Das Bild zeigt eine lebhafte Büroszene mit drei Personen, die an einer Besprechung teilnehmen und angeregt lachen und interagieren.  Im Detail zeigt das Bild drei Menschen in einem Büroraum. Links sieht man das Profil eines Mannes mit dunklem Haar und Bart, der ein dunkles Hemd und einen grauen Blazer trägt. In der Mitte befindet sich eine Frau mit kurzem blondem Haar und runden, braunen Brille, die ein rosafarbenes Oberteil trägt und lächelt. Ihre Hände sind gefaltet vor ihr. Rechts sitzt eine weitere Frau mit langen, braunen Haaren, die einen beigen Blazer trägt und ebenfalls lacht. Im Hintergrund ist ein dunkler Bildschirm an der Wand zu sehen. Die Atmosphäre ist fröhlich und positiv, und das allgemeine Gefühl ist das von Teamarbeit und guter Stimmung bei der Arbeit.

Rentenpaket I

Neben den dargestellten Änderungen mit direkter Relevanz für die Unternehmen durch das Aktivrentengesetz soll es weitere Änderungen in der Rentenversicherung geben. Diese zielen darauf ab, das Rentenniveau zu erhalten und mehr Gleichbehandlung unter allen Rentnern zu erreichen.

Der Gesetzgeber will mit dem sogenannten Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten zusätzliche Anreize für Weiterarbeit im Alter schaffen. Danach soll Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, die Rückkehr zu ihrem bisherigen Arbeitgeber erleichtert werden (Rz. 614 des Koalitionsvertrages, Art. 1 Nr. 2 des Änderungsgesetzes). Ziel ist, eine freiwillige Weiterarbeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze für die Arbeitsvertragsparteien einfacher zu gestalten und damit insbesondere einen Beitrag zur Fachkräftesicherung zu leisten. 

Aufhebung des Anschlussverbots

Nach bisheriger Rechtslage steht das Anschlussverbot des § 14 Absatz 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) einem sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber, bei welchem die Person bereits zu einem früheren Zeitpunkt beschäftigt war, entgegen. Diese Einschränkung soll für Arbeitnehmer, die ihre Regelaltersgrenze erreicht haben, aufgehoben werden. Damit soll in diesen Fällen – auch wiederholt – ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis möglich sein.

Trotzdem soll es zur Vermeidung von Missbrauch noch Einschränkungen geben. Bei demselben Arbeitgeber dürfen folgende Grenzen nicht überschritten werden:

  • eine Höchstdauer von insgesamt acht Jahren oder
  • eine maximale Anzahl von zwölf befristeten Arbeitsverträgen.

Mütterrente

Die anrechnungsfähige Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung für vor 1992 geborene Kinder wurde in den Jahren 2014 und 2019 in zwei Stufen von einem Jahr auf insgesamt zweieinhalb Jahre verlängert. Für die Erziehung von nach 1991 geborenen Kindern werden mit drei Jahren nach wie vor mehr Kindererziehungszeiten angerechnet als für die Erziehung von vor 1992 geborenen Kindern. Das Ziel der Gesetzesänderung (laut Art. 1 Nr. 20 des Entwurfs eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten, § 307d SGB VI-E) ist es, mit der Anerkennung von drei Jahren für alle Kinder – unabhängig vom Jahr der Geburt des Kindes – die vollständige Gleichstellung der Kindererziehungszeiten zu schaffen.

Sicherung des Rentenniveaus

Das Rentenniveau (sogenanntes Sicherungsniveau vor Steuern) liegt seit etlichen Jahren bei 48 Prozent. Diese bis zur Rentenanpassung 2025 geltende Haltelinie für das Rentenniveau – die sogenannte Niveauschutzklausel – hat das Vertrauen in die gesetzliche Rentenversicherung gestärkt. Ohne erneute Anpassung wäre ab dem Jahr 2026 wieder die vorher geltende Rentenanpassungsformel anzuwenden.

Dadurch würde das Rentenniveau allerdings deutlich sinken und ein niedrigeres Alterseinkommen wäre die Folge. Die Renten würden systematisch langsamer steigen als die Löhne. Mit der Gesetzesänderung (Art. 1 Nr. 8 des Entwurfs eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten, § 255e SGB VI-E) soll das Rentenniveau über 2025 hinaus stabil gehalten werden. Dadurch würde sichergestellt, dass ein stabiles Leistungsniveau der gesetzlichen Rentenversicherung und ein angemessenes Verhältnis von Rentenversicherungsbeiträgen und Leistungen gewahrt bleibt. 

Hinweis:

Die angegebenen Pläne befinden sich erst im Gesetzgebungsverfahren beziehungsweise werden voraussichtlich erst Inhalt des noch zu formulierenden weiteren Teils des Rentenpakets sein, sodass hier noch keine abschließenden Angaben gemacht werden können. 

Frühstart-Rente

Schon zum Januar 2026 soll laut Koalitionsvertrag (Rz. 596) die sogenannte Frühstart-Rente eingeführt werden.

Dabei soll für jedes Kind vom 6. bis 18. Lebensjahr, das eine Bildungseinrichtung in Deutschland besucht, pro Monat ein Betrag von zehn Euro aus Steuermitteln in ein individuelles, kapitalgedecktes und privatwirtschaftlich organisiertes Altersvorsorgedepot eingezahlt werden. Das auf diese Art angesparte Guthaben kann anschließend, also ab dem 18. Lebensjahr bis zum Renteneintritt, durch private Einzahlungen bis zu einem jährlichen Höchstbetrag, der noch nicht benannt wurde, weiter erhöht werden. Die Erträge aus diesem Depot sollen bis zum Renteneintritt steuerfrei bleiben. Das Sparkapital soll vor staatlichem Zugriff geschützt und erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze ausgezahlt werden.

[Bearbeitungsstand: 14.10.2025]