Das Bild zeigt eine Gruppe junger Leute, die in einer entspannten Atmosphäre zusammenarbeiten und sich austauschen.  Im Detail zeigt das Bild einen Ausschnitt einer Gruppe von vier jungen Erwachsenen. Eine Frau mit dunklem, gewelltem Haar und einem grauen Oberteil ist teilweise im Vordergrund zu sehen, während ein Mann mit einem blauen Hemd direkt neben ihr sitzt und lächelt. Im Hintergrund steht eine weitere Person, die ein helles Hemd und Jeans trägt. Rechts im Bild ist eine junge Frau mit blonden, langen Haaren und einem gelben Pullover zu sehen, die auf einen Laptop schaut. Die Gesichter der Personen sind freundlich und zugewandt, was eine positive und kollaborative Stimmung vermittelt. Das Bild scheint in einem hellen, modernen Büroraum aufgenommen worden zu sein.

Elektronischer Datenaustausch

SV-Meldeportal

Die Anpassungen und Erweiterungen im SV-Meldeportal waren wieder sehr umfangreich. Neben diversen Plausibilitätsprüfungen in den einzelnen Formularen wurden auch neue Formulare aufgrund gesetzlicher Regelungen aufgenommen.

Im DEÜV-Meldeverfahren wurde beispielsweise der Hinweis aufgenommen, dass das Feld Rechtskreis für Meldezeiträume ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr zu füllen ist. Zum DEÜV-Meldeverfahren gehören auch die Meldungen der Betriebsdaten (DSBD) an die Bundesagentur für Arbeit. Hier wurde ein Hinweis aufgenommen, dass die sogenannte Initialmeldung erneut abzugeben ist.

Erfolgt im Rahmen einer Rückmeldung durch die Krankenkasse die Information, dass der Arbeitnehmer nicht Mitglied dieser Krankenkasse ist, wurde der Hinweis aufgenommen, dass über das SV-Meldeportal die zuständige Krankenkasse abgerufen werden kann.

Des Weiteren wurden im SV-Meldeportal zum 1. Juli 2025 auch die vier Formulare (Historienanfrage, Bestandsabfrage und An- und Abmeldung mit Abo) zum Verfahren „Datenaustausch Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (DaBPV)“ umgesetzt.

Im Bereich „Arbeits-/Nebeneinkommensbescheinigung“ an die Bundesagentur für Arbeit (BA) sind ebenfalls zwei neue Formulartypen eingerichtet worden:

  • Bescheinigung Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag und
  • Bescheinigung Teilarbeitslosengeld.

Die Bescheinigung „Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“ dient Bürgern bei Vorliegen der Voraussetzungen dazu, eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung zu beantragen. Die Bescheinigung wird benötigt, um die Zugangsvoraussetzungen zu prüfen. Sie ist auf Verlangen des (ehemaligen) Arbeitnehmers oder der Bundesagentur für Arbeit vom ehemaligen Arbeitgeber auszustellen. 

Die Bescheinigung „Teilarbeitslosengeld“ ist auf Anforderung des Arbeitnehmers beziehungsweise der BA durch den Arbeitgeber des fortbestehenden Beschäftigungsverhältnisses auszustellen. Auch dann, wenn ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis weiter besteht. Zur Prüfung des Anspruchs auf Teilarbeitslosengeld sind Angaben zu der Beschäftigung in den letzten beiden Jahren erforderlich.

Zum Jahreswechsel 2025/2026 werden im SV-Meldeportal folgende Änderungen und Erweiterungen hinzukommen:

  • Erweiterungen und Anpassungen im Datenaustausch EEL (dazu später konkreter),
  • Entsendung in andere Abkommensstaaten (Elektronischer Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei Tätigkeit in einem Vertragsstaat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein bilaterales Abkommen über soziale Sicherheit mit Regelungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften geschlossen hat),
  • Änderungen im Beitragsnachweisverfahren,
  • neues Formular zum Datenaustausch für die Sozialkassenverfahren im Baugewerbe nach § 110 Absatz 4 SGB IV. 

