Zwei Frauen in einem Gewächshaus schauen sich lächelnd ein Tablet an, das über üppigen grünen Pflanzen gehalten wird.  Das Bild zeigt zwei Frauen mittleren Alters, die in einem hellen, geräumigen Gewächshaus stehen. Im Vordergrund sind dichte, grüne Pflanzen zu sehen, die in Beeten oder Tischen wachsen und fast den unteren Bildrand füllen. Über diesen Pflanzen halten die Frauen ein silbernes Tablet. Die Frau links hat langes, glattes blondes Haar und trägt eine weiße Bluse und einen grünen Rock oder Hose. Sie zeigt auf den Bildschirm des Tablets und scheint etwas zu erklären oder zu zeigen. Die Frau rechts hat dunkles, lockiges Haar, das zu einem Dutt hochgesteckt ist, und trägt ein rot-schwarz kariertes Hemd über einem grauen Overall. Sie lächelt und scheint aufmerksam zuzuhören oder das Tablet zu betrachten. Das Gewächshaus im Hintergrund ist mit einer Stahlkonstruktion und transparenten Wänden und Decken versehen, die viel natürliches Licht hereinlassen. Die Atmosphäre ist hell und freundlich, die Stimmung ist positiv und konzentriert.

SGB VI-Anpassungsgesetz

Das Bundeskabinett hat am 3. September 2025 das „Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz – SGB VI-AnpG)“ beschlossen; es ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig. Mit dem Vorhaben sollen die berufliche Teilhabe verbessert und weitere Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass mehr Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen in Fachkrafttätigkeiten kommen. Des Weiteren werden Maßnahmen umgesetzt, die zur digitalen Transformation, zur Rechtsvereinfachung und zum Bürokratieabbau beitragen sollen. Dazu gehört beispielsweise, dass die rechtssichere Entwicklung von KI-Modellen und KI-Systemen mit Sozialdaten ermöglicht wird.

Kurzfristigkeit bei Beschäftigungen in der Landwirtschaft

Nach dem SGB VI-Anpassungsgesetz werden unter anderem die Regelungen zur kurzfristigen Beschäftigung um einen Sondertatbestand für landwirtschaftliche Betriebe erweitert. Bereits im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode steht unter der Überschrift „Obst-, Gemüse- und Weinbau“ geschrieben (Rz. 1256 ff.): „Zum Einsatz von Saisonarbeitskräften passen wir die Regelung zur kurzfristigen Beschäftigung auf 90 Tage an.“ Gesetzestechnisch wird zu diesem Zweck § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV durch folgenden Halbsatz erweitert: „bei einer Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Betrieb gilt eine zeitliche Grenze von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen.“ Der für das Inkrafttreten vorgesehene Zeitpunkt ist der 1. Januar 2026.

Das zentrale Ziel des SGB VI-Anpassungsgesetzes ist die Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigung in landwirtschaftlichen Betrieben. Konkret wird die bislang geltende Grenze von 70 Arbeitstagen beziehungsweise drei Monaten auf 90 Arbeitstage oder 15 Wochen (das entspricht rechnerisch bei einer Sechs-Tage-Woche 90 Arbeitstagen) pro Kalenderjahr angehoben. Diese Regelung gilt dann für landwirtschaftliche Betriebe, wie sie in Abschnitt A, Abteilung 01 der Klassifikation der Wirtschaftszweige definiert sind. Damit ist beispielsweise auch die Tierhaltung eingeschlossen, nicht aber die Fortwirtschaft oder Fischereibetriebe. Baumschulen sowie der Anbau von Zimmer-, Beet- und Balkonpflanzen (Abteilung 01.3) wären nach dieser Abgrenzungsdefinition durch die Neuregelung begünstigt.

Der Schwerpunkt liegt auf Flexibilität im Obst-, Gemüse- und Weinbau. Damit können Saisonkräfte länger sozialversicherungsfrei beschäftigt werden. Dies ist nicht zuletzt eine Reaktion auf den steigenden Fachkräftebedarf und soll eine spürbare Entlastung für die Branche darstellen.

