Zum Jahreswechsel 2024/2025 stellen wir Ihnen hier Änderungen, die sich nach Redaktionsschluss ergeben, in einer Übersicht zur Verfügung, um Sie während der Seminarphase zu begleiten. So sind Sie immer auf dem neuesten Stand. Die Aktualisierung dieses eMagazins endet am 31. März 2025.
Für unterjährige Änderungen insbesondere im Sozialversicherungsrecht möchten wir Sie auf unsere neue Reihe
SV-Update: Was gibt`s Neues in Sachen Sozialversicherung? aufmerksam machen.
Damit bieten wir Ihnen quartalsweise kurze und kompakte Informationen, die Ihre tägliche Personalarbeit beeinflussen können.
Die bisher geplanten Termine, die Aufzeichnungen und FAQ finden Sie unter
firmenkunden.tk.de, Suchnummer 2164742.
Wenn Sie sich für Lohnsteuerrecht interessieren finden Sie unter Lohnsteuer-Update: Was gibt's Neues im Lohnsteuerrecht? Kurz-Webinare zu diesem Thema unter firmenkunden.tk.de, Suchnummer 2167844.
Eine Übersicht über die Fälligkeitstermine in der Sozialversicherung für 2025 stellen wir Ihnen auf unseren Firmenkundenseiten zur Verfügung.
Sie finden Sie hier.
Am 20. Dezember 2024 hat der Bundesrat der Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2025 zugestimmt. Die Verordnung kann nun zum 1. Januar 2025 in Kraft treten. Der allgemeine Beitrag in der Pflegeversicherung liegt ab 2025 bei 3,6 %.
Die höheren Beiträge sollen die Finanzierung der Pflegeversicherung stabilisieren.
Kurzfristig hat der Bundestag das in einigen Punkten geänderte Steuerfortentwicklungsgesetz am 19. Dezember 2024 angenommen und noch am 20. Dezember 2024 dem Bundesrat vorgelegt, der dem Gesetz zugestimmt hat.
Daraus ergeben sich die folgenden Anpassungen:
Der Grundfreibetrag wird für 2025 auf 12.096 Euro angehoben (2026: 12.348 Euro).
Der Kinderfreibetrag wird für 2025 auf 9.600 Euro angehoben (2026: 9.756 Euro).
Die Anhebung des Kindergeldes erfolgt wie geplant für 2025 auf 255 Euro je Kind (2026: 259 Euro je Kind).
Diese Maßnahmen sollen dazu dienen, die sogenannte "kalte Progression" auszugleichen.
Die ursprünglich für die Zukunft vorgesehene Abschaffung der Steuerklassenkombination III/V wurde aus dem Gesetzentwurf herausgestrichen.
Das Gesetz wurde mittlerweile ausgefertigt und verkündet (30.12.2024 Link zum Gesetz). Es kann damit teils zum 1. Januar 2025 bzw. zum 1. Januar 2026 in Kraft treten.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 19. Dezember 2024 mitgeteilt, dass der Umlagesatz für das Insolvenzgeld ab 1. Januar 2025 wieder 0,15 %beträgt. Dies ist in § 360 SGB III geregelt, der den gesetzlichen Umlagesatz festlegt. Es wurde davon abgesehen diesen per Verordnung zu ändern. Die Umlage steigt demnach von 0,06 % in 2024 auf 0,15 % 2025.
TK-Zusatzbeitrag
Der TK-Zusatzbeitragssatz beträgt ab dem 1. Januar 2025 2,45 Prozent, das macht einen Gesamtbeitragssatz zur Krankenversicherung von 17,05 Prozent. Die TK liegt damit weiterhin unter dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen.
Der Grund für die Anpassung ist, dass die Ausgaben in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) stark steigen und politische Gegenmaßnahmen trotz zahlreicher Forderungen bisher leider ausgeblieben sind. Diese Entwicklungen betreffen alle Krankenkassen und auch die private Krankenversicherung. Die letzten vier Jahre hatten wir einen stabilen Beitragssatz, nun kann sich auch die TK den Auswirkungen der starken Ausgabensteigerungen nicht mehr entziehen. Die TK bietet weiterhin starke Leistungen und einen kompetenten und persönlichen Service zu einem attraktiven Preis an.