Entsendebescheinigungen für SV-Abkommenstaaten

Die Entsendebescheinigung A1 wird schon seit längerem nur noch digital beantragt und auch die Rückmeldung erfolgt auf diesem Weg. Neben den EU-Staaten sind auch Entsendungen in die EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie in die Schweiz und nach Großbritannien einbezogen. Eigentlich sollte schon seit 2024 auch die Entsendebescheinigung für sogenannte Abkommensländer, also Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland bilaterale Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, in den elektronischen Datenaustausch einbezogen werden. Das wurde aber zunächst auf 2025 und schließlich auf 2026 verschoben. Ab Januar 2026 erfolgt nun die praktische Umsetzung. Allerdings mit einer kleinen Ausnahme: Sofern die Rentenversicherung für die Ausstellung der Bescheinigung zuständig ist, werden die Anträge weiterhin auf Vordrucken gestellt und auch die Rückmeldung erfolgt postalisch. Die benötigten Vordrucke werden dann als Downloads nicht mehr wie bisher auf den Seiten der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland – DVKA, sondern bei der Deutschen Rentenversicherung zu finden sein.

Zuständig für die Anträge ist grundsätzlich die gesetzliche Krankenkasse, an die der Arbeitgeber die Rentenversicherungsbeiträge abführt. Werden keine Rentenversicherungsbeiträge abgeführt oder benötigt ein selbstständig Tätiger eine Bescheinigung, so geht der Antrag entweder an die DVKA oder an die Deutsche Rentenversicherung Bund. Das ist abhängig von den Regelungen im jeweiligen Abkommen. Für Anträge auf Ausnahmevereinbarungen ist ausschließlich die DVKA zuständig.

Die Rückmeldung erfolgt ebenfalls elektronisch, in der Regel mit Übermittlung der im jeweiligen Abkommen vereinbarten Bescheinigung. Es gibt allerdings Ausnahmen von der Regel: Bei einer Ausnahmevereinbarung aufgrund der Abkommen mit Chile, China, Japan und Quebec schließt die DVKA zwar die Vereinbarung ab, die Bescheinigung wird aber von der Krankenkasse ausgestellt, an die die Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden, andernfalls ist die Rentenversicherung für die Ausstellung der Bescheinigung zuständig.

Elektronische Unbedenklichkeitsbescheinigung

Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ist seit dem 1. Januar 2024 nach § 108b SGB IV in elektronischer Form durch den Arbeitgeber (auch Nachunternehmer und beauftragte Verleiher) zu beantragen. Dafür kann eine systemgeprüfte Ausfüllhilfe, wie das SV-Meldeportal oder ein entsprechendes Entgeltabrechnungssystem, genutzt werden, welches das Zusatzmodul 37 – elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren UB (Unbedenklichkeitsbescheinigung) – umgesetzt hat. 

Die Krankenkassen haben festgestellt, dass das elektronische Antragsverfahren von den Arbeitgebern und deren Bevollmächtigten gegenwärtig nur unzureichend angenommen und genutzt wird. Die überwiegende Anzahl der Anträge auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung wird weiterhin auf dem herkömmlichen Weg gestellt (zum Beispiel durch Anruf, E-Mail, Brief), obwohl die digitale Möglichkeiten gegeben sind.

Dabei steht im elektronischen Verfahren das für viele Arbeitgeber vorteilhafte und zeitsparende Abonnentenmodell zur Verfügung, bei dessen Nutzung die Bescheinigungen unaufgefordert an die Arbeitgeber beziehungsweise Antragsteller regelmäßig monatlich, quartalsweise oder halbjährlich ausgestellt und übermittelt werden kann. Das Abo wird dabei genauso beantragt wie die einmalige Anforderung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung – ebenfalls digital über das eigene Entgeltabrechnungsprogramm oder über das SV-Meldeportal. Es muss lediglich ergänzt werden, in welchen Abständen der Arbeitgeber die Bescheinigung erhalten will.

Hinweis Damit Sie genau wissen, wie Sie am besten vorgehen, haben wir alle Informationen für Sie unter firmenkunden.tk.de zusammengefasst.

Im Kontext zu diesem Problem sind zum 1. Juli 2026 neue Grundsätze zur elektronischen Beantragung und Ausstellung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen vom BMAS genehmigt worden. Durch deren Umsetzung wird der Prozess, der einer Ausstellung und Ablehnung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung zugrunde liegt, transparenter dargestellt. 

Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung

Arbeitgeber, die mehrere Beschäftigungsbetriebe haben und deshalb mehrere Betriebsnummern (Hauptbetriebsnummern) verwenden, müssen diese Betriebsnummern bei der Erstellung des Beitragsnachweises angeben. Das gilt auch für die DEÜV-Meldungen und bei der Zahlung der Beiträge. Es wird dabei immer die Adresse des jeweiligen Beschäftigungsbetriebes genutzt, die der Einzugsstelle bekannt ist. Ab dem 1. Juli 2026 können die Krankenkassen für jeden einzelnen Beschäftigungsbetrieb eine separate Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellen. Voraussetzung dafür ist, dass der
Arbeitgeber insgesamt für alle seine Beschäftigungsbetriebe seine Beitragsnachweis- und -zahlungspflichten erfüllt hat.

