Das 8. SGB IV-Änderungsgesetz ist mittlerweile verabschiedet und bringt einige weitere Änderungen zum 1. Januar 2023 mit sich.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang die Kategorie „Was gibt es Neues“ in unserem eMagazin. Dort werden wir regelmäßig Aktualisierungen einstellen, damit Sie immer auf dem aktuellen Stand sind. Das eMagazin hat nun den Stand Januar 2023. Die Änderungshierarchie ist aber im Kapitel Was gibt´s Neues? weiterhin enthalten.
Hintergrund des Gesetzes ist der stete Wandel zur Digitalisierung im Datenaustausch zwischen Arbeitgebern und den Sozialversicherungsträgern, sodass weitere Stellschrauben zu bedienen sind, um die Verfahren im Detail zu optimieren. Nicht zuletzt soll mit den geplanten Änderungen beim Hinzuverdienst von Rentnern dem weiterhin bestehenden Fachkräftemangel entgegengewirkt werden.
Auch in der Vergangenheit war es Rentnern, die Interesse daran hatten oder darauf angewiesen waren, möglich, neben dem Rentenbezug zu arbeiten. Solange sie jedoch die Regelaltersgrenze nicht erreicht hatten, mussten sie gegebenenfalls mit Rentenkürzungen leben. Die allgemeine Hinzuverdienstgrenze lag zuletzt bei 6.300,00 Euro jährlich. Während der Pandemie wurde sie vorübergehend auf 46.060 Euro im Jahr erhöht, nicht zuletzt, um in einigen Branchen bereits verrentete ehemalige Mitarbeiter wieder reaktivieren zu können.
Das Änderungsgesetz sieht vor, Beziehern einer Altersrente ab dem 1. Januar 2023 keine derartigen „Hürden“ mehr in den Weg zu legen. Künftig sollen alle Altersrentner – unabhängig davon, ob sie die Regelaltersgrenze bereits überschritten haben oder nicht – hinzuverdienen können, so viel sie wollen.
Bei Beziehern von Renten wegen Erwerbsminderung sieht die neue Gesetzeslage etwas anders aus. Für sie sollen auch weiterhin Hinzuverdienstgrenzen gelten. Diese sind ab 2023 stärker vom verbliebenen Restleistungsvermögen abhängig und zum 1. Januar 2023 deutlich erhöht worden.
Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente (Restleistungsvermögen unter drei Stunden täglich) beläuft sich die Hinzuverdienstgrenze für das Jahr auf einen Betrag von 3/8 der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße belaufen. Das sind für 2023 17.823,75 Euro.
Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente (Restleistungsvermögen unter sechs Stunden täglich) gilt eine Grenze von 6/8 der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße gelten. Das ist für 2023 ein Betrag von 35.647,50 Euro.
Der SV-Ausweis hat in den vergangenen Jahren an Bedeutung verloren. Selbst in den Branchen, in denen früher eine Mitführungspflicht bestand, wurde mittlerweile darauf verzichtet und stattdessen eine Personalausweispflicht eingeführt.
Der SV-Ausweis soll nun zugunsten eines Versicherungsnummernachweises (bei Neuvergabe der Versicherungsnummer, Änderungen oder Verlust) sowie des maschinellen Abfrageverfahrens anstelle der Vorlagepflicht beim Arbeitgeber abgelöst werden. Kennt der Arbeitgeber die Versicherungsnummer seines Arbeitnehmers nicht, kann er diese einfach bei der Rentenversicherung elektronisch abrufen. Die freiwillige Nutzung der schon bestehenden Versicherungsnummernabfrage (Datensatz DSVV) ist zum 1. Januar 2023 obligatorisch geworden.
Bisher ist es häufig vorgekommen, dass Einmalzahlungen, die mit großem zeitlichen Versatz nach Beschäftigungsende gezahlt wurden, beitragsfrei waren. Grund dafür war die ungeklärte zeitliche Zuordnung zu einem früheren Entgeltabrechnungszeitraum, zu dem der Betroffene noch beschäftigt war.
