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Reform des Statusfeststellungsverfahrens

Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, das gegen Entgelt ausgeübt wird, ist sozialversicherungspflichtig. Soweit der einfache Grundsatz. Die Probleme liegen jedoch oftmals in der Beurteilung, ob überhaupt ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder ob es sich um einen – nicht sozialversicherungspflichtigen – Werk- oder Dienstvertrag handelt. Auch ist oft zu entscheiden, ob eine versicherungspflichtige oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt.

Für die Unternehmen ist es wichtig, in dieser Frage möglichst frühzeitig Klarheit zu haben, damit es nicht später bei einer Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) zu unliebsamen Überraschungen und möglicherweise Beitragsnachforderungen kommt.

Besonders schwierig ist die Statusentscheidung, wenn der Betroffene an dem Unternehmen beteiligt ist, etwa bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Ebenso problematisch kann die Entscheidung über das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses sein, wenn es sich um die Tätigkeit eines Familienangehörigen handelt.

Dann ist zu klären, ob es ein „echtes“ Beschäftigungsverhältnis ist oder doch eher eine familienhafte Mitarbeit, wie sie innerfamiliär üblich ist.

Zur Klärung dieser Fragen schon zu Beschäftigungsbeginn (und nicht erst bei der Betriebsprüfung!) wurde das Statusfeststellungsverfahren eingeführt. Bei diesem Verfahren überprüft die Clearingstelle der DRV das Verhältnis der involvierten Parteien und stellt fest, ob es sich um eine abhängige und damit auch sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt.

Bei den bereits genannten Fällen ist ein Statusfeststellungsverfahren obligatorisch durchzuführen. Darüber hinaus besteht auch immer die Möglichkeit ein Statusfeststellungsverfahren auf Antrag durchzuführen.

Hinweis:

Bei der Suche im Internet (zum Beispiel über Google) nach dem Begriff „Clearingstelle“ erscheint die Adresse eines gewerblichen Anbieters (www.clearingstelle.de). Dessen Arbeit ist kostenpflichtig und hat nichts mit der Clearingstelle der DRV zu tun. Die Prüfung durch die DRV ist kostenfrei.

Das obligatorische Verfahren

Für die häufigsten und schwierigsten Fälle hat der Gesetzgeber eine obligatorische Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens vorgeschrieben. Das sind die Fälle, in denen

  1. Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner eines Arbeitgebers sowie deren Abkömmlinge, also Kinder und Enkel, und/oder
  2. Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH beschäftigt werden.

Damit die DRV diese Personen identifizieren und die Prüfung einleiten kann, ist bei der Anmeldung nach der DEÜV ein entsprechendes Kennzeichen zu setzen. Nach Übermittlung der Anmeldung wird der Status durch die DRV Bund überprüft.

Schlüsselzahlen für das Statuskennzeichen

Schlüsselzahl „1“ erhalten Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und Abkömmlinge.
Schlüsselzahl „2“ erhält ein geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH.
Ansonsten wird die Schlüsselzahl „0“ gesetzt.
Das Statuskennzeichen müssen Sie nur bei einer Anmeldung angeben.

Das freiwillige Verfahren

In den Fällen, in denen das obligatorische Verfahren nicht greift, kann das Statusfeststellungsverfahren auf Antrag eines der Beteiligten, also Arbeitgeber oder Arbeitnehmer beziehungsweise Auftraggeber oder Auftragnehmer, angestoßen werden. Der Antrag ist schriftlich bei der DRV Bund zu stellen. Der jeweils andere Beteiligte wird dann von der DRV in das Verfahren einbezogen.

Zusammenfassung aller Neuerungen

Zum 1. April 2022 wurde das Statusfeststellungsverfahren überarbeitet. Dabei handelt es sich mit Ausnahme der Elementenfeststellung um Anpassungen, die zunächst bis zum 30. Juni 2027 befristet sind und in dieser Zeit evaluiert werden sollen. Danach wird entschieden, ob sich die Änderungen bewährt haben und beibehalten werden sollen.

Anders als bisher trifft die DRV im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens nur noch die sogenannte Elementenfeststellung: Hat der Betroffene den Status eines Arbeitnehmers oder nicht. Die daraus folgende Entscheidung über die Sozialversicherungspflicht trifft dann wieder der Arbeitgeber (zum Beispiel, ob aufgrund der Entgelthöhe noch Krankenversicherungspflicht besteht).

Neu ist auch, dass schon im Vorfeld, also vor Aufnahme der Tätigkeit, eine entsprechende Anfrage zur Statusfeststellung bei der DRV Bund gestellt werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass ein entsprechender Vertrag bereits ausformuliert wurde und die Details der Vertragsdurchführung feststehen. Die Prognoseentscheidung bindet alle Beteiligten und ist in vollem Umfang wirksam. Ändert sich an den der Entscheidung zugrunde liegenden Verhältnissen etwas (zum Beispiel eine Vertragsänderung), so müssen die Beteiligten die DRV darüber informieren. Diese prüft daraufhin, ob sich durch die geänderten Verhältnisse eine andere Entscheidung zum Status ergibt.

Ebenfalls neu ist die Möglichkeit einer Gruppenfeststellung. Dabei wird für eine Reihe von gleichartigen Beschäftigungs- oder Auftragsverhältnissen eine Grundsatzentscheidung über den Status getroffen. Diese Gruppenfeststellung kann nur vom Arbeitgeber/Auftraggeber beantragt werden. Die Gruppenfeststellung kann nur erfolgen, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zugrunde liegen. Dabei sind geringfügige Abweichungen, zum Beispiel hinsichtlich der Tätigkeit, der Vergütungshöhe oder auch der Arbeitsbedingungen, grundsätzlich unschädlich und stehen einer Gruppenfeststellung nicht entgegen.

In der Gruppenfeststellung gibt die DRV folgende Inhalte an:

  • die Art der Tätigkeit,
  • die zugrunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen,
  • die maßgeblichen Umstände der Ausübung,
  • den Erwerbsstatus und
  • die Rechtswirkung.

Auf der Basis der von der DRV getroffenen Gruppenentscheidung stellt der Arbeitgeber dann wiederum die Versicherungspflicht beziehungsweise -freiheit fest.

Handelt es sich nicht um eine klassische Zweierbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sondern sind noch Dritte beteiligt (zum Beispiel Subunternehmen), ist neben der Frage, ob es sich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt, auch von Bedeutung, wer denn der Arbeitgeber ist. Kommt die DRV bei der Prüfung zu dem Ergebnis, dass ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, trifft sie zugleich die Entscheidung, wer als Arbeitgeber für die Erfüllung der Arbeitgeberpflichten verantwortlich ist.

Eine weitere Neuerung gibt es im Rahmen des Widerspruchsverfahrens. Wenn also eine – oder beide – Parteien mit der Entscheidung der DRV nicht einverstanden sind, können sie gegen den Bescheid innerhalb eines Monats nach dessen Zugang Widerspruch bei der DRV einlegen. Innerhalb des Widerspruchsverfahrens können die Beteiligten eine mündliche Anhörung beantragen. Dadurch soll das Verfahren beschleunigt werden. Die Anhörung soll möglichst gemeinsam mit allen Beteiligten erfolgen und dadurch eine erhöhte Akzeptanz auslösen.

Hinweis:

Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben ihr gemeinsames Rundschreiben zum Statusfeststellungsverfahren aktualisiert.

[Bearbeitungsstand: 1.1.2023]