Mindestlohnerhöhung und Auswirkungen
Inhalt:
Ende Juni 2025 hat die Mindestlohnkommission eine Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns ab 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro pro Stunde und zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro pro Stunde vorgeschlagen.
Dieser Vorschlag wird per Rechtsverordnung der Bundesregierung (Fünfte Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns (MiLoV5)) verbindlich gemacht und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Der genaue Zeitpunkt steht noch nicht fest.
Zum 1. Oktober 2022 ist das „Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“ in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wurde für geringfügig entlohnte Beschäftigungen nach § 8 Absatz 1a SGB IV eine dynamische Geringfügigkeitsgrenze eingeführt.
Die Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze erfolgt im Zusammenhang mit jeder Änderung des gesetzlichen Mindestlohns. Erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn, steigt auch die Geringfügigkeitsgrenze. Die dynamische Geringfügigkeitsgrenze soll dauerhaft einen Minijob zu Mindestlohnbedingungen im Umfang von mindestens 10 Wochenstunden ermöglichen.
Die Berechnung der dynamischen Geringfügigkeitsgrenze erfolgt, indem der jeweils geltende Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch 3 geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Die Zahl 130 in der Berechnungsformel entspricht dabei 13 Wochen (= drei Monate) mit einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen.
Minijobs – Änderungen zum Jahreswechsel
Ab dem 1. Januar 2026 ergibt sich dann – bei Genehmigung und Umsetzung durch die Bundesregierung – auf Basis der Berechnungsformel folgende Geringfügigkeitsgrenze: 13,90 Euro x 130 : 3 = 602,33 Euro. Das entspricht nach Aufrundung einer Geringfügigkeitsgrenze von 603,00 Euro.
Für Personengruppen, die von der Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze auf 603,00 Euro dahingehend betroffen sind, dass der Verdienst unter die Geringfügigkeitsgrenze fällt, gibt es keine Besitzstands- oder Übergangsregelungen. Das bedeutet konkret: In solchen Fällen würde aufgrund des Vorliegens einer geringfügig entlohnten Beschäftigung die Sozialversicherungspflicht zum 31. Dezember 2025 enden.
Praxistipp:
Arbeitgeber sollten derartige Sachverhalte in der betrieblichen Praxis proaktiv ermitteln und prüfen, ob eine Entgelterhöhung oder Ausdehnung der Stundenzahl möglich ist, sofern der Sozialversicherungsschutz aufgrund der Sozialversicherungspflicht der Beschäftigung für den Arbeitnehmer eine wichtige Rolle spielt.
Ausblick 2027
Zum 1. Januar 2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn voraussichtlich auf 14,60 Euro. Das hat einen weiteren Anstieg der Geringfügigkeitsgrenze zur Folge.
Ab dem 1. Januar 2027 ergibt sich auf Basis der Berechnungsformel dann folgende Geringfügigkeitsgrenze: 14,60 Euro x 130 : 3 = 632,67 Euro. Das entspricht aufgerundet einer Geringfügigkeitsgrenze von 633,00 Euro.
Minijob und Familienversicherung
Die neue Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 603,00 Euro ab 1. Januar 2026 gilt für geringfügig entlohnt Beschäftigte auch für die beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bis zu einem Verdienst von 603,00 Euro im Minijob ist ab Januar 2026 eine beitragsfreie Familienversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse möglich.
Anpassung der Hinzuverdienstgrenze beim BAföG
Mit dem BAföG fördert der Staat die erste Ausbildung an berufsbildenden Schulen, Kollegs, Akademien und Hochschulen. Seit der BAföG-Novelle 2019 kann auch ein Studium an einer privaten Berufsakademie gefördert werden.
Neben dem BAföG-Bezug ist ein Hinzuverdienst möglich, ohne dass sich dieser auf die BAföG-Höhe auswirkt. Seit dem Wintersemester 2024/2025 (Studierende) beziehungsweise Schuljahresbeginn 2024 (Schüler) dürfen BAföG-Empfänger nach dem 29. BAföG-Änderungsgesetz bis zur Minijobgrenze
(also 2026: 603,00 Euro) hinzuverdienen, ohne dass sich an der Höhe der Förderung etwas ändert. Änderungen der Geringfügigkeitsgrenze ziehen also automatisch eine Dynamisierung der Hinzuverdienstgrenze beim BAföG nach sich.
Weiterführende Informationen
Eine wichtige Hilfe für Minijob-Arbeitgeber sind die sogenannten Geringfügigkeits-Richtlinien. Darin finden sie zusammengefasst alle Informationen über das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht bei Minijobs. Am 14. Dezember 2023 wurden die letzten Geringfügigkeits-Richtlinien veröffentlicht.
Auswirkungen auf den Übergangsbereich
Zum 1. Januar 2026 steigt durch die Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze auch die Untergrenze des Übergangsbereichs von 556,01 auf 603,01 Euro an. Die Obergrenze des Übergangsbereichs beträgt weiterhin unverändert 2.000,00 Euro.
Für Arbeitnehmer, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Verdienst innerhalb des Übergangsbereichs ausüben, gelten nach § 20 SGB IV besondere Regelungen für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage sowie für die Beitragstragung zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Hinweis:
Nutzen Sie gern unseren Midijobrechner.
Die besonderen Regelungen des Übergangsbereichs gelten nach § 20 SGB VI nicht für Beschäftigte im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses, zum Beispiel für Auszubildende und Praktikanten. Hier berechnen Sie die Beiträge aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt.
Mindestausbildungsvergütung
Seit dem 1. Januar 2020 gibt es für alle Auszubildenden, deren Ausbildungsbetriebe keiner Tarifbindung unterliegen, eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung (MiAV, § 17 Berufsbildungsgesetz).
Die Regelung sieht vor, dass die Höhe der gesetzlichen Mindestvergütung jeweils im November des Vorjahres vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben und jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen angepasst wird.
Die „Bekanntmachung zur Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (2026)“ erfolgt voraussichtlich im November 2026. Danach beträgt die Höhe der monatlichen Mindestvergütung, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 begonnen wird:
| Ausbildungsbeginn | 1. Ausbildungsjahr | 2. Ausbildungsjahr | 3. Ausbildungsjahr | 4. Ausbildungsjahr |
|---|---|---|---|---|
| 2025 | 682 EUR | 805 EUR | 921 EUR | 955 EUR |
| 2026 | 724 EUR | 854 EUR | 977 EUR | 1.014 EUR |
Ist der Ausbildungsbetrieb tarifgebunden, ist mindestens die im Tarifvertrag vereinbarte Vergütung zu zahlen. Wenn der Tarifvertrag eine Ausbildungsvergütung unterhalb der Mindestausbildungsvergütung vorsieht, richten sich tarifgebundene Ausbildungsbetriebe dennoch nach den tarifvertraglichen Regelungen. Für nicht tarifgebundene Betriebe gilt zusätzlich zur Mindestausbildungsvergütung, dass die Vergütung die für ihre Branche und Region geltenden tariflichen Sätze um maximal 20 Prozent unterschreiten darf.
[Bearbeitungsstand: 14.10.2025]