Die Regelung zielt nur auf den landwirtschaftlichen Betrieb ab, sie gilt zum Beispiel nicht auch für einen daneben bestehenden Beherbergungsbetrieb des gleichen Unternehmens. Bei Mischbetrieben kommt es auf den Schwerpunkt der Wertschöpfung an. Wenn der Schwerpunkt eines Betriebes zum Beispiel im Anbau von Pflanzen liegt, sind Nebenbereiche wie Verarbeitung und Vermarktung unschädlich und es handelt sich dennoch um einen landwirtschaftlichen Betrieb.

Auch bei den Beschäftigten in der Landwirtschaft gilt hinsichtlich der Beurteilung der Kurzfristigkeit, dass diese nicht berufsmäßig tätig sein dürfen. Andernfalls tritt Versicherungspflicht ein.

Hinweis:

Weitere Fragen und Probleme, beispielsweise die nach der Zusammenrechnung von allgemeinen und landwirtschaftlichen Aushilfsjobs im selben Kalenderjahr, werden die SV-Spitzenorganisationen voraussichtlich mit überarbeiteten Geringfügigkeits-Richtlinien zu beantworten helfen.

Weitere Änderungen

Arbeitnehmer, die nach dem 31. Dezember 2012 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aufnehmen, sind versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Nach § 6 Abs. 1b SGB VI können sie sich jedoch auf Antrag davon befreien lassen. Eine einmal erfolgte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht soll zukünftig auf Antrag des Beschäftigten beim Arbeitgeber einmalig rückgängig gemacht werden können – nur einheitlich, nur mit Wirkung für die Zukunft, ohne ständiges Wechseln (§ 6 Abs. 6 SGB VI-E). Der bisher gültige Grundsatz, dass ein Befreiungsantrag für die Dauer der Beschäftigungen bindend ist, gilt insoweit nicht mehr. Das Inkrafttreten soll am ersten Tag des siebten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats erfolgen, voraussichtlich also am 1. Juli 2026.

Die Aufhebung der Befreiung wirkt ab dem nächsten Monat, der auf den Monat der Antragstellung des Beschäftigten bei seinem Arbeitgeber folgt. Die Befreiung gilt als aufgehoben, wenn die Minijob-Zentrale nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers dem Antrag des Beschäftigten auf Aufhebung widerspricht.

Um das Verfahren für die Betroffenen und die Verwaltung möglichst einfach und unbürokratisch zu gestalten, erfolgt die Aufhebung ebenso wie die zuvor erfolgte Befreiung ohne Erteilung eines förmlichen Bescheides, sofern die Voraussetzungen für die Aufhebung vorliegen. Kurz gesagt: alle vom Befreiungsantrag bekannten Regelungen finden analog Anwendung. Der Arbeitgeber hat den Aufhebungsantrag des geringfügig Beschäftigten – entsprechend der Vorgehensweise beim Befreiungsantrag selbst – in elektronischer Form zu den Entgeltunterlagen zu nehmen (§ 8 Abs. 2 Nr. 4a und 4b BVV-E).

Nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, besteht bei Altersvollrentenbezug Rentenversicherungsfreiheit. Jedoch kann ein Verzicht mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist dann für die Dauer der Beschäftigung bindend. Dazu müssen die Beschäftigten mittels schriftlicher oder neuerdings auch nur elektronischer Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten (§ 5 Abs. 4 Satz 2 SGB VI-E). Nach der Gesetzesbegründung dient die Änderung (Inkrafttreten: am Tag nach der Verkündung des SGB VI-Anpassungsgesetzes) dem Zweck, die betreffenden Verzichtserklärungen ohne Zusatzaufwand für den Arbeitgeber elektronisch in den Entgeltunterlagen vorhalten zu können.

Erforderliche Korrekturen im Meldebestand erfolgen trotz mehrfacher Aufforderung in über 70.000 Fällen pro Jahr (Schätzung GKV-Spitzenverband aus dem Jahr 2019) seitens der Arbeitgeber nicht. Sie sollen daher künftig wieder – wie schon früher einmal zu Zeiten des sogenannten Bestandsdatenabgleichs – durch die Einzugsstellen selbst vorgenommen werden können (§ 15 DEÜV-E, Inkrafttreten: am Tag nach der Verkündung des SGB VI-Anpassungsgesetzes).

