Ein älterer Mann steht mit einer Kaffeetasse in einem Büro von einer gemauerten Wand und blickt in die Kamera.

Aktivrentengesetz

Ein entscheidender Grund für den Fachkräftemangel ist, dass jetzt und in den kommenden Jahren die geburtenstarken Jahrgänge der sogenannten Baby-Boomer in die Rente gehen. Damit verlieren die Unternehmen viele Fachkräfte und langjährig erworbenes Wissen. Diese Mitarbeiter sind nicht so ohne Weiteres zu ersetzen. Deshalb sieht eine neue Regelung im Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) vor, dass die Weiterarbeit über das Rentenalter hinaus möglichst attraktiver gemacht wird.

Die bereits im Koalitionsvertrag geplante Einführung einer sogenannte Aktivrente durch Steuerfreistellung eines Betrags von 2.000 Euro monatlich zusätzlich zum steuerlichen Grundfreibetrag wurde nun im Gesetzentwurf in § 3 Nr. 21 EStG-E aufgenommen.

Begünstigt sollen Arbeitnehmer nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze sein. Durch die Aktivrente werden ausschließlich Einnahmen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EStG begünstigt. Betroffen sind insofern ausschließlich laufende und einmalige Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit. Es besteht kein Anspruch für Selbstständige.

Hinweis:

Die Tabelle über die Regelaltersgrenzen finden Sie auf firmenkunden.tk.de.

Einnahmen werden bis zu einer Höhe von 2.000 Euro monatlich steuerlich freigestellt. Das entspricht einem Jahresbetrag von 24.000 Euro.

Es ist weiterhin Voraussetzung, dass der Arbeitgeber für die erbrachte Leistung des Aktivrentners Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hat, was geringfügige Beschäftigungen und aktive Beamte ausschließt. Die Aktivrente ist also nicht beitragsfrei in der Sozialversicherung. 

[Bearbeitungsstand: 14.10.2025]