünstigt (Einführung einer Konzernklausel in § 19a EStG).
Mit der Regelung wird die sog. Konzernklausel aus dem Anwendungsbereich des § 3 Nr. 39 EStG auf den Anwendungsbereich des § 19a EStG übertragen.
Um zu vermeiden, dass durch die Konzernklausel mittelbar auch Arbeitnehmer großer Aktiengesellschaften begünstigt werden, indem im Rahmen von Steuergestaltungen Geschäftsbereiche auf kleinere Tochtergesellschaften ausgelagert und dann Anteile an der Muttergesellschaft steuerbegünstigt übertragen werden, wird der Anwendungsbereich begrenzt. Danach kann der Anteil an einem Konzernunternehmen nur dann steuerbegünstigt übertragen werden, wenn die Schwellenwerte des § 19a Absatz 3 EStG in Bezug auf die Gesamtheit aller Konzernunternehmen nicht überschritten werden und die Gründung keines Konzernunternehmens mehr als 20 Jahre zurückliegt. Damit muss auch der Konzern im Ganzen die Schwellenwerte des § 19a Absatz 3 EStG einhalten.
Die begünstigende Regelung ist rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten.
Die Bundesregierung plant schon seit Aufnahme der Koalitionsvereinbarungen eine Umgestaltung der Lohnsteuerklassenwahl für Arbeitnehmer-Ehegatten. Nun wird die Umsetzung mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz konkreter. Bisher können Eheleute wählen zwischen den drei Lohnsteuerklassenkombinationen: III/V oder IV/IV oder IV/IV mit Faktorverfahren.
Die bisherigen Lohnsteuerklassen III und V sollen abgeschafft werden. Eheleute werden somit stets der Lohnsteuerklasse IV zugeordnet, allerdings soll die Steuerklasse IV differenziert sein: reine Steuerklasse IV bzw. alternativ Lohnsteuerklasse IV mit Faktor.
Die Lohnsteuerklasse IV mit Faktor soll nach § 39f EStG die unterschiedlichen Einkommen beider Ehegatten im Faktorverfahren berücksichtigen. Beim Faktorverfahren wird der Steuervorteil aus dem Splittingtarif entsprechend dem Beitrag beider Partner zum gemeinsamen Haushaltseinkommen aufgeteilt.
Das Faktorverfahren baut auf der Steuerklasse IV auf und verteilt den Steuervorteil des Ehegattensplittings so auf beide Partner, wie es ihren jeweiligen Anteilen am Gesamteinkommen entspricht.
Bisher gibt es konkret folgende Optionen bei der Wahl der Lohnsteuerklassen: Paare, die beide berufstätig sind und nicht dauernd getrennt leben, gehören der Steuerklasse IV an. Verdienen beide Partner gleich viel, zahlt jeder nach der Steuerklasse IV die gleiche Lohnsteuer. Bei ungleichen Einkommen führt die Steuerklassenkombination IV/IV bei Paaren jedoch häufig dazu, dass insgesamt zu viel Lohnsteuer einbehalten wird. In diesen Fällen kann es sinnvoll sein, stattdessen die Steuerklassen III und V zu wählen.
Aktuell lassen sich vereinfacht folgende Grundsätze aufstellen:
Steuerklassen | |
---|---|
Ledige Arbeitnehmer | Steuerklasse I |
Alleinerziehende | Steuerklasse II |
Verheiratete, verpartnerte Arbeitnehmer | Steuerklassenkombination III/V, IV/IV oder IV/IV mit Faktor |
Arbeitnehmer mit 2. Dienstverhältnis | Steuerklasse VI |
Für alle Arbeitnehmer, die in die Steuerklassen III oder V eingestuft sind, wird zu einem noch festzulegenden Umstellungsstichtag automatisiert ein Faktor anhand der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Daten aus den elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen als ELStAM (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) gebildet. Dieser Faktor wird den betroffenen Personen vorab mitgeteilt bzw. digital zur Verfügung gestellt. Der automatisierte Faktor wird dann ab dem folgenden Kalenderjahr anstelle der Steuerklassen III oder V für den Lohnsteuerabzug den Arbeitgebern zum Abruf bereitgestellt. Ehegatten und Lebenspartner, die zu diesem Umstellungszeitpunkt die Steuerklassenkombination IV/IV haben, können diese beibehalten oder alternativ das Faktorverfahren wählen. Ein Wechsel vom Faktorverfahren in die Steuerklassenkombination IV/IV (ohne Faktor) ist auch weiterhin auf Antrag eines Partners problemlos möglich.