Umlagesätze
Die Umlagesätze in der U1 ändern sich ab 2025 wie folgt:
50 % = 1,70 %
70 % = 2,40 %
80 % = 3,60 %
Der Umlagesatz in der U2 bleibt konstant bei 0,44 %.
Alle Beiträge und die wichtigsten Werte für 2025 im Überblick finden Sie in unserer Beitragstabelle .
Am 6. Dezember 2024 wurden nunmehr auch die Sachbezugswerte für 2025 mit der 15. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Sie finden Sie in Ihren Unterlagen am Ende in den Wertetabellen.
Am 5. Dezember 2024 wurden das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 und das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Damit sind die gesetzlichen Grundlagen für die Nachholung der (rückwirkenden) Anhebung des Grundfreibetrags 2024 auf 11.784 EUR mit der Entgeltabrechnung für Dezember 2024 geschaffen. zum Thema
Durch das Jahressteuergesetz 2024 erlangen zahlreichen Änderungen zum jeweiligen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens (vgl. Artikel 56) Rechtskraft. zum Thema
Demgegenüber steht das Steuerfortentwicklungsgesetz noch im Gesetzgebungsverfahren und eine Umsetzung in 2024 ist fraglich. Damit stehen die Freigrenzen und das Kindergeld für 2025/2026 noch nicht endgültig fest. zum Thema
Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 wurde am 27. November 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Link zum Bundesgesetzblatt Damit tritt der überwiegende Teil der Werte aus unseren Medien am 1. Januar 2025 in Kraft.
Am 27. November 2024 wurden die Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung (18,6 Prozent) und in der knappschaftlichen Rentenversicherung (24,7 Prozent) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie gelten im Jahr 2025 also weiterhin. Link zum Bundesgesetzblatt
Das „Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024“ stand am 22. November 2024 im Bundesrat zur Abstimmung. Es sieht unter anderem eine Anhebung des Grundfreibetrags 2024 um 180 auf 11.784 EUR vor. Die Länderkammer hat dem Gesetzesvorhaben seine Zustimmung erteilt. ...zum Thema
Außerdem hat der Bundesrat auch dem „Jahressteuergesetz 2024“ seine Zustimmung erteilt. Mit den Jahressteuergesetzen passt der Gesetzgeber regelmäßig Bestimmungen an, die aufgrund anderer Gesetze oder Auswirkungen des EU-Rechts, aber auch durch Rechtsprechungsänderungen notwendig geworden sind. ...zum Thema
Beide Gesetze können nun ausgefertigt und verkündet werden. Das „Jahressteuergesetz 2024“ tritt zu einem großen Teil am Tag nach der Verkündung in Kraft, zahlreiche Einzelregelungen zu anderen Daten. Das „Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024“ tritt rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft.
Am 22. November 2024 hat der Bundesrat in seiner Sitzung abschließend der Verordnung über die neuen Rechengrößen 2025 zugestimmt. Für das Inkrafttreten zum 1. Januar 2025 muss diese jetzt lediglich noch veröffentlicht werden.
Auf Grundlage der Verordnungsermächtigung gem. § 55 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 1a SGB XI, die erst mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) neu eingeführt wurde, soll der PV-Beitragssatz zum 1. Januar 2025 erneut angehoben werden.
Die von der Bundesregierung beschlossene Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 (PBAV25) ist dem Bundestag zugeleitet, der sie allerdings auch noch ändern oder ablehnen kann. Zusätzlich bedarf sie der Zustimmung durch den Bundesrat.
Der PV-Beitragssatz soll nach der PBAV25 um 0,2 Prozentpunkte auf 3,6 Prozent ansteigen.
Nachdem das Bundeskabinett am 6. November 2024 mit der „Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025“ eine wichtige Kalkulationsgrundlage auf den Weg gebracht hat, wurde nun auch etwas verspätet der durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes 2025 veröffentlicht. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) folgte dabei der Empfehlung des GKV-Schätzerkreises vom 14./15. Oktober 2024. Mit einem Plus von 0,8 Prozentpunkten steigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag für 2025 auf 2,5 Prozent.