Ablehnung der Bescheinigung

Die Einzugsstelle lehnt die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ab, wenn Beitragszahlungen nicht vollständig oder fristgerecht geleistet, Beitragsnachweispflichten nicht erfüllt wurden, kein laufendes Arbeitgeberkonto geführt wird oder wenn der Nachweis einer Vollmacht (zum Beispiel eines beauftragten Steuerberaters) fehlt. Für den Vollmachtsnachweis wird ein Datenfeld zur Übermittlung eines entsprechenden PDF-Dokuments zur Verfügung gestellt.

Bezüglich einer möglichen Ablehnung werden zum 1. Juli 2026 eindeutige Rückmeldekennzeichen eingeführt, die den Ablehnungsgrund erklären und damit transparenter machen. Folgende Kennzeichen werden genutzt:

„1“ = Beitragszahlungspflichten nicht vollständig erfüllt (Beitragsrückstand),

„2“ = Kein laufendes Arbeitgeberkonto,

„3“ = Beitragsnachweispflichten nicht vollständig erfüllt,

„4“ = Fehlende Vollmacht 

Neuerungen im Datenaustausch EEL

Die Neuerungen im Überblick

Aufnahme bislang ausgeschlossener Meldungen:

Übermittlungen von Entgeltbescheinigungen bei Arbeitsunfähigkeit (AU) oder zu Beginn einer Schutzfrist am ersten Arbeitstag. Diese Bescheinigungen können künftig vom Arbeitgeber im digitalen Verfahren an die Sozialleistungsträger übermittelt werden. Da in einem Entgeltabrechnungssystem aber noch keine abgerechneten Entgeltdaten vorhanden sind, können solche Meldungen allerdings nur auf manuellem Weg über eine Ausfüllhilfe oder das SV-Meldeportal erfolgen. 

Technische Anpassungen

Darüber hinaus wurden folgende Anpassungen durchgeführt:

  • Erforderliche Anpassungen aufgrund Änderungen bei Fehlgeburten im Mutterschutzrecht,
  • Notwendigkeit der Rechtskreistrennung für Entgeltabrechnungszeiträume ab 2026 entfällt (dazu später mehr),
  • Abgabe einer Bescheinigung zur Berechnung von Mutterschaftsgeld bei gesetzlich versicherten geringfügig Beschäftigten,
  • Stornierungsverfahren: Einführung des neuen Meldegrunds „88“ (Stornierung) und ein dazugehöriger Stornodatenbaustein,
  • Ergänzung, da § 45 Absatz 1a SGB V einen neuen Anspruch auf Freistellung bei stationärer Mitaufnahme vorsieht,
  • Neuer Rückmeldegrund „67“: Unbekannte Person/ unzuständige Krankenkasse“,
  • Einführung einer neuen Datensatz-ID in Form einer UUID; Einführung einer Referenz-ID für Rückmeldungen sowie einer Datensatz-IDUrsprungsmeldung bei Stornierungen. 

Rechtskreistrennung

Ab dem 1. Januar 2026 entfällt die Angabe des Rechtskreises in der vom Arbeitgeber abzugebenden Bescheinigung (= Datensatz) im Rahmen des DTA EEL mit den Meldegründen

11 = Entgeltbescheinigung RV bei Übergangsgeld Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

12 = Entgeltbescheinigung RV bei Übergangsgeld Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

31 = Entgeltbescheinigung BA-Übergangsgeld

Der Rechtskreis ist nur für zu bescheinigende Entgeltabrechnungszeiträume bis Dezember 2024 anzugeben.

Hinweis zum endgültigen Entfall ab 2029:

Da Leistungsansprüche der Versicherten erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind, verjähren, muss die Angabe des Rechtskreises im Rahmen des DTA EEL für Fälle bis einschließlich 31. Dezember 2024 auch über den 1. Januar 2025 hinaus möglich sein. Nach dem 31. Dezember 2028 dürften die letzten Ansprüche verjährt sein.

Da eine Anpassung der Prüfungskriterien im Datensatz zum 1. Januar 2025 nicht mehr möglich war, ist das Feld Rechtskreis derzeit nach wie vor, also über den 31. Dezember 2024 hinaus, noch befüllbar.