Die festzusetzende Einkommensteuer – wie sie sich aus dem Steuerbescheid ergibt – bleibt unabhängig von der Steuerklassenreform gleich hoch. Das sog. Ehegattensplitting gem. § 32a Absatz 5 EStG bleibt unverändert. Neben der Einzelveranlagung zur Einkommensteuer mit Anwendung des Einkommensteuertarifs auf das individuell ermittelte zu versteuernde Einkommen können Ehegatten und Lebenspartner optional die Zusammenveranlagung mit Anwendung des Splitting-Verfahrens wählen (Ehegattensplitting). Bei der Zusammenveranlagung werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und die Ehegatten gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt (§ 26b EStG). Die tarifliche Einkommensteuer beträgt das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach dem für alle geltenden Einkommensteuertarif ergibt (§ 32a Absatz 5 EStG).
Laut Bundesfinanzministerium sind einige Jahre notwendig, um die für das Faktorverfahren notwendigen umfangreichen Programmierungsarbeiten umzusetzen und bei den Finanzverwaltungen der Länder zu implementieren. Der Start des neuen Verfahrens ist aktuell zum 1. Januar 2030 geplant. Somit gibt es für Betroffene noch einen langen Übergangszeitraum, in dem weiterhin zur Steuerklassenkombination III/V optiert werden kann.
Der Gesetzgeber hat die maßgebenden Regelungen hinsichtlich des Steuertarifs in zwei Gesetzespakete aufgesplittet. Mit dem „Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024“ erfolgte speziell für 2024 (nachträglich) eine Anpassung. Mit dem „Steuerfortentwicklungsgesetz“ sollen parallel dazu Anpassungen für 2025 und die Folgejahre erfolgen. Auch die Kinderfreibeträge werden jährlich angehoben. Ob dieses Gesetz noch vor der Auflösung des Bundestages verabschiedet wird, ist noch offen.
Für 2024 wurden folgende Grenzwerte festgesetzt:
Der Grundfreibetrag beträgt rückwirkend ab 2024 = 11.785 Euro. Das heißt, dass bis zu einem zu versteuernden Einkommen (zvE) von 11.785 Euro für 2024 keine Einkommensteuer/ Lohnsteuer anfällt. Mit der jährlichen Anhebung des in den Einkommensteuertarif gemäß § 32a EStG integrierten Grundfreibetrags soll die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der Bürger gewährleistet werden. Durch die Anhebung des Grundfreibetrags vermindert sich 2024 auch die lohnsteuerliche Belastung für Arbeitnehmer.
Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz wird der Grundfreibetrag für 2025 und 2026 weiter angehoben. Dieses ist nach dem Ampelbruch noch in der Schwebe, sodass die Werte für 2025/2026 unter Vorbehalt stehen.
2025
ab 2026
Laut Bundesverfassungsgericht darf bei der Besteuerung von Familien ein Einkommensbetrag in Höhe des sächlichen Existenzminimums eines Kindes zuzüglich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung nicht besteuert werden. Der steuerliche Kinderfreibetrag (§ 32 Absatz 6 EStG) wurde für 2024 nachträglich angehoben.
Kalenderjahr | Höhe des Jahres-Kinderfreibetrages je Elternteil | Höhe des Jahres-Kinderfreibetrages (für Eltern insgesamt) |
---|---|---|
2024 (neu) | 3.306 EUR | 6.612 EUR |
2025 | 3.336 EUR | 6.612 EUR |
2026 | 3.414 EUR | 6.828 EUR |
Kalenderjahr | Höhe des Jahres-Freibetrages für ein Kind (Kinderfreibetrag zzgl. Betreuungsfreibetrag i. H. v. 1.464 EUR je Elternteil) | Höhe der Jahres-Freibeträge für Kind (Kinderfreibetrag zzgl. Betreuungsfreibetrag i. H. v. 2.928 EUR für Eltern insgesamt) |
---|---|---|
2024 (neu) | 4.770 EUR | 9.540 EUR |
2025 | 4.800 EUR | 9.540 EUR |
2026 | 4.878 EUR | 9.756 EUR |
Die Freibeträge für Kinder wirken sich weiterhin beim Lohnsteuerabzug nur hinsichtlich der Zuschlagsteuern (Kirchensteuer/ggf. Solidaritätszuschlag) aus. Bei der Einkommensteuerveranlagung der Eltern kommt es im Rahmen des Familienleistungsausgleichs zu einer Günstigerprüfung. Verglichen wird die steuerliche Auswirkung auf die Freibeträge für Kinder mit dem Kindergeld.
Das Kindergeld wird ab 2025 voraussichtlich weiter angehoben (§ 66 EStG).
Kalenderjahr | Monatlicher Anspruch der Eltern pro Kind |
---|---|
2024 | 250 Euro |
2025 | 255 Euro |
2026 | 259 Euro |
Der BFH hat die sechsmonatige Ausschlussfrist für die Beantragung von Kindergeld bestätigt (BFH vom 25. April 2024 - III R 27/22).
[Bearbeitungsstand: 1.1.2025]