Erfolgt eine Neuanlage von Arbeitnehmern in systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen, muss die Versicherungsnummer (VSNR) vom 1. Januar 2026 an elektronisch abgefragt werden, sofern sie nicht „programmseitig vorliegt“. Dass die VSNR bereits hinterlegt ist, kann zum Beispiel aufgrund einer früheren Beschäftigung bei dem Arbeitgeber der Fall sein.

Der Abruf muss also stets vor der DEÜV-Anmeldung wegen Beschäftigungsbeginn („10“) erfolgen, bisher wurde diese Vorgehensweise laut Pflichtenheft der ITSG nur empfohlen. Die manuelle Softwareerfassung der VSNR entfällt damit und mit ihr eine Fehlerquelle. Stornierungen von Versicherungsnummernabfragen sind im Übrigen nicht vorgesehen.

Darüber hinaus wird klargestellt, dass diese Neuregelung nicht für die Abgabe von Sofortmeldungen gilt. Als Begründung wird angeführt, dass dieses zeitkritische Verfahren nicht verzögert werden soll.

Nachdem die technischen Voraussetzungen für die elektronische Annahme und Weiterleitung von Bescheinigungen für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gegeben waren, ist mit dem Sechsten SGB IV-Änderungsgesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2022, Seite 2500) auch praktisch der elektronische Weg für Auskünfte der Arbeitgeber über Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung geschaffen worden. Das entsprechende Verfahren UV-BEA wird nun mit dem Verfahren der Rentenversicherung (rvBEA) in enger Zusammenarbeit von gesetzlicher Rentenversicherung und Deutscher Gesetzlicher Unfallversicherung (DGUV) in die Praxis umgesetzt. Derzeit ist der elektronische Weg noch optional. Ab dem 1. Januar 2029 ist das Verfahren dann obligatorisch anzuwenden und das bisherige Papierverfahren komplett zu ersetzen (§ 108 Abs. 3 Satz 1 SGB IV-E).

Nach der gegenwärtigen Regelung (§ 194 SGB VI) können Versicherte bei einem Antrag auf Altersrente verlangen, dass der Arbeitgeber die beitragspflichtige Einnahme für bereits abgelaufene Zeiträume frühestens drei Monate vor Rentenbeginn gesondert meldet. Erfolgt die Gesonderte Meldung, rechnen die RV-Träger die beitragspflichtige Einnahme für bis zu drei Monate vor Rentenbeginn aus den letzten zwölf davorliegenden Kalendermonaten hoch (Hochrechnung). Ziel dieser Regelung ist neben der Entlastung der Arbeitgeber die frühzeitige Erteilung von Rentenbescheiden und somit die Gewährleistung eines möglichst nahtlosen Übergangs von dem vor Rentenbeginn bezogenen Einkommen zur Rente.

Andernfalls willigen die Rententragsteller ein, dass der RV-Träger zur Verfahrensbeschleunigung frühestens drei Monate vor Rentenbeginn eine Meldung der beitragspflichtigen Einnahmen für abgelaufene Zeiträume vom Arbeitgeber anfordert, für den weiteren Zeitraum gegebenenfalls bis zum Rentenbeginn die entsprechenden voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen (maximal für drei Monate) hochrechnet und diese der Rentenberechnung zugrunde legt. Durch die Änderung (Inkrafttreten: am Tag nach der Verkündung des SGB VI-Anpassungsgesetzes) entfällt das Zustimmungserfordernis der Rentenantragsteller zur Abgabe einer Gesonderten Meldung durch den Arbeitgeber. Daraus ergibt sich für sie aber kein Nachteil. Denn führt eine nach der Hochrechnung vorliegende tatsächliche beitragspflichtige Einnahme für den Hochrechnungszeitraum zu einer höheren Rente, wird diese nach Neufeststellung geleistet.

[Bearbeitungsstand: 14.10.2025]