Die Abgeltung von Zeitguthaben wird aufgrund der Neuregelung stets dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum der beendeten Beschäftigung zugeordnet, unabhängig davon, wie lange dieser schon her ist. Für ruhende Beschäftigungsverhältnisse gilt die Neuregelung analog.
Hinweis: Soweit die genutzten Entgeltabrechnungsprogramme diese Möglichkeit noch nicht berücksichtigen, sollen Arbeitgeber sich einer Ausfüllhilfe wie zum Beispiel sv.net bedienen.
Bereits seit Anfang 2021 ersetzt die Neuwahl einer Krankenkasse die förmliche Kündigung bei der bisherigen Kasse. Die aufnehmende Krankenkasse informiert die frühere über die Wahlentscheidung des Mitglieds im Rahmen eines elektronischen Meldeverfahrens zwischen den Krankenkassen.
Hinweis: Es ist also weder erforderlich eine Mitgliedsbescheinigung in Papierform anzufordern noch eine solche zu nutzen!
Die Übergangsfrist, während derer noch Papier-Mitgliedsbescheinigungen geduldet wurden, ist mit dem 31. Dezember 2022 abgelaufen.
Es gilt der Grundsatz: Ein Arbeitnehmer wird von seinem Arbeitgeber bei der Krankenkasse angemeldet. Diese meldet dem Arbeitgeber eine elektronische Mitgliedsbescheinigung zurück.
Bei dem elektronischen Verfahren sind bisher Fallkonstellationen denkbar, bei denen zum Beispiel die Abgabe der Wahlerklärung am letzten Tag des Monats bei der neu gewählten Krankenkasse eingeht und diese die bisherige Krankenkasse nicht mehr vor Monatsende über den Wechsel informieren kann.
Eine mögliche Verzögerung des Krankenkassenwechsels soll zukünftig verhindert werden, indem der Tag des Eingangs der Wahlerklärung bei der neuen Krankenkasse für den Zeitpunkt des Wechsels relevant ist und nicht mehr der Tag der Erstellung der sogenannten Initialmeldung durch die neue Krankenkasse. Diese Handhabe soll ab Juli 2023 umgesetzt werden.
Weitere Änderungen sollen in 2024 oder sogar erst in 2025 umgesetzt werden.
2024
Meldeverfahren bei Elternzeit:
Die Meldepflichten der Arbeitgeber werden um zwei Tatbestände erweitert, nämlich bei Beginn einer Elternzeit und bei Ende einer Elternzeit. Bei pflichtversicherten Arbeitnehmern soll diese Meldepflicht nur gelten, wenn die Elternzeit länger als einen Kalendermonat dauert. Geringfügige Beschäftigte sind ausdrücklich ausgenommen.
Ausdehnung A1-Bescheinigungsverfahren:
Das bekannte elektronische A1-Bescheinigungsverfahren soll in seinen Grundzügen auch auf die Entsendung in Nicht-EU-Staaten ausgedehnt werden, mit denen Deutschland ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat. Der Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Anwendung des deutschen Sozialversicherungsrechts für die Dauer einer solchen Entsendung und die Rückmeldung des zuständigen Sozialversicherungsträgers soll ab 1. Januar 2024 elektronisch möglich sein.
2025
Wechseln Arbeitgeber ihre Entgeltabrechnungssoftware oder ihren Dienstleister (zum Beispiel Steuerberater), kann es hinsichtlich der Datenübermittlung euBP (elektronisch unterstützte Betriebsprüfung) zu Informationsdefiziten und daraus folgenden Problemen bei der nächsten Betriebsprüfung kommen. Ab 1. Januar 2025 sollen Arbeitgeber verpflichtet werden, in diesen Fällen zeitnah zum Wechsel die relevanten Informationen aus dem alten Entgeltabrechnungsprogramm an die Rentenversicherung zu übermitteln, die die Daten bis zum Abschluss der Betriebsprüfung vorhält.
Darüber, ob diese Änderungen alle wie hier geschildert umgesetzt werden können, werden wir Sie in den kommenden Jahren auf dem Laufenden halten und die Themen gegebenenfalls erneut aufgreifen.
[Bearbeitungsstand: 1.1.2023]