Die Veröffentlichungen finden Sie hier:
Die im eMagazin dargestellten Änderungen im Arbeits- und Steuerrecht treten überwiegend zum 1. Januar 2025 in Kraft.
Am 23.10.2024 teilte die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) – ansässig beim GKV-Spitzenverband – mit, dass zum Jahreswechsel weitere Sachverhalte in das A1-Bescheinigungsverfahren integriert werden.
Betroffen sind Personen, die ausschließlich in Deutschland abhängig oder selbstständig erwerbstätig sind und in einem anderen Mitgliedstaat wohnen (Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) 883/04 und die entsprechende Norm im Abkommen für Handel und Zusammenarbeit). Grundlage hierfür ist § 106 Absatz 3 Nr. 4 und § 106a Absatz 2 Nr. 3 SGB IV. Die Umsetzung erfolgt im neuen Datensatz „Grenzgänger“ als Anlage 5 zu den Gemeinsamen Grundsätzen zu § 106 SGB IV.
Die folgenden Datensätze werden ergänzt bzw. kommen neu zum elektronischen Verfahren hinzu:
Hinweis: Die bisherigen PDF-Anträge werden entsprechend nicht mehr von der DVKA zur Verfügung gestellt.
Weitere Informationen erhalten Sie in den Gemeinsamen Grundsätzen und Verfahrensbeschreibungen für die Umsetzung der Neuerungen im elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1. Sie können sie unter www.gkv-datenaustausch.de -> „Arbeitgeberverfahren“ –> „A1 Verfahren“ nachlesen. Unter www.dvka.de –> "Arbeitgeber und Erwerbstätige" –> "Anträge Fragebögen" finden Sie zeitnah alle Aktualisierungen.
Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz hat am 18.10.2024 die Zustimmung des Bundesrats erhalten. Der Bundestag hatte das Gesetz am 26. September 2024 verabschiedet. Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt zu einem großen Teil am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals (voraussichtich also zum 1.1.2025) in Kraft.
Links zum Thema differenziert nach Arbeitsrecht und Steuern
Am 18.10.2024 wurde das Jahressteuergesetz 2024 im Bundestag verabschiedet. Es handelt sich um ein Zustimmungsgesetz, sodass der Bundesrat involviert werden muss. Die Zustimmung des Bundesrates ist für den 22.11.2024 geplant.
Damit ist allerdings das ursprünglich geplante Mobilitätsbudget vom Tisch.
In den gedruckten Unterlagen ist eine Ungenauigkeit aufgefallen, die zu Missverständnissen führen kann. Der erweiterte Unfallversicherungsschutz für private Aktivitäten soll zukünftig auch für weitere Gruppen von Krisenhelfern gelten, nicht für alle Arbeitnehmer, die ins Ausland entsandt wurden. Nach derzeitigem Stand des Gesetzesentwurfs sind davon betroffen: Freiwilligendienstleistende des Programms „weltwärts“, Internationale Jugendfreiwilligendienstleistende, Lehrkräfte, die vom Auswärtigen Amt durch das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten an Schulen im Ausland vermittelt worden sind, sowie Angehörige eines Mitgliedsstaates der EU/EWR oder der Schweiz, die bei Auslandsvertretungen des Bundes oder der Länder beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Wir halten Sie über weitere Änderungen auf dem Laufenden.
Der Schätzerkreis hat am Nachmittag des 16.10.2024 eine Empfehlung für den durchschnittlichen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen veröffentlicht.
Danach könnte es eine Steigerung auf 2,5 % geben – also noch höher als bisher kommuniziert wurde.
Die abschließende Entscheidung liegt allerdings beim Bundesministerium für Gesundheit. Sobald diese getroffen ist, werden wir unsere Jahreswechselmedien entsprechend anpassen.
Am 16.10.2024 wurde das Jahressteuergesetz 2024 mit zahlreichen Änderungen zunächst vom Finanzausschuss gebilligt. Das bisher im Regierungsentwurf geplante Mobilitätsbudget, über das wir an dieser Stelle berichten, soll danach gekippt werden. Wir halten Sie über die weiteren Entwicklungen im Gesetzgebungsverfahren auf dem Laufenden.
Letzte Bearbeitung: 3.1.2025