Eine Frau mit dunklem Haar isst Salat, schaut auf ihre Uhr und arbeitet an einem Laptop in einer hellen häuslichen Umgebung, was auf einen Moment des Multitasking hindeutet.  Die Komposition des Bildes ist horizontal ausgerichtet, wobei die Frau im Vordergrund in einer entspannten, aber aufmerksamen Position sitzt. Sie sitzt an einem Holztisch, auf dem ein Laptop, eine Tasse und eine Schüssel mit Salat stehen. Sie hält eine Gabel mit Salat in ihrer linken Hand und blickt gleichzeitig auf ihre Armbanduhr. Der Blickwinkel ist von vorne, leicht von der Seite, wodurch die Betrachter in die Szene eintauchen können. Die Szene scheint in einem zeitlichen Zusammenhang zu stehen, in dem die Frau isst, während sie anscheinend gleichzeitig arbeitet.

Reform des Arbeitszeitrechts

Dem Koalitionsvertrag 2025 zufolge will die Bundesregierung das Arbeitszeitrecht reformieren. Geplant sind Änderungen im Hinblick auf die Höchstarbeitszeiten, die Arbeitszeiterfassung und die steuerliche Behandlung von Überstunden.

Wochen- statt Tageshöchstarbeitszeit

Geändert werden soll die bisherige Regelung des § 3 Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Danach darf die werktägliche Arbeitszeit grundsätzlich 8 Stunden nicht überschreiten und kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb eines halben Jahres durchschnittlich 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Stattdessen soll künftig nur noch die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden maßgeblich sein. Die konkrete Ausgestaltung der Neuregelung soll im Dialog mit den Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften erfolgen.

Die Neuregelung soll im Einklang mit der EU-Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) gestaltet werden. Danach sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, die durchschnittliche Arbeitszeit in einem 7-Tage-Zeitraum auf 48 Stunden (inklusive Überstunden) zu begrenzen. Orientiert man sich nur an dieser Vorgabe, würden Arbeitszeiten von mehr als 10 Stunden pro Tag zulässig, solange im Wochendurchschnitt 48 Stunden nicht überschritten würden. Nach der EU-Arbeitszeitrichtlinie ist es aber erlaubt, den Referenzzeitraum zur Berechnung des durchschnittlichen Arbeitszeitvolumens flexibel zu gestalten – in der Regel über vier, sechs oder zwölf Monate, abhängig von nationalen Vorschriften oder tariflichen Regelungen. Diesbezüglich ist bereits in § 7 ArbZG geregelt, dass durch Tarifverträge von der täglichen Höchstarbeitszeit abgewichen werden kann, wenn im Durchschnitt bestimmte Höchstgrenzen eingehalten werden. Zur Bestimmung dieses Durchschnitts sind Zeiträume von 6 beziehungsweise 12 Monaten zugrunde zu legen. Möglicherweise wird sich die geplante Einführung einer Wochenhöchstarbeitszeit an diesen bereits existierenden Zeiträumen orientieren. Trotz dieser Arbeitszeitflexibilisierung sollen aber andere arbeitszeitrechtliche Schutzvorschriften, insbesondere zu Ruhezeiten (§ 5 ArbZG) und Ruhepausen (§ 4 ArbZG), weiterhin bestehen bleiben.

Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung

Die Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung kommt. Unklar ist allerdings immer noch, wann und wie. Allein schon aus rechtlichen Gründen ist dies dringend notwendig.

[Bearbeitungsstand: 14.10.2025]