Mit dem „Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19“, das am 16. September 2022 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2022, Seite 1454) veröffentlicht wurde, werden verschiedene Ermächtigungsgrundlagen für Maßnahmen durch den Bund verlängert. Sie gelten nunmehr bis Ende 2022 beziehungsweise April 2023.
Erwähnenswert ist noch, dass COVID-19 nunmehr offiziell in der Liste der zu meldenden Krankheiten aufgeführt ist (vergleiche § 34 Absatz 1 Nr. 2 Infektionsschutzgesetz – IfSG). § 59 regelt ausdrücklich, dass Quarantänezeiten während des Erholungsurlaubs nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden.
Die entscheidende Verlängerung betrifft allerdings den während der Pandemie eingeführten, umfangreicheren Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (vergleiche § 45 Absätze 2a und 2b SGB V).
Danach besteht auch für das Jahr 2023 für bis zu 30 Arbeitstage pro Kind (bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen) ein Anspruch auf Kinderkrankengeld (für Alleinerziehende bis zu 60 Tage). Bei mehreren Kindern hat jeder Elternteil insgesamt einen Anspruch auf höchstens 65 Arbeitstage, Alleinerziehende auf nicht mehr als 130 Arbeitstage.
Dieser Anspruch ist vorrangig gegenüber etwaigen Ansprüchen nach § 56 Absatz 1a IfSG.
Am 1. Oktober 2022 trat die Corona-ArbSchV (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung) erneut in Kraft. Sie enthält die bekannten Regelungen zu Hygienekonzepten in Betrieben. Danach können viele Hygienekonzepte weitestgehend fortgeführt werden. Zu den bekannten Maßnahmen gehören zum Beispiel die Bereitstellung:
Darüber hinaus soll bei geeigneten Tätigkeiten das Angebot gemacht werden, von zu Hause aus zu arbeiten. Dies gilt dann, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Weiterhin soll eine Freistellung für Impfungen im Zusammenhang mit Corona während der Arbeitszeit möglich sein.