Für Leistungsfälle seit dem 1. Januar 2025 ist zukünftig nur noch die Grundstellung zulässig.

Für den Zeitraum ab 1. Januar 2029 könnte dann auf die Rechtskreisfelder im Datenbaustein DBLT vollständig verzichtet werden.

Stornierungen

Die Mitteilungen des Arbeitgebers beziehungsweise der Sozialversicherungsträger (SVTräger) sind zu stornieren, wenn sie

  • nicht abzugeben waren,
  • an einen unzuständigen Arbeitgeber oder SV-Träger ergangen sind oder
  • unzutreffende Angaben enthielten.

Die Stornierung von Datensätzen hat unverzüglich zu dem Zeitpunkt zu erfolgen, zu welchem die Datensätze als fehlerhaft erkannt werden.

Grundsätzlich gilt: Stornierungen und Neumeldungen sind immer dann auszuführen, wenn die Krankenkasse dem Arbeitgeber den Meldegrund „66 – falscher Abgabegrund“ übermittelt hat.

Ändern sich Entgeltdaten nachträglich, die zum Zeitpunkt der Übermittlung der Mitteilung als zutreffende Angaben zu werten waren (zum Beispiel rückwirkende Tariferhöhungen), so dürfen diese Änderungen grundsätzlich nicht automatisiert zu einer Stornierung und Neuabgabe der Mitteilung führen.

Mitteilungen sind nur im Rahmen der Verjährungsfristen gemäß § 45 SGB I zu stornieren. Ist die Verjährungsfrist von vier Jahren gemäß § 45 SGB I überschritten, ist ebenfalls keine Stornierung und Neumeldung mehr abzugeben.

Hat der Arbeitnehmer keine Entgeltersatzleistung in Anspruch genommen, ist die abgegebene Meldung ebenfalls nicht zu stornieren.

Bei einer Stornierung einer bereits abgesetzten Meldung ist ab 1. Januar 2026 der Datensatz Leistungswesen (DSLW) mit dem neuen Abgabegrund „88“ und dem „Datenbaustein Stornierungsdaten“ zu übermitteln. 

Eine weitere Neuerung ist, dass ab dem 1. Januar 2026 regelmäßig eine Übermittlung des Endes der Entgeltersatzleistung (EEL) erfolgt. Die Übermittlung läuft unabhängig vom Leistungsträger (auch für Kranken-, Kinderkranken-, Mutterschaftsgeld etc.). Die Möglichkeit, das Ende der EEL aktiv abzurufen (Meldegrund „42“), falls zum Beispiel keine Antwort vom Leistungsträger kommt, kein Leistungsanspruch oder fehlende Mitwirkung vorliegt, bleibt erhalten.

Mit der proaktiven Mitteilung durch den Leistungsträger über das Ende einer Entgeltersatzleistung mit dem Meldegrund „62“ (Ende der Entgeltersatzleistung), insbesondere bei Krankengeld, kann der Arbeitgeber auf den Abruf von eAU-Daten verzichten.

Unzuständige Krankenkasse/unbekannte Person

Die neue Rückmeldung „67 - Unzuständige Krankenkasse/unbekannte Person“ ist von einem SV-Träger nur dann an den Arbeitgeber zurückzumelden, wenn dem SV-Träger diese Person nicht bekannt ist. Zusätzlich meldet die Krankenkasse diesen Abgabegrund auch zurück, wenn bei der Krankenkasse für den Leistungszeitraum keine Mitgliedschaft oder Versicherung bestand beziehungsweise besteht und bereits eine Information über den Krankenkassenwechsel oder über eine Beendigung wegen einer privaten Versicherung beziehungsweise wegen des Verzugs ins Ausland vorliegt.

Hat die Krankenkasse keine dieser genannten Informationen, erfolgt die Rückmeldung erst nach abschließender Prüfung des Versicherungsfalles.

Auch für das Jahr 2026 werden Arbeitnehmern für die häusliche Betreuung pro Kind 15 Arbeitstage pro Jahr zur Verfügung stehen. Das ergibt sich aus dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (Artikel 3 Nr. 10b).

Hinweis:

Benötigen Sie Unterstützung bei der Berechnung von Krankengeld oder im Hinblick auf den Datenaustausch EEL, wenden Sie sich gerne an unsere Fachabteilung. Die Kollegen helfen Ihnen gern weiter.

[Bearbeitungsstand: 14.10.2025]