Das Foto zeigt zwei Männer in Schutzhelmen, die sich in einer Industrieumgebung über einen Klemmbrettaustausch austauschen und von weiteren Arbeitern im Hintergrund umgeben sind.  Die Szene zeigt eine Arbeitsumgebung, möglicherweise eine Fabrik oder ein Lagerhaus. Zwei Männer stehen im Mittelpunkt, einer mit weißem Kittel und der andere mit blauer Arbeitskleidung und Schutzhelm. Sie betrachten gemeinsam ein Klemmbrett, wobei einer der Männer offenbar dem anderen etwas erklärt. Im Hintergrund sind weitere Arbeiter zu sehen, von denen einer sich bückt und einer anderen auf einer Erhöhung steht, was auf verschiedene Aufgaben innerhalb des Arbeitsbereichs hindeutet. Im Vordergrund befindet sich ein Kranhaken. Die Anordnung suggeriert eine Interaktion mit Arbeitsaufgaben oder Sicherheitsüberlegungen.

Tariftreuegesetz

Zum 1. Januar 2026 soll ein neues Bundes-Tariftreuegesetz (Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes) in Kraft treten. Jedenfalls hat die Bundesregierung am 6. August 2025 einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen, der allerdings noch das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen muss.

Mit dem Bundes-Tariftreuegesetz werden die Nachteile tarifgebundener Unternehmen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes beseitigt. Der Verdrängungswettbewerb über die Lohn- und Personalkosten wird eingeschränkt.

Unternehmen sollen ihren Arbeitnehmern künftig, wenn sie öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes ausführen, tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewähren müssen. Das Gesetz soll für öffentliche Aufträge ab einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert in Höhe von 50.000 Euro gelten.

(Tariftreueversprechen gemäß § 3 TariftreueG–E)

Das Gesetz schafft die Grundlage dafür, dass tarifvertragliche Regelungen zur Entlohnung, zum bezahlten Mindestjahresurlaub sowie zu Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausenzeiten durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales rechtsverbindlich für die Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen des Bundes vorgegeben werden können (§ 5 TariftreueG-E).

Öffentliche Auftraggeber, Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber des Bundes müssen dann von ihren Auftragnehmern verlangen, dass diese ihren Arbeitnehmern für die Ausführungsdauer die in einschlägigen Rechtsverordnungen (VO) verbindlich gemachten tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen gewähren. Auch Nachunternehmer und Verleihunternehmer müssen ihren jeweiligen Arbeitnehmern die tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen für die Ausführungsdauer gewähren.

Pflichten der Auftragnehmer

Auftragnehmer (AufN) sollen nach § 9 TariftreueG-E eine Nachweispflicht hinsichtlich des Tariftreueversprechens haben. Danach verpflichtet der Bundesauftraggeber den Auftragnehmer, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass der Auftragnehmer sein Tariftreueversprechen einhält.

Die Pflicht zum Nachweis der Einhaltung des Tariftreueversprechens entfällt, wenn Auftragnehmer jeweils ein geeignetes Zertifikat einer der in den Vergabeverordnungen genannten Präqualifizierungsstellen vorlegen. Aus dem Zertifikat muss sich ergeben, dass der Auftragnehmer, der Nachunternehmer oder der Verleiher seinen Arbeitnehmern mindestens Arbeitsbedingungen einer für die Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession einschlägigen Rechtsverordnung gewährt. Ein Auftragnehmer kann sein Tariftreueversprechen insbesondere dadurch erfüllen, dass er sich von Nachunternehmern oder von dem Auftragnehmer oder von Nachunternehmern beauftragten Verleihern ein derartiges Zertifikat vorlegen lässt.

Darüber hinaus wird den betreffenden Arbeitnehmern ein gesetzlicher Anspruch auf die einschlägigen tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen gewährt, den sie im Streitfall vor den Arbeitsgerichten durchsetzen können.

Nach § 4 Absatz 1 TariftreueG-E müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten, die einen öffentlichen Auftrag oder eine Konzession ausführen, mindestens die branchenspezifischen Arbeitsbedingungen gewähren. Diese werden durch Rechtsverordnung nach § 5 TariftreueG-E festgelegt und gelten für die gesamte Dauer der Auftragsausführung. Wird ein Leiharbeitnehmer vom Auftragnehmer oder einem Nachunternehmer zur Leistungserbringung eingesetzt und dabei mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 TariftreueG-E fallen, hat der Verleiher mindestens die in dieser Rechtsverordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren.

Ein Verzicht auf Ansprüche der Arbeitnehmer sowie der Leiharbeitnehmer ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von diesen Ansprüchen ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für die Geltendmachung der Ansprüche können ausschließlich in dem der Rechtsverordnung nach § 5 TariftreueG-E zugrunde liegenden Tarifvertrag geregelt werden.

Schließlich sind die Arbeitgeber nach § 4 Absatz 3 TariftreueG-E verpflichtet, die Arbeitnehmer sowie die Leiharbeitnehmer, die sie im Geltungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 TariftreueG-E zur Leistungserbringung einsetzen, spätestens am 15. des auf den Tag der ersten Tätigkeit in Ausführung des Auftrags oder der Konzession folgenden Monats schriftlich oder in Textform darüber zu informieren, dass sie einen Anspruch auf die einschlägigen Arbeitsbedingungen haben. Die Bundesauftraggeber stellen Auftragnehmern für die Erfüllung dieser Pflicht einen Vordruck zur Verfügung.

Der Auftragnehmer des Bundesauftraggebers haftet in Anlehnung an das bewährte Instrument der Auftraggeberhaftung in § 14 Arbeitnehmer- Entsendegesetz und § 13 Mindestlohngesetz auch für die tariflichen Ansprüche der Arbeitnehmer eines von ihm beauftragten Nachunternehmers sowie der dort eingesetzten Leiharbeitskräfte.

Nach § 12 TariftreueG-E haftet ein Auftragnehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen beauftragt, für die Erfüllung der Entgeltzahlungspflicht dieses Unternehmers, weiterer Nachunternehmer oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge.

Allerdings entfällt die Haftung, soweit und solange der Auftragnehmer die Einhaltung der einschlägigen Rechtsverordnung nach § 5 durch den Nachunternehmer oder den von diesem beauftragten Verleiher mittels einer Zertifizierung nachweist und wenn nicht über das Vermögen des Nachunternehmers oder eines von diesem beauftragten Verleihers das Insolvenzverfahren eröffnet ist.

Konsequenzen bei Verstößen

Bei Verstößen gegen das Tariftreueversprechen sieht das Bundes-Tariftreuegesetz ein differenziertes Durchsetzungsregime vor. Die neu einzurichtende Prüfstelle Bundestariftreue kontrolliert die Einhaltung der tarifvertraglichen Bedingungen und stellt erhebliche Verstöße durch Verwaltungsakte rechtsverbindlich fest.

Verstöße können vom Bundesauftraggeber zivilrechtlich durch Vertragsstrafen sanktioniert werden. Zu diesem Zweck soll nach § 11 Absatz 1 TariftreueG-E der Bundesauftraggeber mit dem Auftragnehmer eine angemessene Vertragsstrafe in Höhe von maximal 1 Prozent, bei mehreren Verstößen maximal 10 Prozent des Auftragswertes, vereinbaren. Wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß festgestellt hat, tritt die Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe unmittelbar ein.

Darüber hinaus können Verstöße gegen die Tariftreueregelung zur außerordentlichen Kündigung der Auftragsbeziehung und zum Ausschluss von künftigen Vergabeverfahren führen.

[Bearbeitungsstand: 14.10.2025]